Erstellt am 03.08.2013 um 19:09 Uhr von Hartmut
Ich bin nicht sicher, ob eine freiwillige soziale Leistung des AG, in deren Genuss offenbar gleichermaßen alle MA kommen, der Mitbestimmung unterliegt. Wahrscheinlich nicht.
Aber warum auch ... nem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.
Erstellt am 03.08.2013 um 19:18 Uhr von gironimo
Vom Grundsatz her gehören alle Leistungen - ob es nun Zulagen sind oder Beträge für eine Altersvorsorge, zu den Entgeltgrundsätzen des § 87 BetrVG. Allerdings - wenn alle den gleichen Satz bekommen, gibt es ja keine Verteilungsgrundsätze mehr, die es mitzubestimmen gäbe.
Die Frage wäre bei Euch, ob es besondere Bedingungen gibt, ab wann jemand den Zuschuß bekommt (Länge der Beschäftigung, keine Teilzeitler oder was auch immer). Da sehe ich schon eine Mitbestimmung.
Aber wenn alle gleich - oder welcher Anbieter, da sehe ich keinen Ansatzpunkt.
Erstellt am 03.08.2013 um 20:41 Uhr von mitleserinnenn
Wenn der Arbeitgeber aber solche freiwilligen Leistungen zahlt, hat der Betriebsrat über dieVerteilungsgrundsätze mitzubestimmen. Auf den Dotierungsrahmen bzw. das Budget, das der Arbeitgeber hierfür zur Verfügung stellen will, hat der Betriebsrat keine rechtliche Einflussmöglichkeit. ......... http://www.weka.de/betriebsrat/5693028-Freiwillige-Leistungen-Mitbestimmung-des-Betriebsrats-.html. ....... Also zurückhalten, den sonst stellt der AG ggf die Leistung ganz ein. Vor allem, da der BR hier ehe nichts zu ssgen hat