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Kündigungsschutz Betriebsratswahlen, vorgehen gegen Arbeitgeber

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ruhelos
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Leute, gestern Abend haben wir die Einladung zur Betriebsversammlung zur Betriebsratswahl ausgehängt (bisher ohne Betriebsrat, Pflegeheim) heute Mittag waren alle auf Befehl der Heimleitung abgehängt.Ich bin zur Heimleitung und fragte nach,Antwort Heimleitung"Wer waren sie gleich nochmal, ach ja Hr.xxx, ihre Kündigung wird ihnen gerade vom Hausmeister zugestellt"hab ihr gesagt das ich einen besonderen Kündigungsschutz nach Aushang der Einladung habe, das interessierte Sie nicht, Sie habe die Kündigung rückdatiert da Sie auf Vollmacht der Geschäftsleitung warten mußte und außerdem bin ich in der Probezeit da kann Sie dies ohne Grund tun. (Bevor jetzt irgend welch Vermutungen aufkommen der Wollte doch nur Kündigungsschutz dies ist nicht so, ich stecke meine volle Power in diese Sache und werde auch nicht aufgeben) Also hab die Gewerkschaft informiert hab diese Woche noch einen Termin bei der Rechtsstelle, meinen beiden Mitstreitern ist nichts weiter von Seiten der Heim-Geschäftsleitung angedroht worden, haben unbefristete Arbeitsverträge (Gott sei Dank), sie stehen auch weiterhin zu der Sache.Meine Frage lautet nun sollen wir Warten bis ich bei der Rechtsstelle der Gewerkschaft war, oder sollten wir uns auch sofort an das Arbeitsgericht wenden wegen Behinderung der Betriebsratswahl und eine einstweilige Verfügung beantragen damit der Arbeitgeber sieht das seine Einschüchterungen nichts bringen.Bevor ihr fragt einen Betriebsrat fänden viele Mitarbeiter gut, aber die Angst vor eben solchen Aktionen durch den Arbeitgeber hält Sie zurück, sozusagen sie sind gelähmt um etwas für sich zu tun.Danke im voraus für Eure Antworten.

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Community-Antworten (7)

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Nubbel

07.08.2013 um 22:16 Uhr

http://www.soliserv.de/pdf/IGM-wahlleitfaden-wv-nwv.pdf hier solltest du dringend alle 120 seiten lesen! aber erst seite 17!

sonst bleibt zu fragen: warum bist du nicht erst zur gewerkschaft

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ruhelos

07.08.2013 um 22:22 Uhr

Ich hab mit der Gewerkschaft gesprochen, mit einer solchen Reaktion haben sie auch nicht gerechnet.

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Hartmut

07.08.2013 um 22:55 Uhr

Du hast um einen konkreten Rat gebeten. Hier ist meiner: Ab zum Arbeitsgericht, besser morgen als übermorgen, dort die massive Behinderung der BR-Wahl anzeigen und eine einstweilige Verfügung erwirken. Mit jemandem, der nicht spaßt, nicht spaßen! Falls du morgens schon direkt hinfahren willst, wie gewohnt von der Arbeit abmelden, damit du nicht unentschuldigt fehlst.
Übrigens, ob du auf den besonderen K-Schutz scharf bist oder nicht, spielt keine Rolle. Ich halte das für einen legitimen Anreiz, sonst würde keiner sich den Strapazen aussetzen.

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mitleserinnennn

08.08.2013 um 00:01 Uhr

Hier ein Urteil welches vergleichbar ist. ....... den es gilt der gleiche Kündigungsschutz .... Das BAG hielt die Kündigung für unwirksam. Da der Beschäftigte zur Zeit der Kündigung bereits Wahlbewerber nach § 15 III 1 KSchG gewesen sei, konnte ihm nicht ordentlich gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz beginne laut § 15 III KSchG bereits dann, wenn ein Wahlvorstand bestellt wurde und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliege, der die nötige Anzahl an Stützunterschriften anderer Arbeitnehmer des Betriebes nach § 14 IV BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) aufweise ? sog. Aufstellung des Wahlvorschlags.Ab diesem Zeitpunkt wisse ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied werden könne. Ohne den Sonderkündigungsschutz würde der Arbeitgeber daher einem unliebsamen Angestellten kündigen und so eine Wahl in den Betriebsrat verhindern. Daher sei bereits ein Wahlbewerber genauso schutzwürdig wie ein Betriebsratsmitglied, sofern genügend Stützunterschriften vorliegen, die eine Wahl zumindest möglich erscheinen lassen.(BAG, Urteil v. 07.07.2011, Az.: 2 AZR 377/10) ........ http://www.unternehmer.de/recht-gesetze/129882-betriebsratswahl-sonderkuendigungsschutz-auch-fuer-bewerber

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mitleserinnennn

08.08.2013 um 00:04 Uhr

PS, eine Rückdatietung ist auch unzulässig. Aber du solltest sofort zum Anwalt ggf auch zu dem der GEW. Diese Kündigung wàre auchlt. BGB unwirksam, da unbillig. Das Thema "Billigkeit einer Kündigung" muss der AG auch in der Probezeit beachten.

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Nubbel

08.08.2013 um 00:05 Uhr

tja, hast du auch ein passendes urteil zur hand?

hier geht es darum, dass jemand in der probezeit aushänge zur wahlversammlung gemacht hat, und wie ich befürchte sich nicht an die spielregeln gehalten hat

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Snooker

08.08.2013 um 00:14 Uhr

dennoch ist @mitleserinnen Antwort im Grundsatz richtig, auch wenn es dem AN bei Ablauf der Probezeit nix nützen wird. Der Weg zum Anwalt wäre hier der beste Weg.

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