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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schüler-Betriebspraktikum

S
sheila
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben im Moment einen 14-jährigen Schüler bei uns, welcher ein "Betriebspraktikum" während den Ferien macht. Wie lange darf dieser eigentlich täglich arbeiten. Ich bin der Meinung das hier das JArbSchG §5 Abs. 3 greift (d.h. nicht mehr als täglich 2 Stunden). Unsere HR Abteilung ist da anderer Meinung. Könnt Ihr mir bitte helfen wer nun Recht hat? Vielen Dank.

2.310039

Community-Antworten (39)

H
Hubbe

13.08.2013 um 12:05 Uhr

Hallo Sheila, ich sehe das genauso wie Du, da es sich noch um ein Kind und nicht um einen jugendlichen handelt. Jugendlicher ist er erst ab 15 Jahren. Das ist auch so im JarbSchG definiert.

Gruß Hubbe

B
blackjack

13.08.2013 um 12:17 Uhr

Ohne Altersgrenze dürfen Kinder bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich zu leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten für ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht herangezogen werden.

S
Snooker

13.08.2013 um 12:19 Uhr

@sheila

Eure HR Abteilung hat recht, da sie wohl §8 JArbSchG kennen. Bedenke, hier handelt es sich um ein Pflichtmäßiges Betriebspraktikum und nicht um ein Job neben der Schulzeit. Da ist ein Unterschied

N
Nubbel

13.08.2013 um 12:23 Uhr

jeep, 7 stunden den tag und 35 die woche

S
sheila

13.08.2013 um 12:30 Uhr

Danke erstmal für die Antworten. @Snooker: Der §8 JArbSchG bezieht sich ja auf Jugendliche und nicht auf Kinder. @Hubbe bzw. Nubbel: Wo steht denn das mit den 7Stunden täglich und 35 wöchentlich?

B
BloodyBeginner

13.08.2013 um 12:39 Uhr

Wichtig für einen 14jährigen, der ein Betriebspraktikum macht laut JArbSchG:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1.in der Berufsausbildung,
2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. 

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

2.im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht

Damit ist alles gesagt, der Geltungsbereich trifft Betriebspraktika nicht und Kinder (was laut diesem Gesetz 14jährige wären) werden ausgenommen.

Dann noch gefunden in einer Broschüre des Deutschen Bauernverbandes, kann man aber auch in diversen anderen Publikationen lesen:

"Während eines Betriebspraktikums dürfen Schüler unter 15 Jahren nicht mehr als sieben Stunden täglich und nicht mehr als 35 Stunden in der Woche arbeiten."

S
Snooker

13.08.2013 um 12:40 Uhr

@sheila Es gibt nur ein Jugendarbeitsschutzgesetz, da Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist. In diesem Rahmen fallen auch 14jährige mit rein. Bitte näher mit diesem Gesetz beschäftigen und nicht nur die Überschriften lesen.

Wie dehnhaft Gesetze sind gibt z.B. die Möglichkeit, das auch wenn man schon 18 Jahre und Erwachsen ist, dennoch vor dem Gericht als heranwachsender gesehen werden kann.

B
blackjack

13.08.2013 um 12:41 Uhr

§§ 5 Abs 2, 7 Abs 2 Nr 2 JArbSchG. Die §§ 9 bis 46 JArbSchG finden entsprechende Anwendung.

H
Hoppel

15.08.2013 um 08:51 Uhr

@ sheila

Vermutlich liegst Du mit Deiner Meinung vollkommen richtig!

Aber hier wird einfach mal wieder drauf los diskutiert, ohne die Begrifflichkeiten korrekt zu klären.

Betriebspraktika, in deren Rahmen Kinder gem. JArbSchG an bis zu sieben Stunden beschäftigt werden dürfen, MÜSSEN durch die Schule organisiert sein und begleitet werden. Das wird bei einem Betriebspraktikum in den Ferien regelmäßig nicht der Fall sein.

