Hallo,

anlässlich der diesjährigen Betriebsratswahlen zwischen Anfang März und Ende Mai haben wir uns mit diversen Pflichten und Rechten auf Seiten der Arbeitgeber, aber auch der Arbeitnehmer beschäftigt, die es zu beachten gilt. So ist beispielsweise gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerliste unterstützen muss. Zudem kann eine Wahl als nichtig erklärt werden, findet diese nicht in dem festgelegten Zeitraum statt. Die Wahlperiode liegt dabei immer zwischen März und Mai.

Davon ausgenommen ist die Gründung eines Betriebsrats, die auch außerhalb der sonst üblichen Wahlperiode zwischen März und Mai stattfinden kann. War zuvor kein Betriebsrat im Amt oder wurde die Wahl wirksam angefochten und wird somit erstmalig gewählt, beginnt die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Besteht in einem Unternehmen bereits ein Betriebsrat, sind die Betriebsratswahlen zwingend im Zeitraum von Anfang März bis Ende Mai durchzuführen. Davon ausgenommen sind solche Betriebe, in denen die Amtszeit des Betriebsrats am 1. März 2014 noch kein volles Jahr andauert. Die Betriebsratswahlen finden in diesem Fall erst in der nächsten Wahlperiode 2018 statt.

Gruß
Monika