Erstellt am 20.07.2013 um 12:53 Uhr von mitleserinnenn
Schreibe auch einmal das "warum jetzt schon" ? Was beabsichtigst Du damit?
Erstellt am 20.07.2013 um 13:07 Uhr von Hoppel
@ MightyRun
Wenn Ihr beabsichtigen solltet, bestimmte Nicht-BRM schon jetzt mit dem besonderen Kü´schutz eines WV versehen zu wollen, ist diese Absicht nicht von Erfolg gekrönt!!!
Also lasst den Quatsch und bestellt Euren WV ca. 4 Monate vor Ablauf der Amtszeit Eures jetzigen BR.
Erstellt am 20.07.2013 um 13:15 Uhr von MightyRun
Steckt keine Absicht hinter. Nur Unwissenheit. Ich dachte, da der BR sowieso den Vorstand bestellt (3 Personen benennen). Ok, wieder was gelernt. :)
Erstellt am 20.07.2013 um 13:18 Uhr von Nubbel
Erstellt am 20.07.2013 um 13:55 Uhr von Hartmut
Hoppel: Die Idee mit dem "vorzeitigen besonderen" Kü'schutz ist völlig legitim. Ich meine, wer möchte das nicht. Sag' ihm doch, _warum_ es nicht geht.
Erstellt am 20.07.2013 um 13:57 Uhr von seesee
Die IG Metall hat die Betriebsräte ausdrücklich aufgefordert, noch vor der Sommerpause einen Wahlvorstand zu benennen. Ab September laufen die Schulungen für die Wahlvorstände an. 4 Wochen vor Ende der Amtszeit ist definitiv zu kurz. Ihr müsst ja z.B. entscheiden, wer nach § 5 BetrVG nicht an der Wahl teilnehmen darf. Und wer überhaupt wahlberechtigt ist......
Erstellt am 20.07.2013 um 14:04 Uhr von Kölner
@seesee
Was denkst Du warum die IGM und andere Gewerkschaften das machen?
Ich habe hier ein internes Papier einer Gewerkschaft, die davon spricht möglichst frühzeitig WV zu schulen um das Vorwahljahr auch finanziell zu überbrücken (für die Gew!).
Da kann man also dran fühlen...
Mal unter uns: Ein Schulung für den WV sollte aus meiner Sicht maximal 1 (2) Tage dauern - rate mal, welche Gruppierungen 3-4 Tage propagieren?
Achso: Die Entscheidungen für TE nach § 5 BetrVG dauert hochgerechnet inkl. Diskussion vll. 2-3 Minuten/pro kritischen Fall...
Erstellt am 20.07.2013 um 15:58 Uhr von mitleserinnenn
Hartmut, dass wäre Rechtsmissbrauch. Gerichte lehnen daher den Kündigungsschutz hier ab.
....
Wenn man möchte und es auch macht, kann man auch die Infos finden/kaufen. ...... http://www.der-betrieb.de/content/dft,222,0125009 ....... Betriebsratswahlen: Vorzeitige Bestellung des Wahlvorstands - Sonderkündigungsschutz ohne Funktion
Rechtsanwälte Dr. Detlef Grimm / Dr. Martin Brock, Fachanwälte für Arbeitsrecht / Dr. Norbert Windeln LL.M., KölnDer Betriebsrat muss den Wahlvorstand 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellen (§ 16 Abs. 1 KSchG). Die Verfasser gehen der Frage nach, ab wann der Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder nach § 15 Abs. 3 KSchG bei einer früheren Wahlvorstandsbestellung besteht. Sie plädieren für eine teleologische Reduktion des § 15 Abs. 3 KSchG mit dem Ergebnis, dass der Sonderkündigungsschutz bei einer früher als 16 Wochen vor Ablauf der Wahlzeit erfolgenden Bestellung entfällt. Daneben ist im Einzelfall eine Rechtsmissbrauchskontrolle denkbar. Schließlich werden die Handlungsoptionen des Arbeitgebers insbesondere im Hinblick auf den Rechtsschutz mit dem Ziel korrigierender Eingriffe in das Wahlverfahren dargestellt.
Erstellt am 20.07.2013 um 16:27 Uhr von blackjack
LAG Köln: Beschluss vom 19.03.2010 - 10 TaBVGa 14/09
Erstellt am 21.07.2013 um 13:39 Uhr von mitleserinnenn
Blackjack, hättedt Du bitte auch eine Quelle für dieses Urteil, denn ich finde es im Web nicht, danke. Schreibweise ok?
Erstellt am 21.07.2013 um 16:18 Uhr von Hoppel
@ mitleserinnenn
Das Urteil kann in einem der kostenpflichtigen Portale eingesehen werden. Datum und AZ sind korrekt angegeben.
Erstellt am 24.07.2013 um 20:32 Uhr von HartmutG
@mitleserinnenn, @Hoppel:
Bitte entschuldigt, wenn ich die Sache nochmal "hochkoche". Es hat mir doch keine Ruhe gelassen. "Euer" Urteil ist von 2009, hier fand ich etwas aus 2010:
http://openjur.de/u/326086.html
Ich muss mich auch dem LAG Niedersachsen anschließen, wenn es sagt, dass es etwas Rechtsmissbräuchliches nicht erkennen kann.
Hat sich das BAG zu der Thematik geäußert?
Erstellt am 25.07.2013 um 21:11 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
"Ich muss mich auch dem LAG Niedersachsen anschließen, wenn es sagt, dass es etwas Rechtsmissbräuchliches nicht erkennen kann. "
Es lohnt sich, dieses Urteil sehr genau zu lesen ... ich empfehle das intensive Studium der RN 18!
So hat das Gericht die sehr verfrühte Bestellung des WV elegant umschifft, indem aber auch alles schön gerechnet wurde, was man schön rechnen kann.
Ein weitere Kernaussage steht in der RN 16! Kurz übersetzt: Selbst wenn durch die reichlich verfrühte Bestellung des WV beabsichtigt war, den Kläger rechtsmissbräuchlich zum Kündigungsschutz zu verhelfen, wäre das dem Kläger nur dann zuzurechnen, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte.
Deinen Rückschluss, dass das LAG Niedersachsen die Bestellung eines WV 36 Wochen vor Beginn der regulären Wahlperiode grundsätzlich als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilt hat, würde ich jedenfalls nicht ziehen.
Eine klärende BAG Entscheidung dazu kenne ich nicht.