"Schülerinnen und Schüler unter 15 Jahre dürfen nach derzeitiger Rechtslage nur im Rahmen schulisch organisierter Betriebspraktika beschäftigt werden. Darüber hinaus durchgeführte, freiwillige „Schnupperlehren“ ohne Beteiligung der Schule sind erst im Alter ab 15 Jahre zulässig."

Quelle: Gewerbeaufsicht

Liegt in Eurem Fall also KEIN schulisch organisiertes Praktikum vor, darf dieses Kind überhaupt NICHT beschäftigt werden.

Als Ausnahme im Zusammenhang mit Kinderarbeit sind mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten Tätigkeiten wie Zeitungsaustragen, Baby sitten, Hund spazieren führen ... anerkannt.

@ Snooker

"Bitte näher mit diesem Gesetz beschäftigen und nicht nur die Überschriften lesen."

Den Ratschlag gibst ausgerechnet Du? Hättest DU Dich einmal mit diesem Gesetz beschäftigt, hätte der Hinweis "Eure HR Abteilung hat recht, da sie wohl §8 JArbSchG kennen." überhaupt nicht fallen dürfen ...

"hier handelt es sich um ein Pflichtmäßiges Betriebspraktikum"

Wie Du darauf kommst, ist mir auch ein Rätsel. Davon ist überhaupt NICHTS zu lesen.

K
Kölner

15.08.2013 um 10:25 Uhr

@snooker Ich bin in ernsthafter Sorge. Wieso ist das aktuell so, dass Du meilenweit daneben liegst?

S
Snooker

15.08.2013 um 13:27 Uhr

@sheila

Wenn ich mich jetzt ganz vorsichtig Ausdrücke, dann schmeiss das was Hoppel schrieb inne Mülltonne. Ich will ihm oder auch an dieser Stelle Kölner nix unterstellen und vermute mal das es reine Unwissenheit ist was sie da schreiben. Ob die es verstehen wollen oder nicht ist mir eigentlich schnuppe aber ich versuche es mal für Dich dar zu legen. Vornehmlich muss ich mich aber auf die Schulen beziehen in derem Bundesland ich bin---Sachsen. Und ganz neben bei, meine Partnerin betreut jeden Tag drei 7. Klassen einer Mittelschule. Hier gibt es sogenannte Berufsausbildungs- Fördervereine. Diese Fördervereine arbeiten ganz eng mit Staat und schulen zusammen. Die Ausbilder der Förderfereine wiederum kennen die Betriebe in den für sie zuständigem Bereich. In den Bildungswerken der Fördervereine und in den Schulen wird mir den Jugendlichen und Kindern (von 14 Jahren aufwärts) näher an den Berufen und den Berufswunsch dran gebracht. Die Ausbilder gehen dann in die Betriebe des Umlandes und fragen dort wie es mit offenen Stellen für Betriebspraktika aus schaut----alles im Rahmen der schulischen Maßnahme. Viele Firmen stellen den Praktikanten und Praktikantinnen bei guten Leistungen sogar Ausbildungsplätze in Aussicht. Unser Sohn, hat dieses 2wöchige Praktika in den Schulferien gerade hinter sich. Jeden Tag 7 Std. und für ein Stundenlohn der ihn glücklich gemacht hat hat er die 14 Tage der Ferienzeit gerne geopfert.

Wenn hier jetzt ein Hoppel oder Kölner schreiben das das alles Unsinn ist, sagen sie mir auch das meine Partnerin mich belügt und gar keine Ausbilderin ist und gar nicht bei dem Förderverein arbeiten in dem ich sie nachher abholen werden. Sie sagen mir dann aber auch ich schreibe einfach mal was weil ich immer recht habe. Ob ich tatsächlich recht habe intressiert ja nicht, bekommt der Fragesteller je nicht raus. @sheila such Du für Dich das raus was Dir am logischsten und sinnvollstem erscheint. Google es Dir nach, oder erkundige Dich bei der IHK in Deiner Nähe. Diese können dann auch das eine oder andere bestätigen oder ins Reich der Nibelungen verweisen. Denke damit sollte Dir geholfen sein. Gruss rainerw

Noch ein Nachtrag Die Schüler werden während des Praktikums auch nicht sich selbst überlassen. Die Ausbilder der Fördervereine besuchen sie dann regelmäßig im Betrieb.

