Erstellt am 08.08.2013 um 05:43 Uhr von Friwi
ruhelos!
Du hast alles richtig gemacht!! Bravo!!!
Entschuldige dich nicht dafür!!!!
Dein Friwi ;)
Erstellt am 08.08.2013 um 08:08 Uhr von Lexipedia
Ich möchte nur kurz einmal auf den §8 BetrVG Abs. 1 Satz 1 hinweisen:
"(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben."
Also gibt es keinen Kündigungsschutz, weil der Mitarbeiter nicht wählbar ist!
Es ist zwar ein selbstheilbarer Mangel, aber erst, wenn während der Anfechtung der Wahl der Wahlbewerber länger als sechs Monate im Unternehmen ist und kein rechtskräftiges Urteil gesprochen wurde.
Also das Kündigungsprozedere ist nicht in Ordnung, aber es besteht kein Kündigungsschutz aufgrund der BR-Wahl, weil ruhelos (noch) nicht wählbar ist!
Erstellt am 08.08.2013 um 09:01 Uhr von gironimo
Die 6 Monate muss man am Wahltag erreicht haben. Deswegen kann man doch schon vorher kandidieren oder die Wahl fordern.
Ich verstehe, dass Du zornig bist ruhelos. Trotzdem: Wenn Du bereits einen Termin bei der Rechtsstelle hast, würde ich nun auch nichts überstürzen und selbst zum Gericht rennen. Man braucht zwar beim ArbG in der ersten Instanz keinen Anwalt, wenn man aber in der Thematik neu drin steckt, solltest Du Dich auf die Unterstützung eines Experten stützen. Man kann auch vieles falsch machen, wenn man sich nicht genau auskennt.
Ich sehe die Sache für Dich eher positiv. Bleib weiterhin standhaft.
Erstellt am 08.08.2013 um 09:04 Uhr von Nubbel
auch ich wollte dir nicht zu nahe treten!
aus dem link ein satz:
Verweigert der Arbeitgeber seine notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Einladung (z.B. dadurch, dass er die Einladung im Betrieb nicht aushängen lässt), muss er ggf. mittels Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch die Einladenden arbeitsgerichtlich zur Mitwirkung gezwungen werden
darauf bezog sich meine aussage zu den spielregeln. wie du es schreibst, bekommt man den eindruck, dass ihr nicht den weg eingehalten habt.
Erstellt am 08.08.2013 um 10:17 Uhr von gironimo
noch zur Ergänzung: Abgesehen von Deiner Kündigung, der man mit dem Gericht zu Leibe rücken muss, könnte doch nun auch die Gewerkschaft das ihre tun und den AG notfalls per Gerichtsbeschluß zur Aushängung des Schreibens im Betrieb veranlassen. Sie hat doch Mitglieder dort(?)
Erstellt am 08.08.2013 um 13:49 Uhr von Snooker
@Lexipedia
Woraus ersiehst Du das @ruhelos sich als BR aufstellen lassen will. Aus diesem und @ruhelos anderem Thread ist es bisher lediglich um die Einleitung der BR Wahl gegangen und nicht um die Personen die sich zur BR Wahl stellen.