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Anfechtung der BR-Wahl - Wie lange kann der Arbeitgeber gegen die Betriebsratswahl rechtlich vorgehen?

M
MoeSis
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

hab da mal wieder eine Frage an Euch! Wie bei den meisten neu gegründeten BR ist mir ein Formfehler bei der Wahlaufgefallen. Wie lange kann der Arbeitgeber gegen die Betriebsratswahl rechtlich vorgehen? Muss er sich an die 2 Wochenfrist halten oder kann er dies auch im Nachhinein noch beanstanden. In diesem Fall wäre es ein Verstoß gegen die Wählbarkeit eines AN in den BR. Dieser ist als Ersatzmitglied in den BR gewählt, dürfte aber aufgrund seiner Beschäftigung bei einem anderen AG (Leiharbeiter) eigentlich nur mitwählen.

Wie lange kann der Arbeitgeber gegen die Betriebsratswahl rechtlich vorgehen? Muss er sich an die 2 Wochenfrist halten oder kann er dies auch im Nachhinein noch beanstanden.

Danke für Eure Hilfe

MoeSis

6.94509

Community-Antworten (9)

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Kriegsrat

27.08.2009 um 22:20 Uhr

Die Wahlanfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Arbeitsgericht erklärt werden (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Die Anfechtungsfrist ist eine Ausschlussfrist, so dass mit deren Ablauf die Betriebsratswahl trotz eventueller wesentlicher Mängel unanfechtbar wird. guckst du: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/betrieb-und-gewerkschaft/76216/betriebsratswahl-anfechtung-und-nichtigkeit-der-wahl

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Erwin

27.08.2009 um 22:56 Uhr

jedoch kann auch folgendes geschehen:

Eine Nichtigkeit kann von jedem, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden . Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft. Da der Betriebsrat bei nichtiger Betriebsratswahl nie bestanden hat, sind sämtliche Handlungen des Betriebsrats unwirksam.

Beispiele für die Nichtigkeit der Betriebsratswahl: Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand und ohne geordnetes Wahlverfahren im Sinne der WahlO Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 2 BetrVG vorlag

Wahl eines offensichtlichen Nicht-Arbeitnehmers in den Betriebsrat

Wichtig ist auch, ein Nichtigkeit der BR Wahl führt auch dazu, dass dieser BR keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen kann.

K
Kriegsrat

27.08.2009 um 23:35 Uhr

"Eine Nichtigkeit kann von jedem"

na ja, nicht von jedem laut LAG berlin 8.4.2003 muß ein rechtsschutzinteresse des antragstellers an der feststellung der nichtigkeit bestehen

weiter. Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/ 76 - BAGE 30, 12 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 1, zu II 2 der Gründe; 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/ 82 - BAGE 44, 57 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 19, zu II 2 a der Gründe; 13. September 1984 - 6 ABR 43/ 83 - BAGE 46, 363 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 20, zu II 2 a der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/ 98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4). Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden (BAG 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/ 82 - aaO). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/ 76 - aaO, zu II 2 der Gründe mwN). BAG, Beschluss vom 19. 11. 2003 - 7 ABR 25/ 03

ob das hier zutrifft ? vor gericht und auf hoher see ist man in gottes hand.......

weiter.

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, 23.03.2000; BAG, 19.11.2003; BAG, 21.07.2004). Die Nichtigkeit einer Wahl ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; erforderlich ist insoweit sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Nur in einem solchen Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Betriebsrat nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig. Davon kann bei einer erforderlichen, bewertenden Gesamtwürdigung ebenso wenig ausgegangen werden wie bei einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung (BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -, zu B III 2 der Gründe). Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 24/03).

Die Dauer des Verfahrens

Ein Wahlanfechtungsverfahren dauert je nachdem, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist oder nicht und wie schnell die jeweilige Kammer des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts entscheidet und ob die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen oder erstritten werden kann, im Mitteil zwischen 12 und 24 Monaten. Normalerweise geht ein Wahlanfechtungsverfahren über zwei Instanzen, seltener befasst sich auch noch das Bundesarbeitsgericht mit der Wahlanfechtung. Unter Umständen kann sich das Anfechtungsverfahren aber auch über die Amtszeit des Betriebsrats erstrecken, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortführung entfällt. Betriebsräte, deren Wahl angefochten wurde, versuchen vereinzelt, alleine durch die Ausschöpfung aller verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Fristen über "die Runden" zu kommen. http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/anfechtung/

M
MoeSis

27.08.2009 um 23:53 Uhr

Hallo nochmal,

wenn ich das so lese, bin ich da relativ entspannt. Zumal der Leiharbeiter nicht bei einem externen Dienstleister beschäftigt ist, sondern bei einer Sparte des gleichen Unternehmens, welches seine Beschäftigten Leiharbeiter ausschliesslich an die eigenen Standorte "verleiht".