K
Kölner

15.08.2013 um 14:37 Uhr

@Snooker Das was Dir im privaten Bereich geschieht, ist oder Du machst hat NICHTS mit der Fragestellung zu tun! Er macht ein Praktikum WÄHREND der Schulferien. Und dann ist das, was Du schreibst, aber sowas von meilenweit an dem vorbei, was hier zutrifft.

Liest Du denn nicht mehr genau? Was ist denn los? Du verteidigst hier etwas, was bei nur einem minimalen Aufwand wirklich anders gesehen werden muss, als das was Du schreibst. Demnach muss ich nochmals betonen: Du schreibst zu diesem Sachverhalt hier (Fragestellung) einfach Unsinn!

S
Snooker

15.08.2013 um 15:13 Uhr

Die Fragestellerin wird sich schon das für sie passende raus sotieren und dem nachgehen.

K
Kölner

15.08.2013 um 18:37 Uhr

@Sheila Ich hoffe sehr, dass Dir die Unterscheidung gelingt. Es ist nämlich nicht so, dass snooker diese Fehlleistungen oft passieren.

@rainer Sorry, aber das geht einfach nicht

A
AlterHase

15.08.2013 um 20:42 Uhr

@Hoppel

Auch wenn ich deine Antworten ansonsten recht gut finde, kann ich die hier getroffenen Angaben so nicht nachvollziehen.

„(Aber hier wird einfach mal wieder drauf los diskutiert, ohne die Begrifflichkeiten korrekt zu klären.)“

Die Begrifflichkeiten sind hier eigentlich eindeutig. Diese haben @blackjack und @BloodyBeginner, bis auf ein paar kleine Fehler, schon korrekt benannt. Und dass hier drauflosdiskutiert wird, ist ja an vielen Stellen ausgiebig diskutiert und auch so von den meisten gewünscht worden.

Da wir uns hier in einem Forum befinden, wo dieses gang und gäbe ist, sollte es eigentlich keinem mehr fremd sein………

„Vermutlich liegst Du mit Deiner Meinung vollkommen richtig!“ Leider ist dem nicht so. Die HR liegt hier wohl eher auf der richtigen Spur.

Unterstellen wir einmal, dass es sich um ein von der Schule getragenes Praktika handelt. Die Angabe, dass es während der Ferien ist, muss nicht heißen, dass es auch außerhalb der Schule abläuft. Kann natürlich sein, muss es aber nicht. Eine permanente Betreuung durch Mitarbeiter der Schule ist auch nirgendwo vorgeschrieben. Hier können auch beauftragte oder sonstig befähigte, diese Aufgabe erfüllen. Dieses ergibt sich aus den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen. Siehe hierzu den Leitfaden.

Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und das Praktika nur zum Taschengeld auffüllen gemacht wird, würde sich hier aus rechtlicher Sicht, bis auf einen anderen versicherungsrechtlichen Status, nichts anderes ergeben.

"(Schülerinnen und Schüler unter 15 Jahre dürfen nach derzeitiger Rechtslage nur im Rahmen schulisch organisierter Betriebspraktika beschäftigt werden. Darüber hinaus durchgeführte, freiwillige „Schnupperlehren“ ohne Beteiligung der Schule sind erst im Alter ab 15 Jahre zulässig.)"

Das ist definitiv nicht richtig.

