Erstellt am 24.06.2019 um 14:06 Uhr von Cyber99
Ich habe im Gesetz und auch im Fitting spontan keinen Hinweis gefunden, der etwas darüber aussagt, wer bei einem solchen Konstrukt an der Wahl des Wahlvorstands zu beteiligen ist. Die Wahl des Wahlvorstands ist nun ja auch nicht das Entscheidende an der BR-Wahl, wobei auch ein Wahlvorstand im Vorfeld durchaus schon gravierende Fehler begehen kann. Mitunter werden Fehler auch bewusst und unter dem Einfluss des Arbeitgebers gemacht.
Dennoch würde ich in Eurem Fall pragmatisch vorgehen und zunächst mal einen Wahlvorstand im Hauptbetrieb wählen. Dieser kann sich dann intensiv mit dem Thema auseinandersetzen und klären, welche Betriebe für eine Beteiligung an der BR-Wahl des Hauptbetriebes überhaupt in Frage kommen - da gibt es im Gesetz ja einige Voraussetzungen. Wenn diese Festlegung erfolgt ist, würde ich die Mitarbeiter der in Frage kommenden Betriebe auffordern einen Beschluss zu fassen, ob diese sich überhaupt an der Wahl beteiligen wollen. Erst wenn das geklärt ist, würde ich als Wahlvorstand die Wahl einleiten und das Wahlausschreiben erstellen und die Wählerlisten aufstellen.
Bei 45 Standorten in ganz Deutschland ist davon auszugehen, dass diese teilweise auch räumlich weit entfernt vom Hauptstandort sind und schon aus diesem Grund eine Beteiligung an der Wahl am Hauptstandort unmöglich ist. Hier gäbe es dann wiederum die Möglichkeit, dass sich mehrere räumlich nahe beieinander liegende Standorte zusammentun und einen eigenen BR gründen - dann könnte zu einem späteren Zeitpunkt auch ein GBR installiert werden.
Erstellt am 24.06.2019 um 14:11 Uhr von Pjöööng
Ein typisches Henne-Ei Problem. Im Fitting findet man keine Hinweise dazu. Ich denke da muss man Mut zur Lücke haben und lädt so ein, wie man es für richtig hält. Das Risiko es falsch zu machen kann man nicht ausschließen.
Eine Skype-Konferenz wird nicht zulässig sein.
Erstellt am 24.06.2019 um 14:21 Uhr von Pjöööng
"Wenn diese Festlegung erfolgt ist, würde ich die Mitarbeiter der in Frage kommenden Betriebe auffordern einen Beschluss zu fassen, ob diese sich überhaupt an der Wahl beteiligen wollen."
Die nicht-betriebsratsfähigen Betrieb(steil)e (von denen es hier wohl einige gibt) haben diese Möglichkeit gar nicht und ob diese Abstimmung herbeigeführt werden kann, bevor am Hauptbetrieb ein BR exstiert scheint mir fraglich.
Erstellt am 24.06.2019 um 14:37 Uhr von samwise
Danke für Eure schnellen Antworten. @ Pjöööng: Nicht BR-fähige Betriebe sollen ja per se beim Hauptbetrieb mitwählen, so das Gesetz. Aber müssen sie dann schon bei der Einsetzung des Wahlvorstandes involviert sein? Und woher nehme ich die Gewissheit, daß sie nicht BR-fähig sind, denn die Listen mit den Infos zu jedem Standort kriegt ja erst der Wahlvorstand. Ein Murks ist das!
Erstellt am 24.06.2019 um 14:58 Uhr von Pjöööng
Ja, die BR-Wahl Initiatoren werden da ganz schön allein gelassen. Zumindest wenn der eigentliche Hauptbetrieb wesentlich größer ist als das was über den Rest der Republik verteilt ist, sollte das nicht so problematisch sein, da deren teilnahme / Nichtteilnahme an der Betriebsversammlung dann das Ergebnis vermutlich nicht verändern würde.
Es ist aber natürlich auch keine Lösung, "Gott und die Welt" einzuladen, da dann im schlimmsten Falle ein WV gewählt werden könnte der aus Nichtwahlberechtigten bestünde. Das wäre das Argument für mich, nur diejenigen einzuladen die unzweifelhaft Arbeitnehmer in einem wahlberechtigten Betrieb(steil) sind.
Erstellt am 25.06.2019 um 11:40 Uhr von seehas
Um herauszukriegen wie viele wahlberechtigte und wählbare Mitarbeiter es in den einzelnen Betriebsteilen gibt würde ich das Telefon nutzen. Einfach mal anrufen und mit den Leuten vor Ort reden. Dann kann ja auch gleich in Erfahrung gebracht werden, ob dort Interesse an einem BR besteht. Ihr macht nichts falsch, wenn ihr die Leute einladet. Ob sie dann kommen ist dann etwas anderes.
In Betriebsteilen mit weniger als 5 Wahlberechtigten kommt nur die Vertretung durch einen zentralen BR in Frage, ab 5 Wahlberechtigten können sie entscheiden wie sie es möchten. Nach § 4 BetrVG genügt dazu ein formloser Beschluss.
Wenn ihr also alle informiert, dann habt ihr niemanden ausgeschlossen und auf keinen Fall etwas falsch gemacht.
Erstellt am 25.06.2019 um 12:28 Uhr von Pjöööng
"Ihr macht nichts falsch, wenn ihr die Leute einladet."
Das halte ich für eine sehr gewagte These. Teilnahmeberechtigt sind nur Arbeitnehmer des Betriebes.