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BAG Urteil vom 25.04.13 zu Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit

B
birwein
Nov 2016 bearbeitet

Kann mir jemand das neue BAG Urteil zu Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit erklären? Urteil is vom 25.04.13. Geht darum, dass bei der Überschreitung der tgl. Arbeitszeit schon gleich Überstunden anfallen. Wir dachten bislang, dass die Überstunden erst anfallen, wenn diese länger gearbeiteten Stunden nicht in dem Dienstplanmonat ausgeglichen werden können. Wir haben außerdem eine BV mit der Regelung, dass der Ausgleichzeitraum 1 Jahr ist.

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Community-Antworten (14)

W
Watschenbaum

03.08.2013 um 01:02 Uhr

ich zitiere dazu ein Merkblatt von Verdi (Nr.010/2013, im Netz als Download verfügbar)

Mit Urteil vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei Beschäftigten im Wechselschicht- oder Schichtdienst Überstunden nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD auch bereits dann entstehen, wenn die im Schichtplan festge-legten täglichen Arbeitsstunden überschritten werden.

§ 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD lautet: „(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht aus-geglichen werden, angeordnet worden sind.“

Diese Formulierung hat folgenden Hintergrund: Im früheren Tarifrecht entstanden bei Angestellten sowie bei Arbeiterinnen und Arbeitern des Bundes Überstunden erst dann, wenn die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden auf Anordnung des Arbeitgebers überschritten wurden (vergl. §§ 17 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT, 19 abs. 2 Unterabs. 1 MTArb). Dagegen ent-standen bei Arbeiterinnen und Arbeitern im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Über-stunden bereits dann, wenn die festgesetzte tägliche Arbeitszeit überschritten wurde (vergl. § 67 Nr. 39 Abs. 1 BMT-G II). In den Verhandlungen zum TVöD verständigten wir uns mit dem Bund und der VKA zur Vereinheitlichung darauf, dass für alle Beschäftigten Überstun-den grundsätzlich erst bei Überschreitung der für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden entstehen sollen, wenn auch bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche kein Ausgleich erfolgt (vergl. § 17 Abs. 7 TVöD). Im Gegenzug sollten bei Wechselschicht- und Schichtar-beit für alle Beschäftigten Überstunden bereits dann entstehen, wenn die für den jeweiligen Tag festgesetzten Arbeitsstunden überschritten werden. Weiter sollte die bisherige Rege-lung, dass auch solche Stunden als Überstunden gelten, die bereits dienstplanmäßig über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen (vergl. § 17 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT), fortgeführt werden. Entgegen dieser Einigung behaupteten die öffentlichen Arbeitgeber später, dass im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit auch diejenigen Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers über die festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, erst dann Überstunden seien, wenn sie nicht innerhalb des Zeitraums von einem Jahr für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (vergl. § 6 Abs. 2 TVöD) aus-geglichen würden.

Dieser Falschinterpretation hat das Bundesarbeitsgericht nun einen Riegel vorgeschoben und in seinem Urteil vom 25. April 2013 – 6 AZR 800/11 Folgendes festgestellt (Randnum-mer 19): „Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart: „Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeits-stunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (fest-gesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.““

Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere ausgeführt (Randnummer 23): „Es ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD mit den synonymen Begrifflichkeiten „festgelegt“ und „vorgesehen“ zweimal denselben Sach-verhalt umschreiben wollten. Im Regelfall kann nicht angenommen werden, dass Tarifver-tragsparteien sinnentleerte Normen schaffen wollen (BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - Rn. 28, BAGE 120, 361). Offensichtlich wollten die Tarifvertragsparteien zwei un-terschiedliche Sachverhalte regeln. Deshalb dürfte sich auch der Relativsatz „die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen wer-den“ nur auf den Einschub „der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden“ beziehen. Das vorangestellte Wort „einschließlich“ stellt den zweiten Sachverhalt hinsichtlich der Rechtsfolge „Überstunden“ dem ersten Sachverhalt der „über die im Schichtplan festgeleg-ten täglichen Arbeitsstunden“ (hinaus) angeordneten Arbeitsstunden gleich. Das Wort „ein-schließlich“ hat hier offensichtlich den Bedeutungsgehalt von „und“ iSv. „und/oder“ (vgl. hierzu Grimm Deutsches Wörterbuch Bd. 24 Stichwort: „und“ S. 411 unter 4)).“ Damit ist unsere Auffassung im vollen Umfang bestätigt worden, dass sich der Satzteil „die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgegli-chen werden,“ nur auf die zweite Alternative von § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD, die bereits im Dienstplan vorgesehene Überschreitung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit, bezieht, nicht aber auch auf die erste Alternative, die Überschreitung der im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden.