Das generelle Verbot von Kinderarbeit für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulzeit (§ 5 Abs 2 Nr. 2 JArbSchG). Dies gilt für jede Art eines Betriebspraktikums. Egal ob schulisch bedingt oder freiwillig.

Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten möglich, die nicht auf einer schulischen Grundlage basieren müssen.

Hier ist nur wichtig, dass ein Personensorgeberechtigter, das kann auch ein Elternteil oder jeder hierzu ernannte sein, hier sein OK gegeben hat. Streng genommen könnte hier auch ein Arbeitgeber der berechtigte sein. Möglichkeiten gibt es hier viele…… das ist alles eine Frage von Verträgen.

Quelle: Aussage der Berufsgenossenschaft auf Grundlage des § 5 Abs. 2 JArbSchG

So ähnlich auch ein Leitfaden Schülerbetriebspraktikum des Landes NRW. http://www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/jugendarbeitsschutz/leitfaden_schuelerbetriebspraktikum.pdf

Eine rechtliche Einschränkung gilt bei Kindern ab 13 Jahren: Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.

S
Snooker

15.08.2013 um 21:17 Uhr

@Alter Hase Das war mal dann die Kurzfassung von dem wo ich mir hier ein abwürge. Aber ich schweige ja schon.

K
Kölner

15.08.2013 um 22:07 Uhr

Ich Klinke mich aus. Das ist zu verrückt als dass man es jemanden erzählen kann.

N
Nubbel

15.08.2013 um 22:10 Uhr

http://www.rs-obertraubling.de/index.php?option=com_content&view=article&id=103&Itemid=96

wenn wir den aussagen einiger user glauben schenken, verstößt diese schule gegen das jugendarbeitsschutzgesetz.

S
Snooker

15.08.2013 um 22:25 Uhr

@Nubbel Ich weiß zwar nicht wen Du gerade damit meinst, aber ich foffe nur Du meinst jetzt nich den Passus mit keiner schulischen Veranstaltung. Da hoffe ich Du kennst den Unterschied zwischen den auftauchenden Begrifflichkeiten die hier und da beschrieben sind. Heisst also weiter suchen bisse Recht hast.

N
Nubbel

15.08.2013 um 23:54 Uhr

lach, du bist klasse. glaubst du jeder braucht eine souffleuse auf der couch die einem die begrifflichkeiten erklärt?

S
Snooker

16.08.2013 um 00:13 Uhr

Wenn ich das gemeint hätte, hätte ich nicht in Du Form geschrieben. Frag darüber mal Deine souffleuse.

S
Snooker

16.08.2013 um 00:38 Uhr

Ach und fasst hätt ich´s vergessen. Schönen Gruß von meiner besseren Hälfte. Manch einer sollte selber mal ne Ausbildungseignerprüfung machen. Der würde dann auch die zusammenhänge besser verstehen und ein zu ordnen wissen.

N
Nubbel

16.08.2013 um 01:17 Uhr

und du glaubst auf diese ausbildungseignerprüfung kann/muß man sich was einbilden? nebenbei, du bist hier der einzige mit ner besseren halben souffleuse auf der couch;)

S
Snooker

16.08.2013 um 01:46 Uhr

Muss man sich was drauf einbilden? oder meinen nur einige sich was einbilden zu müssen, das wenn sie mal ein wenig im BetrVG gewälzt haben sich gleich mit allem auskennen. Obwohl, wenn man mal davon ausgeht das sich alleine in Sachsen zur letzten Ausbildereignung 3000 anmelden wollten. Aufgrund der persönlichen Vorraussetzung 600 angenommen wurden. Letztendlich aber 60 Zur Eignungsprüfung zugelassen wurden., so denke ich mal könnten diese 60 sich was drauf einbilden; zumal dies noch neben dem eigentlichen Job zu erledigen ist/war. Was ich dann eher traurig finde ist das hier welche sind die meinen etwas besser wissen zu müssen, als wie jemand der seine Prüfung mit 90 % geschafft hat unter anderem. Diese Menschen bilden sich was ein und sind anmaßend. Und wenn sie nicht weiter wissen sauber zu Argumentieren nur noch Dummes zeug schreiben.

