Mitbestimmung Zuverlässigkeitsprüfung
Zuverlässigkeitsüberprüfung Hallo liebe Kollegeninnrn und Kollegen. Da bei uns öfters hochrangige Politiker etc. sind möchte man jetzt zentral eine Abteilung mit dieser Prüfung beauftragen. Unsere Mitarbeiter sollen ein Formular ausfüllen und dies abgeben, damit die Polizei die Überprüfung vornehmen kann. Wir können aber nicht Einfluss darauf nehmen, wann welche Daten übermittelt werden. Außerdem möchte ich gern wissen, ob das überhaupt mitbestimmungspflichtig ist.
Community-Antworten (4)
17.07.2013 um 17:55 Uhr
Fragebogen und Beurteilungsgrundsätze. Mitbestimmung § 94 BetrVG.
Es mag gesetzliche Anforderungen an eine derartige Überprüfung geben. Wie aber letztendlich die Durchführung im Betrieb erfolgt, unterliegt der Mitbestimmung. Das beginnt bei den Fragen und geht bis zu: Was machen wir mit den Antworten. Und natürlich wer darf was.
PS: Überprüft doch auch gleich die Politiker - scheint zuweilen nötig.
18.07.2013 um 19:55 Uhr
Es ist so, wie gironimo sagt, vor allem im PS.
Ergänzend vielleicht dazu, dass ich diese Art von Fehlern des AG liebe. Ja, wirklich! Denn hier die Zustimmung zu versagen, trifft keinen AN wirklich. Aber es trifft den AG - nicht beim Geld, aber bei der so wichtigen Reputation ("also bei uns ist ja schon der Strauß ein- und ausgegangen...")
Dadurch eignet sich so ein Ding hervorragend für Kompensationsgeschäfte! "Tja, das mit dem Formular geht so nicht, leider, das wäre ja eine Art Personen- und Verhaltenskontrolle. Allerdings, falls Sie uns bei der neuen Gleitzeit-BV entgegenkommen, dann könnte ich mir vorstellen, dass wir das im Gegenzug hier auch tun."
20.07.2013 um 16:49 Uhr
Laut letztem WAF-Seminar sind Kompensationsgeschäfte in der BR-Arbeit verboten.....
20.07.2013 um 17:12 Uhr
Kompensationsgeschäfte sind nicht rechtsmißbräuchlich oder rechtswidrig, solange nicht der Tatbestand der Sittenwidrigkeit beziehungsweise Nötigung erreicht wird. Man wird sogar formulieren dürfen, daß alles nicht Verbotene im BetrVG erlaubt ist. Oder - Management by Betriebsverfassung -.
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