Ich denke mal alleine dieser Umstand würde dazu führen, dass selbst bei einer Anfechtung wegen Nichtigkeit vor dem Arbeitsgericht, dieser nicht statt gegeben würde.

Danke nochmal für Eure Hilfe.

MoeSis

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Erwin

28.08.2009 um 00:18 Uhr

@kriegsrat

hallo Koll. schaue einmal auf die Webseite dessen Link Du eingestellt hast: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/betrieb-und-gewerkschaft/76216/betriebsratswahl-anfechtung-und-nichtigkeit-der-wahl

hier die betreffenden Abschnitte: In seltenen Fällen kann die Betriebsratswahl auch nichtig sein. Dies ist allerdings nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften der Fall.

Beispiele für die Nichtigkeit der Betriebsratswahl:

Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand und ohne geordnetes Wahlverfahren im Sinne der WahlO

Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 2 BetrVG vorlag

Wahl eines offensichtlichen Nicht-Arbeitnehmers in den Betriebsrat

Bildung eines Betriebsrats in einer Betriebsversammlung durch Zuruf

Eine Nichtigkeit kann von jedem, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden . Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft. Da der Betriebsrat bei nichtiger Betriebsratswahl nie bestanden hat, sind sämtliche Handlungen des Betriebsrats unwirksam.

Sie finden die kompletten Inhalte unseres kostenlosen Betriebsratswahlhelfers im linken Fenster im obersten Buch "Betriebsratswahlhelfer". Neben den Schritt-für-Schritt-Leitfäden zu den verschiedenen Wahlverfahren finden Sie dort auch ein Betriebsratswahllexikon, in dem die grundlegenden juristischen Fachbegriffe verständlich erläutert werden. Weiterhin enthält unser Wahlhelfer einen Kommentar zur Wahlordnung, Auszüge aus unserem BetrVG-Kommentar sowie wichtige Gesetze und Urteile

Klar, der Bäcker von Nebenan kann die Nichtigkiet nicht reklamieren.

Hier wurde ein nicht wählbarer gewählt. Dieses ist ein grober Verstoß gegen die WO der zur Nichtigkiet führt.

Hier gibt es dann auch nicht das Zietproblem/Thema wie bei der Anfechtung.

Es bestehen hier auch gerade in der aktuellen schwierigen Zeit sehr große Gefahren für die betroffenen AN. Denn dieser "nichtige BR" kann keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.

Die betroffenen AN sollten sich sofort an das zuständige Arcbeitsgericht wenden und durch dieses prüfen lassen ob hier nun die Nichtigkeit gegeben ist und dann ggf. sofort Neuwahlen in Gang setzen.

Den kein BR dann auch bei betriebsbedingten Kündigungen, welche es leider wohl im herbst verstärkt geben wird, keiner der ggf. mit dem AG hier die dann wichtigen Dinge verhandeln kann.

@MoeSis

Bitte lese den Beitrag auf der Webseite genau zum Thema "Nichtigkeit"

Denn auch der AG kann die Nichtigkeit feststellen. Der macht es dann aus seiner Sicht am "besten" wenn er AN kündigen möchte. Denn dann gibt es kein BR den er dann beteiligen muss und eine dann angesetzte Neuwahl dauert alleine wegen der zu beachtenden Fristen bei Wahlen.

http://www.betriebsraete.at/servlet/ContentServer?pagename=ANV/Page/Index&n=ANV_1.3.5.c

Wann eine Betriebsratswahl nichtig ist, wird im Gesetz nicht erklärt. Eine Betriebsratswahl kann für nichtig erklärt werden, wenn elementare Grundsätze einer Betriebsratswahl außer Acht gelassen wurden und man daher überhaupt nicht mehr von einer Betriebsratswahl sprechen kann. Die Mängel müssen aber in jedem Fall von größerer Tragweite sein als die Anfechtungsgründe, die zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl führen. Wird die Nichtigkeit festgestellt, ist es so, als ob die Betriebsratswahl nie stattgefunden hätte.

Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtigkeit

Erklärt das Arbeits- und Sozialgericht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl, muss - wie im Fall der stattgebenden Anfechtung - unverzüglich ein neues Wahlverfahren eingeleitet werden, entweder durch den früheren Betriebsrat oder durch die zur Einberufung berechtigten ArbeitnehmerInnen.

Wird die Nichtigkeit festgestellt, nachdem der frühere Betriebsrat seine Tätigkeitsdauer beendet hat, so wird diese nicht verlängert. Die Situation ist dann so, als ob zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt würde, das heißt der/die an Lebensjahren älteste ArbeitnehmerIn oder mehrere ArbeitnehmerInnen können einberufen.

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl gilt rückwirkend, das heißt, dass alle Vereinbarungen und Entscheidungen, die der aufgrund der nichtigen Wahl bestellte Betriebsrat getätigt hat, auch nichtig und daher ungültig sind.

M
MoeSis

28.08.2009 um 00:50 Uhr

@ erwin

Den Beitrag habe ich schon genau gelesen.Ich möchte hier nur mal eines klarstellen:

Wie definiert sich ein offensichtlicher"Nicht-Arbeitnehmer"? Ich denke hiermit ist gemeint, das jemand von aussen ohne jeglichen Bezug zum Unternehmen in den Betriebsrat gewählt wird.

Dieser MA um den es hier geht, ist bei der gleichen Unternehmensgruppe angestellt,allerdings in einer Sparte die die Arbeitskraft dieser MA nur an die eigenen Standorte vermittelt,ausnahmslos. Somit kann man meiner Meinung nach nicht von einem Nicht-Arbeitnehmer sprechen.

Weiterhin ist dieser MA nicht Teil des gewählten BR's sondern lediglich Ersatzmitglied.

Zu guter letzt möchte ich nochmal einen Teil eines vorherigen Beitrags zitieren:

"Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, 23.03.2000; BAG, 19.11.2003; BAG,"

K
Kriegsrat

28.08.2009 um 01:10 Uhr

hallo fleissiger erwin;-)), du hast vergessen, zu erwähnen, daß jederzeit die welt untergehen könnte...... setzt der BR vor ort die möglichkeit, was alles passieren könnte mit der wahrscheinlichkeit, das es auch tatsächlich passiert, in relation, wird er wohl zu einer entscheidung kommen, die der sachlage gerecht wird.....

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Erwin

28.08.2009 um 02:13 Uhr

@MoeSis

"Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, 23.03.2000; BAG, 19.11.2003; BAG,"

Ja, stimmt. Wenn ich jemanden in den BR wähle der gar kein passives Wahlrecht hat, also gar nicht gewählt werden kann/ darf, ist dieses ein ganz offensichtlicher schwerer Verstoß gegen das Gesetz/ WO.

@All,

Bitte doch nicht glauben, dass AG das Gesetz nicht kennen. Gerade heute suchen sie doch auch immer wieder, wei kann ic als AG hie rfür mich Vorteile ziehen?

Das kann er in solchen Fällen. Er beauftrag seine Rehctabteilung dieses hier zu prüfen, wartet dann sinniger wiese bis zum für ihn geeigneten Zeitpunkt. Das wäre z.B. der wenn es um Personalabbau geht. Dann läßt er die Nichtigkeit feststellen, was sehr schenll geht im Gegensatz zur Anfechtung.

Schin kann er ohne für ihn "lästigen" BR das Personal abbauen.

Als Nebeneffekt sind dann auch alle ihm vielleicht in der Zwischenzeit von diesem BR ggf. mittels Einigungsstelle aufgrdrückte BV hinfällig.

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derdermalwjlwar

08.09.2009 um 17:12 Uhr

aha, erwin...(Beitrag 128971) "www.betriebsraete.at"

Bin mal gespannt, wann ein deutsches Arbeitsgericht erstmals Grundsätze der österreichischen Betriebsverfassung zur Grundlage seiner Entscheidungen machen wird.....

"Denn auch der AG kann die Nichtigkeit feststellen." Fürs deutsche BetrVG fehlt hier am Ende des Satzes vor dem Punkt das wichtige Wort "lassen". (Aber ich glaube, das sehen die Österreicher auch nicht anders)

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