H
Hoppel

16.08.2013 um 09:07 Uhr

Unzulässig ist die Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Schülern unter 15 Jahren im Rahmen eines selbst organisierten Betriebspraktikums während der Ferien, das nicht von der Schule veranstaltet wird (sog. „Schnupperlehre“). Dafür enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz keine Ausnahme vom Kinderarbeitsverbot.

Quelle: Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Diese Aussage ist ebenso auf IHK/HWK-Seiten sowie auf Seiten von Unternehmerverbänden und Gewerbeaufsichten zu finden.

So verwundert es nicht, dass auch die in Sachsen vorhandene offizielle Initiative "Jobstarter" im Leitfaden "Schülerpraktikum - Ratgeber für Schüler und Eltern, für Unternehmen" folgendes schreibt:

"Vorgesehen ist, dass Schülerbetriebspraktikum in den Klassenstufen 7-10 durchzuführen. Nach Möglichkeit sollten alle Schüler dieser Klassenstufen an mindestens einem Praktikum, mit einer Dauer von 1-2 Wochen teilgenommen haben. Das Schülerbetriebspraktikum begründet weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis.

Im Gegensatz zum Schülerbetriebspraktikum stellt das Ferienpraktikum ein von Schülern freiwillig gewähltes, ohne schulischen Bezug, in den Ferien absolviertes Praktikum dar. Hierbei sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Die Schüler müssen mindestens 15 Jahre alt sein und unterliegen den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)."

Ich wünsche noch einen schönen Tag ...

K
Kölner

16.08.2013 um 10:39 Uhr

@snooker Hoppel Beitrag verstanden? Dann ist ja endlich Ruhe!

Und noch was: In vielen Bundesländern - in Sachsen dann nicht - ist die ausbildereignungsprüfung eine wirklich Easygoing Sache

K
Kulum

16.08.2013 um 10:51 Uhr

Doch doch, auch in Sachsen. Zwei meiner Kollegen haben diese dort absolviert. Der eine im Zuge eines Meisterlehrgangs und eine Kollegin während eines BA-Studiums. Beide haben mit wehenden Fahnen bestanden - wie auch in beiden Fällen der komplette Lehrgang. Vom Anspruch her mit der Ersthelfer-Ausbildung vergleichbar, dauert nur länger

K
Kölner

16.08.2013 um 11:14 Uhr

@Kulum Mein reden! Das ist weder besonders, noch schwierig und innerhalb kürzester Zeit zu lernen. Ausser vll in Sachsen!

S
Snooker

16.08.2013 um 12:31 Uhr

Arroganz und Überheblichkeit ist doch manchmal erschreckend. Mein letztes Wort dazu ist. Hoppels geschriebene Texte habe ich so nie in Frage gestellt; nur es gibt Schülerpraktiken die auch in der Ferienzeit statt finden. Und das dies hier so ist ist daran zu erkennen (oder zu vermuten) das die Person die von @sheila genannt wurde 14 Jahre alt ist. Wäre dem nicht so, würde ich euch voll und ganz folgen. Dies hätte aber einzigst und allein die Fragestellerin aufklären können und sonst niemand anders. Wie so üblich hier ist aus einer einzelnen Frage ein Staatsakt geworden. Nun weiß man auch warum MA in vielen Betrieben fragen ob sie, wenn gerade BR Sitzung ist, Kaffee und Kuchen vorbei bringen sollen. Ich für meinen Teil werde mir hier die Art des Antwort gebens überdenken und auf wem ich dann noch reagiere oder ignoriere. Ich werde jetzt mal schauen ob ich nicht einen Lehrgang belegen kann wo ich die Erlaubnis erhalte als Privatperson Betriebsratsseminare abhalten zu können. Soll Easygoing sein sowas zu erreichen. Da rutscht man so durch wenn man einen Fensterplatz hat. Bin dann mal wech.

