JAV Schulung für Auszubildenden - wie sind die diesbezüglichen Freistellungs- und Kostenübernahmeansprüche für einen Schüler?
Wir wollen eine JAV günden. Für die Schulungen möchten wir auch gerne einen Schüler (den wir bei der Gründung unterstützen werden) mit anmelden. Wie sind die diesbezüglichen Freistellungs- und Kostenübernahmeansprüche für den Schüler. Kann der was kriegen?
Community-Antworten (7)
11.05.2006 um 18:23 Uhr
Ist bei Dir irgend etwas durcheinander geraten?
Eine JAV wird nicht gegründet sondern gewählt! Kämpf Dich erstmal durch die entsprechenden §§ des BetrVG, ab § 60 wird es interessant!
11.05.2006 um 18:32 Uhr
Habe ich es hier mit einem Textcomputer zu tun? Natürlich wird die gewählt, aber um zu betonen, dass sie noch nie existent war, nahm ich das Wort "gegründet"... (Ansonsten halte ich Deine Antworten übrigens für competent;-)
11.05.2006 um 19:00 Uhr
Hier schreibt der automatische Fragenbeantworter...
Chicago, wenn Du eine konkrete Frage gestellt hättest... ;-)
Was für eine Schulung? Was für ein Schüler? Was für Freistellungsansprüche?
Bist Du Dir sicher, dass Euer Schüler überhaupt wahlberechtigt ist?
11.05.2006 um 19:20 Uhr
Wenn Du so weitermachst höre ich noch mit dem "JOB" auf. Ist eh schon hart genug mit all den widrigkeiten :~((.. Im Ernst: Ist ne neue Sache für uns alle, hier ging lange garnichts, den alten BR haben wir quasi "ersetzt" ( "er wurde nicht mehr mit den benötigten Stimmen gewählt, ist aber noch drin als Listenführer unter ferner Liefen", lange Geschichte...). Die letze JAV gab es hier bis vor zig Jahren !!!
Jetzt sind lauter unerfahrene (unfähige?-) im BR, darunter gerade ein paar Ausfälle (s.a.a.O); na, entschuldigt?
Ich möchte, dass ein Kollege von mir zusammen mit einem der Schüler (an der unserem KH angeschlossenen Schule, Betriebsblind, sorry) die neue JAV (-Wahl, für den ganzen Betrieb, sprich das KH!-) organisiert. Dafür haben wir ein Tagesseminar herausgesucht, welches anscheinend (gemäß Klappentext) nach §63 Abs 2 i.V.m. § 20 Abs3 BetrVG getragen wird (kosten natürlich;-)
Kann da der Schüler mit entsendet werden von uns? ( heißt: darf er auch die Schule schwänzen,-) Bitte nur noch Fayence antworten..(ich nehme dass jetzt persönlich). ciao, miao (geh jetzt leider nach Hause)
12.05.2006 um 10:12 Uhr
Du machst mich auch fertig, wenn Du so weitermachst! :-)
Den Freistellungsanspruch für BR/JAV-Schulungen findest Du wohl eher im §37 Abs. 6 BetrVG, die Kostentragungspflicht ist wiederum im §40 BetrVG geregelt, siehe entsprechende Verweise im §65 Abs.1 BetrVG.
Du wirst dann feststellen können, dass ein Anspruch nur für Mitglieder des BR/der JAV durchsetzbar ist. Ebenfalls haben Mitglieder des Wahlvorstandes einen Schulungsanspruch.
Falls es sich bei diesem geplanten Seminar also um eine "Wahlschulung" handeln sollte, ergibt sich folgende Reihenfolge:
- BR bestellt den Wahlvorstand für die JAV Wahl
- Den Schüler als Mitglied des WV bestellen
- BR-Beschluss über Schulung usw.
Ich würde mir noch Gedanken über den Zeitpunkt der JAV-Wahl machen. Falls neue Krankenpflegeschüler zum Sommer eingestellt werden, würde ich diese im Rahmen der JAV-Wahl berücksichtigen wollen. Aus diesem Grund sind z.B. die Regelwahlen auf den Zeitraum 1.10.-30.11. terminiert! Wobei die nächsten Regelwahlen in diesem Jahr stattfinden.
Gruß Fayence
12.05.2006 um 11:07 Uhr
wow, danke, dass hätt ich selbst nicht besser herausfinden können...
- die schüler in der KP werden alle zum Oktober eingestellt, sollten wir die Wahl dann evtl. zum Ende November terminieren? (ich befürchte, dass bringt nicht viel, weil die in den ersten Wochen alles Mögliche "um die Ohren bekommen"..mal sehn
- können wir den Wahlvorstand auch jetzt sofort einberufen (eigentlich schon lt. §63,2 oder?), der Termin für unsre Interessenten ist schon im Juli ?
(mit weiteren fragen löchere ich Euch dann nimmer...vorerst;-)))
12.05.2006 um 11:31 Uhr
chicago, wie bereits ge"sagt", ich würde die Neulinge auf alle Fälle in die Wahl einbinden und einen Wahltermin in der 50./51. KW bevorzugen.
Geht natürlich auch früher! Ist Eure Entscheidung.
Ist der WV bestellt, hat dieser die Aufgabe und Pflicht, die Wahl ohne zeitliche Verzögerung durchzuführen! Siehe die entsprechenden §§ und Fristen im BetrVG und WO. Falls Ihr Euch für einen November Termin entscheidet, macht die Bestellung des WV jetzt keinen Sinn!
Gruß Fayence
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