Wegen des gleichen Tarifwortlauts in § 7 Abs. 8 TV-L und der gleichen Regelungssystema-tik ist dieses Urteil uneingeschränkt auch auf den Bereich des TV-L zu übertragen. Soweit vom jeweiligen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD oder des TV-L bei Wech-selschicht- oder Schichtarbeit die angeordnete Überschreitung der im Schichtplan festge-legten täglichen Arbeitsstunden nicht als Überstunden behandelt werden, sollten die betrof-fenen Vollbeschäftigten aufgefordert werden, die sich für diese Zeiten ergebenden Zeitzu-schläge bzw. ggfs. die entsprechende Zeitgutschrift auf einem eingerichteten Arbeitszeit-konto, schriftlich – auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist ab Januar 2013 – bei ihrem Arbeitgeber geltend zu machen. Hierbei müssen die individuell geleisteten Stunden konkret angegeben werden und können nur tatsächlich geleistete Zeiten (also nicht auch für Krankheits-, Urlaubs- oder sonstige Freistellungstage) berücksichtigt werden.

Eine Mustergeltendmachung zunächst für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013, die spä-testens bis zum 31. Juli 2013 beim Arbeitgeber eingehen muss, ist in der Anlage beigefügt. Für den Zeitraum ab Juli 2013 ist die Geltendmachung entsprechend anzupassen. Sie muss dann bis spätestens 31. Januar 2014 beim Arbeitgeber eingehen.

B
blackjack

03.08.2013 um 02:04 Uhr

Quelle: ArbRAktuell 2013, 360; BAG: Vergütung von Überstunden bei Schichtarbeit im Geltungsbereich des TVöD

TVöD §§ 6, 7 VII, VIII; ZPO § 308 I 1; BPersVG 75 III Nr. 1

Überstunden i.S.d. § 7 VIII lit. c TVöD sind Stunden, die über die im Schichtplan festgelegten Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden - die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i.S.v. § 6 I TVöD - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Schichtplanturnus ist der Zeitraum, für den der Schichtplan im vornhinein aufgestellt wird. Die Missachtung von Mitbestimmungsrechten in diesem Zusammenhang führt nicht zu einem Vergütungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers.

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 (LAG Nürnberg 15.09.2011 - 5 Sa 268/10), BeckR 2013, 70062 Anmerkung von Karl Geißler Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden für das Jahr 2009. Der Kläger war in Wechselschicht tätig. Sechs Schichten (je zwei Früh-, Spät- und Nachtschichten) folgten grundsätzlich sechs freie Tage (sog. 6/6-Rhythmus). Der Kläger war im Rahmen der für das gesamte Kalenderjahr im Voraus festgelegten Schichtplanung in einzelnen individuellen 6/6-Schichtrhythmen über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von 39 Stunden (§ 6 I 1 TVöD) hinaus eingeteilt. Eine Dienstvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeit bestand nicht. Der Kläger hat die Vergütung für konkret bezeichneter (Über-)Stunden geltend gemacht, die während des 6/6-Rhythmus, in dem sie angefallen waren, nicht ausgeglichen worden seien. Unstreitig jedoch erreichte er bezogen auf das gesamte Kalenderjahr die tariflich geschuldete Arbeitszeit nicht.

Das LAG hat ausgehend von einem zwölfwöchigen Bezugszeitraum eine von einem Vollzeitbeschäftigten geschuldete Arbeitszeit von 66 Stunden und 51 Minuten für einen Schichtplanturnus von 12 Kalendertagen errechnet und durch eine Saldierung mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit dem Kläger noch abzugeltende 28 Stunden und 56 Minuten errechnet. Entscheidung

Das BAG hat einen Anspruch des Klägers verneint. Das Urteil des LAG verletze § 308 I ZPO. Der Kläger habe die Vergütung für kalendermäßig konkret bezeichnete Stunden verlangt und nicht die Vergütung von Überstunden, die nach ihrer zeitlichen Lage unbestimmt seien und sich aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Rhythmen ergäben. Damit habe das LAG dem Kläger etwas anderes zugesprochen, als von ihm begehrt. Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden seien, ergebe sich aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der schichtplanmäßig tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und der von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeitsleistung. Schichtplanturnus i. S. v. § 7 VIII TVöD sei dabei der Zeitraum, für den ein Schichtplan im vornhinein aufgestellt sei. Dies sei hier das Kalenderjahr, in dem der Kläger unstreitig die geschuldete Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht erreicht habe. Zwar dürften Überstunden ohne eine Ausgleichsmöglichkeit im Schichtplanturnus entstehen, wenn zu den im Schichtplan festgesetzten täglichen Arbeitsstunden zusätzlich nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet würden (§ 7 VIIIc 1. Alt. TVöD). Dies bedürfe aber keiner Entscheidung, da solche Stunden nicht streitgegenständlich seien.

Eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats könne Vergütungsansprüche nicht begründen. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung schütze den Arbeitnehmer vor Maßnahmen zu seinem Nachteil, gebe ihm aber keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen, die der Arbeitgeber nicht schulde. Praxishinweis

Die Entscheidung klärt - jedenfalls für im Schichtplan angeordnete Stunden - überzeugend und ausführlich die lang umstrittene Frage, welche Stunden bei Wechselschichtarbeit im Geltungsbereich des TVöD als Überstunden anzusehen sind. Auch für die Lösung des nicht streitgegenständlichen Problems, wie mit Stunden zu verfahren ist, die über die im Schichtplan angeordneten Stunden hinaus geleistet werden, gibt das BAG doch sehr deutliche Hinweise. Mit erfreulicher Klarheit stellt es auch fest, dass die Nichtbeachtung von Mitbestimmungsrechten den Arbeitnehmer zwar vor nachteiligen Maßnahmen schützt, aber keine Erfüllungsansprüche begründet. Wichtig für den Rechtsanwender ist auch der prozessuale Hinweis auf § 308 ZPO. Wer nur die Vergütung für konkret bezeichnete Stunden verlangt, kann nicht erwarten, dass das Gericht ihm ggf. über die Saldierung von Stunden weiterhilft. Dem wird ggf. im Rahmen einer Hilfsargumentation Rechnung zu tragen sein.

RA, FAArbR Karl Geißler, Tschöpe/Schipp/Clemenz – Fachanwälte für Arbeitsrecht, Gütersloh

B
birwein

05.08.2013 um 14:19 Uhr

Vielen Dank für die Ausführungen. Das hab ich so schon auch gelesen. Ich hab das nur nicht verstanden. Ich verstehe das jetzt so: AG verteilt die AZ der MA über den Monat in einem Dienstplan. Da kann dann auch mehr Stunden verteilt werden, wie die vereinbarte AZ. Im Jahres- Durchschnitt muss allerdings die vereinbarte 5-Tagewoche sowie die vereinbarte AZ rauskommen. Arbeitet der MA nun an manchen Tagen länger, weil notwendig und genehmigt/angeordnet, dann wird unäbhängig der bisherigen Annahme- Ausgleichen in den nächsten Tagen, schon gleich ein Überstundenzuschlag für diese "Längerarbeit" fällig? Die BAG Ausführung ist etwas irreführend, da ja ersteinmal der Diplom-Ingenieur nur teilweise Recht bekommen hat. Was ist dann jetzt mit unserem vereinbarten Ausgleichszeitraum von 1 Jahr? Bezieht sich der nur auf die geplanten Stunden?

N
nicoline

05.08.2013 um 21:29 Uhr

Hallo Birwein, das Urteil sagt ja nur, dass die arbeitstäglichen Überstunden sofort ZUSCHLAGSPFLICHTIG werden. Eigentlich ist es ja so, dass für Überstunden überhaupt kein Ausgleichszeitraum im TVöD festgeschrieben ist, die sind eigentlich immer sofort komplett auszuzahlen, also Stunde + Zuschlag. 2 x eigentlich, weil ich mir ganz sicher bin, dass die wenigsten AG das auch so machen.
Der Ausgleichszeitraum soll dafür sorgen, dass die durchschnittliche wöchentl. Arbeitszeit auch eingehalten wird. Am Ende muss die AZ Dokumentation +- 0 aufweisen, bedeutet, auch evtl. vorhandene Minusstunden verfallen, die im Krankenhaus wohl aber eher selten vorhanden sein dürften. Na nun bin ich ja mal auf die Reaktionen gespannt ;-))

N
Nubbel

05.08.2013 um 22:50 Uhr

dass für Überstunden überhaupt kein Ausgleichszeitraum im TVöD festgeschrieben ist, die sind eigentlich immer sofort komplett auszuzahlen, also Stunde + Zuschlag.

haufe sieht das leider anders, als das nicolinsche

Überstunden sind "die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die … für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden" (§ 7 Abs. 7 TVöD).

reaktionen auf die du gespannt bist? ich bin gespannt wann du deinen beitrag das nächste mal änderst

N
nicoline

06.08.2013 um 00:01 Uhr

Auch Haufe kann Dir da gar nicht weiterhelfen Nubbelsche, du kleine oberschlaue Giftschleuder. Du schilderst hier, was eintreten muss, damit es "keine" Überstunde wird, nämlich "ausgleichen, bis zum Ende der nächsten Woche". Wenn es dann aber nicht möglich war es bis zum Ende der nächsten Woche auszugleichen, wird es eine Überstunde und die hat im TV keinen Ausgleichszeitraum.

ich bin gespannt wann du deinen beitrag das nächste mal änderst> Könntest Du das mal näher erläutern, damit ich dazu Stellung nehmen kann?

