Erstellt am 09.08.2013 um 08:28 Uhr von skargen
Wenn nicht anderes vereinbart ist, kann er die zum Jahresende aufkündigen, mit 3monatiger Künfigungsfrist, sprich er könnte im September zum 01.01.2014 kündigen.
Erstellt am 09.08.2013 um 09:37 Uhr von mitleserinnennn
Die Regelungsabrede endet in vielen Fällen durch Zweckerreichung (Angelegenheit wurde vereinbarungsgemäß durchgeführt) oder mit Ablauf der Zeit, für die sie vereinbart wurde. Im Übrigen kann sie jederzeit im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben oder durch eine andere Regelung ersetzt werden. Die Betriebsparteien können eine formlose Abrede über eine für einen längeren Zeitraum geregelte mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (§ 87 Abs. 1 BetrVG) in entsprechender Anwendung der Regelungen für Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 5 BetrVG) ordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern keine andere Kündigungsfrist vereinbart worden ist (BAG v. 10.3.92 ? 1 ABR 31/91). Ist der Gegenstand der Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, wirkt eine gekündigte Regelungsabrede entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG so lange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt ist (BAG 23.6.92 ? 1 ABR 53/91)
Erstellt am 09.08.2013 um 09:49 Uhr von Kölner
@klärchen
Ich wüsste gar nicht, ob diese spezielle Regelabsprache über Haupt gekündigt werden kann.
Erstellt am 09.08.2013 um 10:15 Uhr von thomasi
Regelungsabreden beinhalten idR Vereinbarungen zwischen AG und BR.
Wichtig, nur BVn haben zwingende , direkte Wirkung auf AN, sie bedingen aber auch bestimmte Formvorschriften § 77
Einige Details
Betriebsvereinbarungen werden in der Praxis vielfach im Bereich der sozialen Angelegenheiten (vgl. Aufzählung bei § 87 Abs. 1 BetrVG) abgeschlossen. Sie sind schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterschreiben (vgl. § 77 Abs. 2 BetrVG). Eine Einigungsstelle ist anzurufen, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine Regelung einigen können. Wichtig ist: Eine Betriebsvereinbarung wirkt unmittelbar und zwingend. Mit anderen Worten: Sie gestalten grundsätzlich auch das einzelne Arbeitsverhältnis, unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers!Regelungsabreden (teils auch genannt „Betriebsabsprachen") bieten eine weitere Möglichkeit, mit dem Betriebsrat zu einem bestimmten Gegenstand eine Vereinbarung zu treffen. Sie werden häufig zur Regelung von Einzelfällen, Eilfällen oder Angelegenheiten abgeschlossen, die keine Dauerwirkung haben. Im Unterschied zur Betriebsvereinbarung wirken sie nicht unmittelbar und zwingend in ein Arbeitsverhältnis hinein.
Wichtig wäre hier, ist eine Vorbehaltserklärung in der Regelung?
Erstellt am 09.08.2013 um 11:09 Uhr von klärchen
auf Deine Frage thomasi, nein gibt es nicht, ist allgemein für alle Staplerfahrer ohne Vorbehalt
Danke an alle die mir jetzt schon geholfen haben
Erstellt am 09.08.2013 um 18:32 Uhr von gironimo
Man kann sich da schon wundern, warum man eine windige Regelungsabrede getroffen hat, statt eine BV abzuschließen.
Andererseits, wenn die Zahlung nicht auf Basis einer BV erfolgt, hat der AN vielleicht einen direkten Anspruch erworben (stillschweigende Ergänzung zum Arbeitsvertrag). Diesen Punkt würde ich mal mit einem Fachanwalt klären.
Ansonsten, wenn zwar Regelungsabrede über dem Papier steht, inhaltlich und gestalterisch eine BV drin steckt, wäre es ja eine freiwillige Vereinbarung, die mit den gesetzlichen Fristen einer BV zu kündigen wäre und keine Nachwirkung entfaltet.
So gesehen - sprecht mal mit einem Fachanwalt. Es könnten sich interessante Möglichkeiten ergeben.