K
Kölner

16.08.2013 um 14:30 Uhr

Nein, snooker! Das hast Du mit keinem Wort erwähnt. Ich habe Dich mehrfach darauf aufmerksam gemacht. Du hast das daraus gemacht und bist immer noch felsenfest davon überzeugt, im Recht zu sein. Zumal: Mit keinem Wort ist in der Frage erwähnt, dass es sich um Dein Rein-interpretiertes Schülerpraktikum handelt.

Also, bitte!

Verstehe mich nicht falsch: Aber wer hier etwas steif und fest behauptet hat, das warst Du. Im besten Fall haben wir hier aneinander vorbei diskutiert - aber ehrlich gesagt, sehe ich da die Schuld ausschließlich bei Dir. Für mich ist dieser fred aber auch jetzt beendet.

S
Snooker

16.08.2013 um 15:18 Uhr

Wenn es Dich zufrieden stellt, soll es so sein Von anderen wird logisches denken erwartet. Da Frage ich doch andere mal in wie weit es logisch ist das ein 14jähriger ein anderes Praktika in den Ferien als wie ein Schulpraktika macht und machen darf. Zumal ich dann noch versuche auf zu zeigen, da bei uns im Haushalt es jemand beruflich macht, das dies rechtlich möglich, und sogar praktisch über all gemacht wird. Mir iss im Prinzip wurscht, ich klick das Dingen zu und gut iss für mich. Nur wenn einige die Augen einfach verschliessen wollen und meinen mehr Ahnung zu haben als wie jemand der es tag täglich praktiziert, dann zweifel ich doch schon ein bischen an die Ernsthaftigkeit dieser Menschen. Wir werden sehen ob jemand meint hier noch wieder ein drauf setzen zu müssen.

N
Nubbel

16.08.2013 um 16:37 Uhr

ja ich:) snooker, was glaubst du, wieviele menschen tagtäglich etwas praktizieren, ohne auch nur die geringste ahnung von dem zu haben was sie da tun.

S
Snooker

16.08.2013 um 16:40 Uhr

Und genau aus diesem Grund hatte ich den Letzten Satz geschrieben.

N
Nubbel

16.08.2013 um 16:42 Uhr

snooker, da gehören immer zwei dazu;)

S
Snooker

16.08.2013 um 16:45 Uhr

Ebend, Du und deine suffleuse Und nu überlasse ich Dir das letzte Wort.

N
Nubbel

16.08.2013 um 17:05 Uhr

danke! wer schreibt hier immer das, was ihm vorgesagt wird? snooker, ich wünsche dir von herzen einen schönen tag!

A
AlterHase

17.08.2013 um 18:20 Uhr

@Alle Nu lasst es mal gut sein.

Irgendwie haben hier „fast“ alle Recht.

Das JArbSchG ist ein sogenanntes Schutzgesetz des Bundes, das Mindeststandards festlegt. Da die Bildung ja „leider“ immer noch reine Ländersache ist, kann hier natürlich der Mindeststand angehoben werden. Ob er sich hierdurch auch verbessert, wollen wir einmal dahingestellt lassen. D. h., was in einem Bundesland Usus ist, muss es in einem anderen nicht sein.

Hier sollte erst mal festgestellt werden, ist es ein Praktikum, das unter Länderrecht fällt, oder ein freies Rechtsverhältnis nach BGB. Das dann auch anders zu bewerten wäre.

Auszug aus einem Kommentar: Quelle wird wegen Werbung nicht benannt, da in allen anderen bekannten ähnlich argumentiert wird.

