Erstellt am 07.08.2013 um 20:16 Uhr von Nubbel
http://www.soliserv.de/pdf/IGM-wahlleitfaden-wv-nwv.pdf
hier solltest du dringend alle 120 seiten lesen!
aber erst seite 17!
sonst bleibt zu fragen:
warum bist du nicht erst zur gewerkschaft
Erstellt am 07.08.2013 um 20:22 Uhr von ruhelos
Ich hab mit der Gewerkschaft gesprochen, mit einer solchen Reaktion haben sie auch nicht gerechnet.
Erstellt am 07.08.2013 um 20:55 Uhr von Hartmut
Du hast um einen konkreten Rat gebeten. Hier ist meiner: Ab zum Arbeitsgericht, besser morgen als übermorgen, dort die _massive_ Behinderung der BR-Wahl anzeigen und eine einstweilige Verfügung erwirken. Mit jemandem, der nicht spaßt, nicht spaßen!
Falls du morgens schon direkt hinfahren willst, wie gewohnt von der Arbeit abmelden, damit du nicht unentschuldigt fehlst.
Übrigens, ob du auf den besonderen K-Schutz scharf bist oder nicht, spielt keine Rolle. Ich halte das für einen legitimen Anreiz, sonst würde keiner sich den Strapazen aussetzen.
Erstellt am 07.08.2013 um 22:01 Uhr von mitleserinnennn
Hier ein Urteil welches vergleichbar ist. ....... den es gilt der gleiche Kündigungsschutz .... Das BAG hielt die Kündigung für unwirksam. Da der Beschäftigte zur Zeit der Kündigung bereits Wahlbewerber nach § 15 III 1 KSchG gewesen sei, konnte ihm nicht ordentlich gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz beginne laut § 15 III KSchG bereits dann, wenn ein Wahlvorstand bestellt wurde und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliege, der die nötige Anzahl an Stützunterschriften anderer Arbeitnehmer des Betriebes nach § 14 IV BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) aufweise ? sog. Aufstellung des Wahlvorschlags.Ab diesem Zeitpunkt wisse ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied werden könne. Ohne den Sonderkündigungsschutz würde der Arbeitgeber daher einem unliebsamen Angestellten kündigen und so eine Wahl in den Betriebsrat verhindern. Daher sei bereits ein Wahlbewerber genauso schutzwürdig wie ein Betriebsratsmitglied, sofern genügend Stützunterschriften vorliegen, die eine Wahl zumindest möglich erscheinen lassen.(BAG, Urteil v. 07.07.2011, Az.: 2 AZR 377/10) ........ http://www.unternehmer.de/recht-gesetze/129882-betriebsratswahl-sonderkuendigungsschutz-auch-fuer-bewerber
Erstellt am 07.08.2013 um 22:04 Uhr von mitleserinnennn
PS, eine Rückdatietung ist auch unzulässig. Aber du solltest sofort zum Anwalt ggf auch zu dem der GEW. Diese Kündigung wàre auchlt. BGB unwirksam, da unbillig. Das Thema "Billigkeit einer Kündigung" muss der AG auch in der Probezeit beachten.
Erstellt am 07.08.2013 um 22:05 Uhr von Nubbel
tja, hast du auch ein passendes urteil zur hand?
hier geht es darum, dass jemand in der probezeit aushänge zur wahlversammlung gemacht hat, und wie ich befürchte sich nicht an die spielregeln gehalten hat
Erstellt am 07.08.2013 um 22:14 Uhr von Snooker
dennoch ist @mitleserinnen Antwort im Grundsatz richtig, auch wenn es dem AN bei Ablauf der Probezeit nix nützen wird. Der Weg zum Anwalt wäre hier der beste Weg.