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Erstmalige Betriebsratswahl, Unsicherheit bei der Wahl des Wahlvorstandes

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samwise
Jun 2019 bearbeitet

Hallo, wir wollen erstmalig in unserem Betrieb einen BR wählen. Unser Unternehmen hat ca. 45 Standorte in ganz Deutschland, die NICHT selbständig sind, und oft auch weniger als 5 wahlberechtigte MA haben. Daher werden viele dieser Standorte bei der BR-Wahl des Hauptbetriebes mitmachen müssen / wollen. Die Feststellung, welche Zweigstellen bei der Wahl unseres Hauptbetriebes mitmachen wollen / dürfen, organisiert lt. Gesetz der Wahlvorstand. Den es aber noch nicht gibt. Im Hauptbetrieb haben wir zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes eingeladen. Ohne Klarheit, welche Standorte bei der eigentlichen BR-Wahl mitmachen können / wollen, fragen wir uns nun, wer alles zur Wahlvorstandswahl einzuladen ist. So häufen sich die Fragen, inwieweit ...

  1. MA aus den Standorten, die bei der BR-Wahl des Hauptbetriebes mitmachen sollen / wollen, bei dieser Betriebsversammlung anwesend sein sollten, also anreisen müssen
  2. Eine Teilnahme über Telekommunikation (Skype for Business Konferenz) ausreicht
  3. die Wahl als solche anfechtbar wird, wenn Mitarbeiter aus den Niederlassungen, die nachher berechtigt sind, den BR des Hauptbetriebes mit zu wählen, nicht zu der Wahl des Wahlvorstandes eingeladen waren.

Ich wäre für kompetente Hilfe dankbar, leider kann unser Gewerkschaftsvertreter auch nicht wirklich Klarheit verschaffen.

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Community-Antworten (7)

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Cyber99

24.06.2019 um 16:06 Uhr

Ich habe im Gesetz und auch im Fitting spontan keinen Hinweis gefunden, der etwas darüber aussagt, wer bei einem solchen Konstrukt an der Wahl des Wahlvorstands zu beteiligen ist. Die Wahl des Wahlvorstands ist nun ja auch nicht das Entscheidende an der BR-Wahl, wobei auch ein Wahlvorstand im Vorfeld durchaus schon gravierende Fehler begehen kann. Mitunter werden Fehler auch bewusst und unter dem Einfluss des Arbeitgebers gemacht. Dennoch würde ich in Eurem Fall pragmatisch vorgehen und zunächst mal einen Wahlvorstand im Hauptbetrieb wählen. Dieser kann sich dann intensiv mit dem Thema auseinandersetzen und klären, welche Betriebe für eine Beteiligung an der BR-Wahl des Hauptbetriebes überhaupt in Frage kommen - da gibt es im Gesetz ja einige Voraussetzungen. Wenn diese Festlegung erfolgt ist, würde ich die Mitarbeiter der in Frage kommenden Betriebe auffordern einen Beschluss zu fassen, ob diese sich überhaupt an der Wahl beteiligen wollen. Erst wenn das geklärt ist, würde ich als Wahlvorstand die Wahl einleiten und das Wahlausschreiben erstellen und die Wählerlisten aufstellen.

Bei 45 Standorten in ganz Deutschland ist davon auszugehen, dass diese teilweise auch räumlich weit entfernt vom Hauptstandort sind und schon aus diesem Grund eine Beteiligung an der Wahl am Hauptstandort unmöglich ist. Hier gäbe es dann wiederum die Möglichkeit, dass sich mehrere räumlich nahe beieinander liegende Standorte zusammentun und einen eigenen BR gründen - dann könnte zu einem späteren Zeitpunkt auch ein GBR installiert werden.

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Pjöööng

24.06.2019 um 16:11 Uhr

Ein typisches Henne-Ei Problem. Im Fitting findet man keine Hinweise dazu. Ich denke da muss man Mut zur Lücke haben und lädt so ein, wie man es für richtig hält. Das Risiko es falsch zu machen kann man nicht ausschließen.

Eine Skype-Konferenz wird nicht zulässig sein.

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Pjöööng

24.06.2019 um 16:21 Uhr

"Wenn diese Festlegung erfolgt ist, würde ich die Mitarbeiter der in Frage kommenden Betriebe auffordern einen Beschluss zu fassen, ob diese sich überhaupt an der Wahl beteiligen wollen."

Die nicht-betriebsratsfähigen Betrieb(steil)e (von denen es hier wohl einige gibt) haben diese Möglichkeit gar nicht und ob diese Abstimmung herbeigeführt werden kann, bevor am Hauptbetrieb ein BR exstiert scheint mir fraglich.

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samwise

24.06.2019 um 16:37 Uhr

Danke für Eure schnellen Antworten. @ Pjöööng: Nicht BR-fähige Betriebe sollen ja per se beim Hauptbetrieb mitwählen, so das Gesetz. Aber müssen sie dann schon bei der Einsetzung des Wahlvorstandes involviert sein? Und woher nehme ich die Gewissheit, daß sie nicht BR-fähig sind, denn die Listen mit den Infos zu jedem Standort kriegt ja erst der Wahlvorstand. Ein Murks ist das!

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Pjöööng

24.06.2019 um 16:58 Uhr

Ja, die BR-Wahl Initiatoren werden da ganz schön allein gelassen. Zumindest wenn der eigentliche Hauptbetrieb wesentlich größer ist als das was über den Rest der Republik verteilt ist, sollte das nicht so problematisch sein, da deren teilnahme / Nichtteilnahme an der Betriebsversammlung dann das Ergebnis vermutlich nicht verändern würde.

Es ist aber natürlich auch keine Lösung, "Gott und die Welt" einzuladen, da dann im schlimmsten Falle ein WV gewählt werden könnte der aus Nichtwahlberechtigten bestünde. Das wäre das Argument für mich, nur diejenigen einzuladen die unzweifelhaft Arbeitnehmer in einem wahlberechtigten Betrieb(steil) sind.

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seehas

25.06.2019 um 13:40 Uhr

Um herauszukriegen wie viele wahlberechtigte und wählbare Mitarbeiter es in den einzelnen Betriebsteilen gibt würde ich das Telefon nutzen. Einfach mal anrufen und mit den Leuten vor Ort reden. Dann kann ja auch gleich in Erfahrung gebracht werden, ob dort Interesse an einem BR besteht. Ihr macht nichts falsch, wenn ihr die Leute einladet. Ob sie dann kommen ist dann etwas anderes. In Betriebsteilen mit weniger als 5 Wahlberechtigten kommt nur die Vertretung durch einen zentralen BR in Frage, ab 5 Wahlberechtigten können sie entscheiden wie sie es möchten. Nach § 4 BetrVG genügt dazu ein formloser Beschluss. Wenn ihr also alle informiert, dann habt ihr niemanden ausgeschlossen und auf keinen Fall etwas falsch gemacht.

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Pjöööng

25.06.2019 um 14:28 Uhr

"Ihr macht nichts falsch, wenn ihr die Leute einladet."

Das halte ich für eine sehr gewagte These. Teilnahmeberechtigt sind nur Arbeitnehmer des Betriebes.

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