Praktikantenverträge sind außerhalb von BGB und BBiG weder Arbeits- noch Ausbildungsverträge. Sie sind (freie) Rechtsverhältnisse eigener Art. Diese Verträge fallen nicht in den Bereich des Arbeitsrechts - unterliegen dennoch als Formularvertrag der AGB-Kontrolle des BGB aus den §§ 305 ff. BGB. Vertragsklauseln in vorformulierten Praktikantenverträgen sind nämlich Allgemeine Geschäftsbedingungen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG ist der Auffangtatbestand für alle Rechtsverhältnisse, die nicht den vorausgehenden in Nr. 1 bis Nr. 3 zugeordnet werden können. Er bezieht insbesondere Praktikanten, die ein anderes Vertragsverhältnis im Sinn des § 26 BBiG eingegangen sind, in den JArbSchG-Schutzbereich ein. Soweit Praktikanten während ihres Praktikums Schüler ihrer Schule oder Studenten ihrer Hochschule bleiben, greift das JArbSchG nicht, weil keine "Beschäftigung" vorliegt und die Voraussetzungen der Nr. 1 bis Nr. 4 nicht erfüllt sind.

Verbot der Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten, § 5 Abs. 1 JArbSchG. Bedeutende Ausnahmen bestehen nur im Rahmen von Therapien und Praktika während der Schulzeit oder für Beschäftigungen aufgrund richterlicher Weisungen nach dem Jugendstrafrecht, § 5 Abs. 2 JArbSchG.

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen lediglich bestimmte leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausführen, die konkret in der seit dem 01.08.1998 geltenden Kinderarbeitsschutzverordnung aufgelistet sind (KindArbSchV - BGBl. 1998 I S. 1508).

Eine weitere Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 3 JArbSchG. Danach dürfen Kinder, wenn sie älter als 13 Jahre sind, mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Dauer von nicht mehr als zwei Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten, sofern dadurch weder ihre Gesundheit und ihre Sicherheit gefährdet noch ein regelmäßiger Schulbesuch und ihre schulische Leistungen nachteilig beeinflusst werden. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind leichte Tätigkeiten von nicht mehr als drei Stunden täglich erlaubt.

Das Verbot von Kinderarbeit gilt danach ebenfalls weiterhin nicht für die Beschäftigung vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher während der Schulferien für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr.

Der Arbeitgeber ist aber nach diesen Bestimmungen grundsätzlich verpflichtet, die Erziehungsberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren der ausgeübten Tätigkeit und über die getroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu informieren (§ 5 Abs. 4b JArbSchG). Die besonderen Schutzrechte für Jugendliche gelten für alle Beschäftigungen, sofern sie nicht sehr geringfügig sind oder im Rahmen der Familienhilfe oder in Einrichtungen der Jugendhilfe bzw. Behindertenhilfe erfolgen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber zum Schutze der bei ihm beschäftigten Jugendlichen besonderen Verpflichtungen nachzukommen. So hat er die Jugendlichen über mögliche Unfallgefahren nicht nur vor einer Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu informieren (§ 29 Abs. 1 JArbSchG).

DIeser Kommentar ist nicht abschließend. Es gibt noch einen Haufen von Ausnahmen, die hier aber nicht alle aufgeführt werden sollen.

Es zeigt aber, dass es so eindeutig wie von einigen dargestellt, doch nicht ist.

S
Snooker

17.08.2013 um 18:42 Uhr

AlterHase

Es zeigt aber, dass es so eindeutig wie von einigen dargestellt, doch nicht ist.

......genau das habe ich versucht zu sagen. Nu aber sage ich nichts mehr dazu; es sei denn @sheila macht noch irgend welche Angaben.

N
Nubbel

17.08.2013 um 20:27 Uhr

nenene snooker, du schriebst, meine hälfte auf der couch hat gesagt ich soll schreiben: das ist ein schulpraktikum und okay und wer das nicht glaubt soll nen ausbilderberechtigungsschein machen. und durch eine wilde aufzählung was geht, was nicht geht und welche ausnahmen es wann gibt, wird es nicht besser

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