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Betriebsratsvorsitzende geht in Mutterschutz - muss ein neuer Vorsitzender gewählt werden?

P
Pekeiraz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich habe 2 Fragen zum Betriebsratsvorsitzenden:

unsere Betriebsratsvorsitzende geht demnächst in Mutterschutz, tatsächlich nimmt sie bereits ihren Resturlaub. Allerdings will sie wohl nach ihrem Erziehungsurlaub wiederkommen.

Nun meine Fragen: Müssen wir für diese Zeit einen neuen Betriebsratvorsitzenden wählen oder kann der Stellvertreter solange das Amt ausüben? Ein Ersatzmitglied ist bereits für die Zeit bis zu den Betriebratswahlen 2014 eingeladen.

Falls wie eine Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden durchführen müssen, können wir das noch in der Urlaubszeit unserer ehemaligen Vorsitzenden durchführen oder müssen wir warten, bis sie entgültig in Mutterschutz ist? Es gibt sonst nämlich soviele Urlaubsüberschneidungen in nächster Zeit, dass wir uns vor Mitte September gar nicht mehr vernünftig zu einer Wahl versammeln können.

Vielen Dank für Eure Ratschläge.

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Community-Antworten (5)

P
pillepalleTR Akzeptiert

15.07.2013 um 13:38 Uhr

"Habt ihr schon mal was vom Betriebsverfassungsgesetz gehört?" Vermutlich haben sie, sonst wären sie kein BR! btw: Ziemlich arrogant eine solche Frage....

@Pekeiraz: Über welchen Zeitraum reden wir eigentlich: Urlaub + Mutterschutz + Erziehungsurlaub = ? Falls dieser Zeitraum über die nächsten BR-Wahlen hinausgehen, solltet ihr das z.B. bei Aufstellung der Kandidatenliste etc. (vllt. möchte die Kollegin nochmal kandidieren etc.) im Frühjahr 2014 auf dem Schirm haben.

Grundsätzlich: ihr müsst(!) keinen neuen BRV wählen; der Stellvertreter vertritt bei Verhinderung (nix anderes ist das oben beschriebene Szenario) den BRV.

Einige Tipps:

  1. klärt ggf. über eine Geschäftsordnung, wie die weitere Vertretungsregelung ist (d.h. wer vertritt den Stellvertreter etc.)
  2. informiert eure GL über die Vertretungsregelung
R
Rapper

15.07.2013 um 13:08 Uhr

Habt ihr schon mal was vom Betriebsverfassungsgesetz gehört?

  1. Wenn eure BRV in den Mutterschutz geht, ist Sie weiterhin BRV, denn, ich vermute mal, ihr habt Sie in der konstituierenden Sitzung zur BRV gewählt.

  2. Solange die BRV im Mutterschutz ist, vertritt Sie der oder die stellvertr. BRV und es rückt ein Ersatzmitglied in den BR nach.

  3. Finde ich es schäbig, einen BRV abwählen zu wollen, wenn er im Muterschutz ist oder geht. Fragt sich für mich, mit welcher Begründung? Durch den Mutterschutz wird sie nicht Automatisch zu ehemaligen Vorsitzenden.

Geht in Euch und denkt mal stark drüber nach. Lesen kann manchmal auch hilfreich sein.

MfG

H
Hoppel

15.07.2013 um 13:32 Uhr

@ Pekeiraz

Eure BRV ist und bleibt Mitglied Eures BR-Gremiums.

Ich entnehme Deinem Beitrag, dass der Erziehungsurlaub zeitlich gesehen erst nach der nächsten Wahl beendet sein wird und Eure BRV bereits jetzt erklärt hat, ihre Aufgaben als BRV schon jetzt nicht mehr wahrnehmen zu wollen. Da wäre es eine saubere Lösung, die Funktion als BRV schon jetzt niederzulegen ...

Ansonsten sollte schon jetzt eine Regelung vorhanden sein oder zwingend geschaffen werden, welches BRM im Falle der Verhinderung des stellv. BRV Erklärungen des AG annehmen und Stellungnahmen des BR abgeben darf.

R
Rapper

15.07.2013 um 14:53 Uhr

@pillepalle,

das hat nichts mit "Arroganz" zu tun.

Wer sich einigermaßen mit dem BetrVG auskennt, wird sich diese Frage so nicht stellen. Deswegen mein Hinweis, erst mal nachlesen, was gestzlich festgelegt ist in solchen Fällen. Das die BRV erst nach der Wahl 2014 wiederkommt, steht so nicht da. Nur das man ein EBRM bis zur Wahl 2014 erst mal eingeladen hat. Du fragst ja selber, welcher Zeitraum gemeint ist. Sie bleibt BRV bis zu den Wahlen 2014. Es sei denn, sie legt das Amt nieder oder der BR wählt sie ab. Aber sowas würde ich schäbig finden.

Der Rest wurde gesagt und erklärt.

G
gironimo

15.07.2013 um 21:54 Uhr

Das die gute BRV bleibt und der Stellvertreter bis 2014 zur Neuwahl das Amt übernimmt, wurde ja hier bereits gesagt.

Ihr solltet dann aber - wie pillepalleTR schon schreibt - auf jedem Fall die Riehenfolge der BR-Mitglieder benennen, die den Stellvertreter vertreten, wenn der mal fehlt.

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