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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahl des Wahlvorstandes

D
danbo
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, vor einigen Wochen hat unser Betriebsausschuss (BA) dem Betriebsratsgremium (BR) die Empfehlung ausgesprochen, alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des BAs in den Wahlvorstand (WV) zur BR Wahl 2014 zu entsenden. Der BR hat einen entspr. Tagesordnungspunkt auf die TO genommen.

Zum Zeitpunkt der Wahl der vorgeschlagenen WV Mitglieder im BR waren urlaubsbedingt 6 ordentliche BR Mitglieder nicht anwesend. Das Gremium besteht insges. aus 13 Mitgliedern (3 weibliche u. 10 männliche Mitglieder).

Der Wahlvorschlag des BAs wurde angenommen. Bis auf die BR Assistentin wurden ausschließlich männliche Mitglieder gewählt. Die Ersatzmitglieder sind auch ausschließlich männlich.

Meine Fragen:

  1. Wie sind hier die demokratischen Grundprinzipien zu sehen? Ist es tatsächlich möglich, den 'passenden' Zeitpunkt (Urlaubszeit) zu nutzen, um an den nicht anwesenden BR Mitgliedern vorbei einen Wahlvorstand zu wählen?

  2. Wie ist es mit der Geschlechtervertretung bei den ordentlichen und den Ersatz-mitgliedern des WVs? Wenn aus dem BR Gremium WV Mitglieder gewählt werden, kann dann auch die BR Assistentin (kein BR Mitglied) als ordentliches Mitglied in den WV gewählt werden? Oder ist sie dann 'nur' Wahlhelferin? Was ist mit den Ersatzmitgliedern, die nur männlich besetzt sind?

  3. Mir ist in Erinnerung, dass bei wichtigen anstehenden Beschlüssen/Wahlen die ordentlichen Mitglieder auch in ihrem Urlaub (soweit möglich) zu informieren sind? Die Wahl des Wahlvorstandes kam ziemlich überraschend. Mir war weder der Vorschlag des BAs, noch die bevorstehende Wahl zum Zeitpunkt meinem Urlaubsantritts bekannt.

Ist hier tatsächlich nichts mehr zu retten? Viele Grüße Dagmar

1.18604

Community-Antworten (4)

M
mitleserinnennn

08.08.2013 um 23:27 Uhr

Wie wäre es ganz einfach einmal das Gesetz § 16 zu lesen. Sollte man von einem BRM erwarten dürfen. Dann kann man auch ganz einfach fesstellen, dass wohl alles ok ist. Da gibt es wohl EBRM welche das BetrVG besser lesen können als BRM. Geschlechterqouten kennt der § 16 übrigens auch nicht.

D
danbo

08.08.2013 um 23:37 Uhr

Was jetzt? Ein EBRM muss ich nur den § 16 lesen können? Mein BetrVG hat noch mehr ... Meine Erwartung einen EBRM sind dann doch wohl zu hoch. Schade.

S
Snooker

08.08.2013 um 23:55 Uhr

@danbo Warum löschst Du die Frage wenn du doch noch antwortest. Wie soll man da helfen?

G
gironimo

09.08.2013 um 10:16 Uhr

wie war noch mal die Frage?

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