Kündigungsschutz Betriebsratswahlen, vorgehen gegen Arbeitgeber
Hallo Nubbel, entschuldige bitte das ich so antworte auf meine vorher gestellte Frage, wir haben uns präzise an die Anforderungen der Einladung zur Betriebsratswahl gehalten, wir haben diese ausgehängt in Dienstzimmern, Umkleideräumen, Fahrstühlen...ebenso an den für uns nicht zugänglichen Bereichen (Küche, Hauswirtschaft und Hausmeister).Selbst das Schreiben an den Arbeitgeber+Kopie der Einladung wurde der PDL zeitgleich ausgehändigt und diese legte sie in das Büro der Heimleitung auf den Schreibtisch auch wenn diese nicht mehr anwesend war.Also Nubbel was haben wir falsch gespielt, das soll nicht böse gemeint sein, ich bin jemand der sich für andere einsetzt genau wie Du denke ich.Und glaub mir in diesem Pflegeheim wird sich ohne Betriebsrat nichts ändern, eben weil der Arbeitgeber solche Aktionen bringt und damit die Mitarbeiter einschüchtert.Und glaub mir so schnell lasse ich mich nicht vor die Tür setzen.Nochmal nicht böse sein aber Du hast halt zeitweise eine eigenartige Art Dinge zu schreiben die vielleicht falsch verstanden werden könnten (hab schon mehrere Kommentare von Dir gelesen)
Community-Antworten (6)
08.08.2013 um 07:43 Uhr
ruhelos! Du hast alles richtig gemacht!! Bravo!!! Entschuldige dich nicht dafür!!!! Dein Friwi ;)
08.08.2013 um 10:08 Uhr
Ich möchte nur kurz einmal auf den §8 BetrVG Abs. 1 Satz 1 hinweisen: "(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben."
Also gibt es keinen Kündigungsschutz, weil der Mitarbeiter nicht wählbar ist! Es ist zwar ein selbstheilbarer Mangel, aber erst, wenn während der Anfechtung der Wahl der Wahlbewerber länger als sechs Monate im Unternehmen ist und kein rechtskräftiges Urteil gesprochen wurde. Also das Kündigungsprozedere ist nicht in Ordnung, aber es besteht kein Kündigungsschutz aufgrund der BR-Wahl, weil ruhelos (noch) nicht wählbar ist!
08.08.2013 um 11:01 Uhr
Die 6 Monate muss man am Wahltag erreicht haben. Deswegen kann man doch schon vorher kandidieren oder die Wahl fordern.
Ich verstehe, dass Du zornig bist ruhelos. Trotzdem: Wenn Du bereits einen Termin bei der Rechtsstelle hast, würde ich nun auch nichts überstürzen und selbst zum Gericht rennen. Man braucht zwar beim ArbG in der ersten Instanz keinen Anwalt, wenn man aber in der Thematik neu drin steckt, solltest Du Dich auf die Unterstützung eines Experten stützen. Man kann auch vieles falsch machen, wenn man sich nicht genau auskennt.
Ich sehe die Sache für Dich eher positiv. Bleib weiterhin standhaft.
08.08.2013 um 11:04 Uhr
auch ich wollte dir nicht zu nahe treten!
aus dem link ein satz:
Verweigert der Arbeitgeber seine notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Einladung (z.B. dadurch, dass er die Einladung im Betrieb nicht aushängen lässt), muss er ggf. mittels Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch die Einladenden arbeitsgerichtlich zur Mitwirkung gezwungen werden
darauf bezog sich meine aussage zu den spielregeln. wie du es schreibst, bekommt man den eindruck, dass ihr nicht den weg eingehalten habt.
08.08.2013 um 12:17 Uhr
noch zur Ergänzung: Abgesehen von Deiner Kündigung, der man mit dem Gericht zu Leibe rücken muss, könnte doch nun auch die Gewerkschaft das ihre tun und den AG notfalls per Gerichtsbeschluß zur Aushängung des Schreibens im Betrieb veranlassen. Sie hat doch Mitglieder dort(?)
08.08.2013 um 15:49 Uhr
@Lexipedia Woraus ersiehst Du das @ruhelos sich als BR aufstellen lassen will. Aus diesem und @ruhelos anderem Thread ist es bisher lediglich um die Einleitung der BR Wahl gegangen und nicht um die Personen die sich zur BR Wahl stellen.
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