Erstellt am 24.07.2013 um 15:05 Uhr von Zwergenländl
wann wählt ihr? was für ein Seminar? gibt es Gründe dieses Seminar jetzt noch zu machen?
Erstellt am 24.07.2013 um 15:35 Uhr von MightyRun
Also die Wahl ist für Ende November jetzt angesetzt. Das Seminar ist das Grundseminar BetrVG Teil 1 Ende August. Also ein Grund wäre, das sich das BR-Mitglied, was zum Seminar fährt, sich auf die neue Liste setzen lässt. Dann wird es eventuell wieder gewählt und hat den ersten Teil des Seminares schon weg. Aber ich weiss halt nicht, wenn das Mitglied Ende August fährt und nicht wieder gewählt wird, ob der Arbeitgeber das Seminar nicht bezahlen muss.
Erstellt am 24.07.2013 um 15:41 Uhr von mitleserinnenn
Hier sehe ich keine Rechtsanspruch mehr. Denn der angegebene Grund ist kein rechtsgültiger. Er kann dann nach ggf erfolgter Wiederwahl gehen.
Erstellt am 24.07.2013 um 16:13 Uhr von gironimo
Ich würde erst einmal mit dem AG sprechen. Vielleicht läßt er sich überzeugen.
Ansonsten wäre bestimmt auch der Seminaranbieter bereit, die Anmeldung für ein späteres Seminar zu akzeptieren.
Erstellt am 24.07.2013 um 16:35 Uhr von Charlys
@Gironimo:
Ansonsten wäre bestimmt auch der Seminaranbieter bereit, die Anmeldung für ein späteres Seminar zu akzeptieren.
Aus welcher Glaskugel erkennt man, dass der Koll. wieder gewählt wird und dann wieder auch BRM wird??
Also, auf Verdacht oder auf Wunsch dass man wieder BRM wird, kann man keine Anmeldung begründen.
Erstellt am 24.07.2013 um 17:11 Uhr von xumuimhxer
Es gab da schonmal ein Urteil nachdem auch 4 Wochen Restamtslaufzeit noch für eine Schulung reichen. Also macht Euch da mal keine Panik wegen der 3 Monate.
Ansonsten bleibt ihr als BR im Amt bis der neue gewählt ist. (Zumindest solange mindestens ein BRM über ist. ;) )
Erstellt am 24.07.2013 um 20:15 Uhr von HartmutG
Ich denke auch, dass sich angesichts der kurzen "Restlaufzeit" die Erforderlichkeit des Seminars nicht mehr begründen lässt.
Den Vorschlag von gironimo finde ich vernünftig, denn die gütliche Einigung ist immer das beste. Zumindest ist es ein konstruktiver Vorschlag. Wer einen besseren Vorschlag hat, möge ihn bitte machen.
Erstellt am 24.07.2013 um 22:48 Uhr von Nette
Ich würde kurz in die AGB des Anbieters schauen, bei meinem steht da das man bis vier Wochen vor Seminarbeginn kostenlos stornieren kann, bis zwei Wochen für die hälfte und sonst für die Seminar Gebühr, wenn die Zeit noch reicht ein Fax oder Email an den Anbieter und gut sonst mit diesen Erkenntnissen zu meinem AG wandern und ihm erklären das beim Seminar buchen noch keine Neuwahl anstand und was er darüber denkt. Diese Aussage würde ich mir schriftlich geben lassen und danach mit dem Seminaranbieter telefonieren. Wenn ein Anbieter Angst haben muss auf seinen Kosten sitzen zu bleiben zeigt er sich bei einer ordendlichen Begründung sicherlich kulant. Das ist jedenfalls meine Erfahrung mit Seminaranbietern.
Erstellt am 24.07.2013 um 23:27 Uhr von blackjack
Erstattung von Schulungskosten für Betriebsratsmitglied kurz vor dem Ende der Amtszeit
Leitsätze:
1. Das Amtsende eines Betriebsrats führt nicht dazu, dass seine Freistellungs- oder Erstattungsansprüche aus § 40 Abs. 1 BetrVG ersatzlos erlöschen. Der Betriebsrat ist hinsichtlich dieser Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB als fortbestehend zu behandeln. Das gilt in Fällen, in denen das einzelne Betriebsratsmitglied die Ansprüche selbst geltend machen kann, jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat das Verfahren vor dem Ende seiner Amtszeit eingeleitet hat. (Orientierungssatz des Gerichts)
2. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. (Orientierungssatz des Gerichts)
3. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. (Orientierungssatz des Gerichts)
################# 4. Eine Grundschulung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das erstmals gewählte Mitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr einsetzen kann. (Orientierungssatz des Gerichts) #######
5. Das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses des zu schulenden Betriebsratsmitglieds ist hinsichtlich der Darlegungsanforderungen für den Schulungsbedarf wie das bevorstehende Ende der Amtszeit des Betriebsrats zu behandeln. Die Interessenlage ist vergleichbar. Kann der Betriebsrat Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt anfallen werden, nicht beurteilen, kann er die Teilnahme eines erstmals in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitglieds als erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ansehen.