@Hoppel
Auch wenn ich deine Antworten ansonsten recht gut finde, kann ich die hier getroffenen Angaben so nicht nachvollziehen.
„(Aber hier wird einfach mal wieder drauf los diskutiert, ohne die Begrifflichkeiten korrekt zu klären.)“
Die Begrifflichkeiten sind hier eigentlich eindeutig.
Diese haben @blackjack und @BloodyBeginner, bis auf ein paar kleine Fehler, schon korrekt benannt.
Und dass hier drauflosdiskutiert wird, ist ja an vielen Stellen ausgiebig diskutiert und auch so von den meisten gewünscht worden.
Da wir uns hier in einem Forum befinden, wo dieses gang und gäbe ist, sollte es eigentlich keinem mehr fremd sein………
„Vermutlich liegst Du mit Deiner Meinung vollkommen richtig!“
Leider ist dem nicht so. Die HR liegt hier wohl eher auf der richtigen Spur.
Unterstellen wir einmal, dass es sich um ein von der Schule getragenes Praktika handelt.
Die Angabe, dass es während der Ferien ist, muss nicht heißen, dass es auch außerhalb der Schule abläuft. Kann natürlich sein, muss es aber nicht. Eine permanente Betreuung durch Mitarbeiter der Schule ist auch nirgendwo vorgeschrieben. Hier können auch beauftragte oder sonstig befähigte, diese Aufgabe erfüllen. Dieses ergibt sich aus den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen. Siehe hierzu den Leitfaden.
Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und das Praktika nur zum Taschengeld auffüllen gemacht wird, würde sich hier aus rechtlicher Sicht, bis auf einen anderen versicherungsrechtlichen Status, nichts anderes ergeben.
"(Schülerinnen und Schüler unter 15 Jahre dürfen nach derzeitiger Rechtslage nur im Rahmen schulisch organisierter Betriebspraktika beschäftigt werden. Darüber hinaus durchgeführte, freiwillige „Schnupperlehren“ ohne Beteiligung der Schule sind erst im Alter ab 15 Jahre zulässig.)"
Das ist definitiv nicht richtig.
Das generelle Verbot von Kinderarbeit für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulzeit (§ 5 Abs 2 Nr. 2 JArbSchG).
Dies gilt für jede Art eines Betriebspraktikums. Egal ob schulisch bedingt oder freiwillig.
Darüber hinaus sind auch andere Tätigkeiten möglich, die nicht auf einer schulischen Grundlage basieren müssen.
Hier ist nur wichtig, dass ein Personensorgeberechtigter, das kann auch ein Elternteil oder jeder hierzu ernannte sein, hier sein OK gegeben hat. Streng genommen könnte hier auch ein Arbeitgeber der berechtigte sein. Möglichkeiten gibt es hier viele…… das ist alles eine Frage von Verträgen.
Quelle: Aussage der Berufsgenossenschaft auf Grundlage des § 5 Abs. 2 JArbSchG
So ähnlich auch ein Leitfaden Schülerbetriebspraktikum des Landes NRW.
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/jugendarbeitsschutz/leitfaden_schuelerbetriebspraktikum.pdf
Eine rechtliche Einschränkung gilt bei Kindern ab 13 Jahren:
Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.