Erstellt am 18.07.2013 um 09:23 Uhr von gironimo
Es ist die Frage zu klären, ob die sich ändernden Tätigkeiten einer Versetzung entsprechen oder die bisherigen Tätigkeiten unverändert bleiben und nur ein Titel ehrenhalber verliehen wird.
Im Falle dass eine Versetzung vorliegt (§ 95 Abs. 3 BetrVG), ist der BR nach § 99BetrVG zu beteiligen.
>was muss dem BR hier alles gegeben werden<
siehe auch hier § 99 BetrVG: Alles was Ihr braucht, um eine Entscheidung zu fällen.
Erstellt am 18.07.2013 um 09:24 Uhr von BRHeld
Hallo,
Es könnte sich hier um eine Versetzung handeln, da die Beförderung zum Abteilungsleiter eine erhebliche Änderung der Arbeitsbedingungen mit sich bringt. Daher wäre der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
Etwas anders sieht der Fall aus, wenn aus dem MA durch die Beförderung plötzlich ein leitend Angestellter wird, dann muss der AG dies dem BR lediglich nach § 105 BetrVG mitteilen.
Erstellt am 18.07.2013 um 09:26 Uhr von Snooker
Eine Beförderung entsteht ja auch durch einen Änderungsvertrag. Mindestens aber ändert sich die Tätigkeit und ist somit eine Versetzung. Also Anhörung nach § 99 BetrVG. Die Eingruppierung ändert sich wohl auch.