Erstellt am 20.07.2013 um 16:37 Uhr von Hoppel
@ Ladykiller
Einblick in die GBR-Unterlagen haben AUSSCHLIESSLICH GBR Mitglieder bzw. im Falle deren Verhinderung entsprechende Ersatzmitglieder.
Erstellt am 20.07.2013 um 16:42 Uhr von Ladykiller
In unserer Geschäftsordnung haben wir geregelt, dass die Mitglieder im Wechsel auf die GBR Sitzungen gehen, da nirgends steht, dass es automatisch der BR-Vorsitzende ist. in diesem Fall sieht es doch so aus das jeder Zugriff auf die Unterlagen hat, oder?
Erstellt am 20.07.2013 um 16:57 Uhr von Hoppel
@ Ladykiller
Ich finde es immer wieder bewunderswert, was BR in einer GO zu regeln versuchen ...
Eure Regelung ist was für die Tonne und in keinster Weise mit § 47 Abs.2,3 BetrVG zu vereinbaren! Was habt Ihr Euch dabei gedacht?
Wählt in ordentlicher Sitzung ein oder zwei GBR Mitglieder (je nach BR-Größe) und bestellt für jedes G-BRM ein oder mehrere Ersatzmitglieder.
Diese Entsandten dürfen/müssen dann dem BR Bericht erstatten und das war´s!
Erstellt am 20.07.2013 um 17:07 Uhr von Ladykiller
@Hoppel
Danke hast mir/uns geholfen. ist jetzt beim lesen erst klar gewesen wie wir vorzugehen haben.
Und wenn der GBR-Vorsitzende die Unterlagen auch dem GBR-Mitglied verweigert, was dann?
Sorry wir machen das erst seit kurzem und möchten so wenig Fehler wie möglich machen.
Erstellt am 20.07.2013 um 17:18 Uhr von Hoppel
@ Ladykiller
Ist schon o.k. :-)
Aber man sollte doch gerade als neuer BR erstmal das BetrVG durchforsten und lesen, was darin bereits alles geregelt ist.
So kann man sich nicht per Geschäftsordnung über existente Regelungen des BetrVG hinweg setzen.
" Und wenn der GBR-Vorsitzende die Unterlagen auch dem GBR-Mitglied verweigert, was dann?"
Dann verweist man den GBR-Vorsitzenden zunächst einmal höflich auf den §34 Abs.3 BetrVG, dessen Geltung im § 51 BetrVG explizit für den GBR benannt ist.
Und will der G-BRV nicht hören, muss er sich das ggf. von einem Arbeitsrichter sagen lassen ...
Erstellt am 20.07.2013 um 19:04 Uhr von Hartmut
Da bin ich im Ergebnis bei dir, Hoppel, aber nicht in der Begründung. Denn §34 Abs. 3 gilt nur BR-intern, und §41 ist das Umlageverbot, das hat damit gar nix zu tun. Aus diesen beiden folgt so nichts.
Aber §79 ist positiv entscheidend i.S.d. Fragestellung von Ladykiller: Abs. 1 hebt die Geheimhaltungspflicht des BR gegenüber dem GBR auf. Und Abs.2 hebt -aufgrund sinngemäßer Anwendung von Abs. 1- die Geheimhaltungspflicht des GBR gegenüber dem BR auf.
Kurz: Euer GBR-Vorsitzender bewegt sich auf sehr dünnem Eis.
Erstellt am 20.07.2013 um 20:30 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
Schön, dass Du aufgepasst und den Fehler §41 bemerkt hast. Der Tippfehler ist inzwischen von mir korrigiert.
Dass der § 34 Abs.3 BetrVG nur BR-intern gilt, ist einfach nur FALSCH und der § 79 hat mit der Fragestellung rein gar nichts zu tun!
Erstellt am 20.07.2013 um 20:57 Uhr von Ladykiller
@ Hoppel und Hartmut
vielen Dank für eure Hilfe.
Ihr habt mir sehr geholfen.
Einsicht in die Unterlagen des Gesamtbetriebsrates ist u.a. auch deswegen weil sehr viele Mitarbeiter des Unternehmens den Eindruck haben, das der GBR-Vorsitzende entscheidet wie er will und nicht mit Beschluss. um Dort eine Handhabe gegen diese Machenschaften zu haben möchten wir als örtlicher BR die Unterlagen einsehen.
Wir wissen auch das viele Unterlagen einfach nicht vorhanden sind.
nochmals vielen, vieln Dank.
Erstellt am 20.07.2013 um 21:33 Uhr von Kölner
Warum hat der BRgott wohl das BetrVG entwickelt?
Bestimmt nicht, damit der GBR den örtlichen BR beherrschen kann. Also :Mündig werden!
Erstellt am 20.07.2013 um 22:30 Uhr von Hartmut
Prima, Ladykiller. Ihr bringt da frischen Wind rein, wie ich sehe. Super!
Hier noch ein abschließender Tipp für dich: Lass dir nicht einreden, die BR-Sitzungen seien geheim. Im BetrVG steht nämlich nur (in §30, Satz 4): "Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich." Eventuell freut sich ja euer GBR-Vorsitzender, das endlich mal zu erfahren.
Viel Erfolg!! :)