Erstellt am 24.07.2013 um 19:27 Uhr von mitleserinnenn
Ganz einfach, erst einmal reden und auf BetrVG verweisen und wenn es nicht hilft, Beschluss und RA beauftragen via Beschlussverfahren dem AG das BetrVG nahe zu bringen.
Erstellt am 24.07.2013 um 19:30 Uhr von mitleserinnenn
Ach ja, wenn der AG ohne MB einfach eingestellt hat, Beschluss und den RA beauftragen dem AG per E-Verfügung die Beschäftigung dieses AN untersagen zu lassen. Dann darf dieser AN bis zum positiven Abschluss der MB nur noch Kaffeetrinken. Wenn der BR dann in der MB nein sagt, muss der AG vir das ArbG und sich die Zustimmung ersetzen lassen.
Erstellt am 25.07.2013 um 09:47 Uhr von gironimo
Beim Reden mit dem AG natürlich deutliche Worte finden. Auf § 101 BetrVG hinweisen.
Und wie meine Vorredner schon schreiben. Wenn keine Besserung erfolgt, tatsächlich den Rechtsweg beschreiten. Sonst nimmt er Euch womöglich dauerhaft nicht ernst.
Erstellt am 25.07.2013 um 11:49 Uhr von xumuimhxer
Und bevor jemand am nackten §99 verzweifelt, da gibt es auch noch den §14 AÜG ( http://dejure.org/gesetze/AUEG/14.html ).