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Kündigungsfristen

H
Hetti
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Forum- Teilnehmer, ich habe heute eine Frage zur Kündigung. Ein AN hat heute gekündigt mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Laut BGB 622. Nun sehe ich in einem Blanko- Arbeitsvetrag folgenden Text. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der Probezeit vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Anwendung der verlängerten Kündigunsfristen und Kündigunstermin gem. § 622 Abs. 2 BGB wird für beide Teile vereinbart. Bedeutet das, der AN wenn er 8 Jahre in der Firma ist auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten muss? Bitte um rasche Antwort, da der Fall heute entschieden werden muss. Danke im Voraus.

94807

Community-Antworten (7)

U
Uller

31.07.2013 um 10:41 Uhr

Ich würde sagen, dass der AN die kürzere Kündigungsfrist hat. Weil hier das Günstigkeitsprinzip greift.

T
Tanzbär

31.07.2013 um 10:44 Uhr

Wenn die verlängerte Kündigungsfrist für BEIDE Seiten vereinbart wurde, dann ist das ein Vertrag. Ergo: Auch für den AN gilt die längere Frist. Aber es soll ja Arbeitgeber geben, mit denen man reden kann ...

P
pillepalleTR

31.07.2013 um 10:46 Uhr

Eben nicht, uller! Zwar gilt das Günstigkeitsprinzip, aber die Rechtsprechung sagt, dass längere Kündigungsfristen im Falle einer AG-seitigen Kündigung für den AN günstiger sind. Und da keine "Rosinenpickerei" ermöglicht werden soll, gilt dies auch für die Kündigung durch den AN.

"da der Fall heute entschieden werden muss" Was heißt das nun wieder?

P
pillepalleTR

31.07.2013 um 10:51 Uhr

Sicherheitshalber reich ich mal noch was "Offizielles" zum Thema nach: BAG, Urteil vom 29. 8. 2001 - 4 AZR 337/00

G
gironimo

31.07.2013 um 11:15 Uhr

"Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. "

heißt es im § 622 BGB. Der Vertrag ist in sofern eindeutig.

Reden solltet Ihr mit dem AG schon. Reisende soll man nicht aufhalten, sagt ein Sprichwort. Was würde es ihm bringen, einen AN im Betrieb zu halten.

Je nach Falllage kann man auch versuchen mit der überraschenden Klausel zu argumentieren. Es dürfte einer Vielzahl von AN völlig unklar sein, was im BGB steht. (Man steht ja nicht vor dem Gericht, sondern verhandelt mit dem AG).

K
Kölner

31.07.2013 um 11:27 Uhr

Ich will das Popcorn!

@gironimo Ich habe noch nie in der StVZO rumgeblättert. Trotzdem habe ich ne Ahnung, dass man besser nicht ohne TÜV mit Kfz fährt. Dat BGB, dein Unbekanntes Feld!

G
gironimo

31.07.2013 um 11:51 Uhr

Kölner - wie wär's mit einem Kölsch am frühen morgen?

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