Erstellt am 02.08.2013 um 12:18 Uhr von arkalus
Hallo,
ich würde ersteinmal davon ausgehen, das § 9 MuSchG greift und eine Kündigung nicht gültig wäre.
Allerdings, wenn sollte bei eintreffen der Kündigung dann Kündigungsschutzklage INNERHALB von 3 Wochen erhoben werden um die Kündigung dann an zu fechten.
http://dejure.org/gesetze/MuSchG/9.html
Erstellt am 02.08.2013 um 12:19 Uhr von mitleserinnenn
Auch für eine Änderungskündigung bedarf der AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, welche er idR nicht bekommt. ......... Gegenüber Schwangeren sowie Müttern bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Änderungskündigung unzulässig. Allerdings muss dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bzw. Entbindung bekannt sein oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. ........ http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A72-K%FCndigung.php
Erstellt am 02.08.2013 um 13:28 Uhr von forzastpauli
Vielen Dank für die schnellen Antworten, die meine Rechtsauffassung bestätigen! So, gleich gehe ich nach Hause, denn gerade wurde in meinem Büro die 30 Grad Marke geknackt. Ein schönes Wochenende allen hier!
Erstellt am 02.08.2013 um 15:34 Uhr von gironimo
Natürlich kann der AG auch warten, bis der Schutz vorbei ist und dann die Aktion durchziehen.
Ich würde dennoch der Kollegin raten, nicht zu unterschreiben und das "Risiko" einer späteren Ä-Kündigung gelassen ins Auge sehen.