N
Nubbel

06.08.2013 um 02:22 Uhr

Nubbelsche, du kleine oberschlaue Giftschleuder. Antwort 6 Erstellt am 05.08.2013 um 22:01 Uhr von nicoline 216467

nanana, möchtest du dich nicht doch lieber an die regeln des forums halten? wo du doch andere stets und gerne dazu anhältst!

Du schilderst hier, was eintreten muss, damit es "keine" Überstunde wird, nämlich "ausgleichen, bis zum Ende der nächsten Woche". Wenn es dann aber nicht möglich war es bis zum Ende der nächsten Woche auszugleichen, wird es eine Überstunde und die hat im TV keinen Ausgleichszeitraum. Antwort 6 Erstellt am 05.08.2013 um 22:01 Uhr von nicoline 216467

recht hast du, genau nach einer woche wird es eine überstunde und nicht

sind eigentlich immer sofort komplett auszuzahlen, also Stunde + Zuschlag. Antwort 4 Erstellt am 05.08.2013 um 19:29 Uhr von nicoline 216458

birwein, es tut mir leid, dass das nicolinsche in deinem thread so neben die Tasten greift, um ihren haltlosen und unverschämten vermutungen luft zu verschaffen. obwohl sie solches verhalten bei anderen auf schärfste verurteilt, kennt sie, getrieben von ihren fantasien, keine grenzen.

N
nicoline

06.08.2013 um 09:05 Uhr

Es ist wie jedes mal, wenn Du merkst, oder darauf higewiesen wirst, dass Du verkehrt liegst, Du ruderst rum.

Eine Überstunde ist auszuzahlen, wenn es eine geworden ist, genau das ist gemeint mit sofort und das weißt Du auch und über Deine Phantasien wollen wir hier lieber nicht reden, die gehören in ein anderes Forum.

N
Nubbel

06.08.2013 um 09:28 Uhr

Es ist wie jedes mal, wenn Du merkst, oder darauf higewiesen wirst, dass Du verkehrt liegst, Du ruderst rum. Eine Überstunde ist auszuzahlen, wenn es eine geworden ist, genau das ist gemeint mit sofort und das weißt Du auch und über Deine Phantasien wollen wir hier lieber nicht reden, die gehören in ein anderes Forum. Antwort 8 Erstellt am 06.08.2013 um 07:05 Uhr von nicoline

http://www.wortbedeutung.info/sofort/

das beste beispiel ist fier die sofortbildkamera, die macht Bilder sofort und nicht erst später( nach einer woche)

N
nicoline

06.08.2013 um 09:34 Uhr

Armes Ding!

B
birwein

06.08.2013 um 12:07 Uhr

Eure Sticheleien beiseite gelegt, find ich eure Antworten nochmal klärend, was die Überstunden an sich angeht. Trotzdem liest sich das BAG Urteil einfach nur sehr kompliziert. Was ist jetzt mit den tatsächlich angeordneten bzw. genehmigten Längerarbeiten am Arbeitstag. Erst ne Überstunde nach Ausgleich oder sofort fällig als Überstunde ?

B
blackjack

06.08.2013 um 13:14 Uhr

Ihr habt eine BV der den Ausgleichszeitraum von einem Jahr, den TVöD/TV-L vorsehen, abgeschlossen. Demnach fallen auch keine Zuschläge für diesen zeitraum an.

N
Nubbel

06.08.2013 um 14:22 Uhr

N
nicoline

06.08.2013 um 19:07 Uhr

Ihr habt eine BV der den Ausgleichszeitraum von einem Jahr, den TVöD/TV-L vorsehen, abgeschlossen. Demnach fallen auch keine Zuschläge für diesen zeitraum an.>>

Das ist so nicht richtig. Der Ausgleichszeitraum gem. § 6 Absatz 2 Satz 1 TVöD dient ausschließlich der Einhaltung / Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und hat mit dem Entstehen von Überstundenzeitzuschlägen rein gar nichts zu tun.

Eine Überstunde entsteht, in Bereichen in denen kein Schicht- / Wechselschichtdienst geleistet wird, wenn, wie hier schon erwähnt, arbeitstägliche Mehrarbeit nicht bis zum Ende der nächsten Woche ausgeglichen wird.

In Bereichen, in denen Schicht- / Wechselschichtdienst geleistet wird, entsteht eine Überstunde, wenn arbeitstägliche Mehrarbeit nicht bis zum Ende des Schichtplanturnusses ausgeglichen wird ==> so bislang die Interpretation der AG. Das hat das BAG jetzt klar gestellt. Wenn also im Schicht-/Wechselschichtdienst angeordnete arbeitstägliche Mehrarbeit stattfindet, ist der Überstundenzeitzuschlag zu zahlen, selbst, wenn diese Stunde innerhalb des Schichtplanturnusses noch ausgeglichen werden sollte.

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