Erstellt am 11.07.2013 um 12:47 Uhr von Zweiundvierzig
Sie wurde dort einfach so "gefunden"? Was ein Zufall aber auch. Und auch noch im Urlaub...
Wenn es nicht wenigstens Hinweise darauf gibt, dass der betroffene AN sie zumindest fahrlässig weggeworfen hat, reicht das für gar nichts.
Oder hat er zugegeben, sie absichtlich weggeworfen zu haben, um den Arbeitgeber zu schaden? Dann wäre er raus.
Erstellt am 11.07.2013 um 13:19 Uhr von Watschenbaum
was hat der AN nun genau schriftlich bekommen ?
ich nehme mal an, eine fristlose , hilfsweise ordentliche Kündigung ?
somit muß er sich erstmal auf die fristlose Kündigung einstellen
"hilfsweise ordentlich" soll nur bedeuten, falls ein Gericht die fristlose Kündigung als nicht angebracht ansieht, den Willen des AG zu verdeutlichen, den AN auf jeden Fall loswerden zu wollen, eben "hilfsweise" auch fristgerecht
der Schilderung nach sollte unbedingt fristgerecht (3 Wochen ab Zugang) Kündigungsschutzklage eingereicht werden,
sonst wird die fristlose Kündigung wirksam
Erstellt am 11.07.2013 um 13:59 Uhr von Betriebsrätin
Auch im Urlaub kann gekündigt werden. Ob die Kündigungen rechtens waren, kann letztlich nur ein ArbG entscheiden. Also rechtzeitig Kündigungsschutzklage.
PS: Wenn AG außerordentlich kündigen, schieben sie idR stets zur Sicherheit eine ordentliche nach.
Erstellt am 11.07.2013 um 15:24 Uhr von gironimo
Ist denn der BR auch zur fristlosen und hilfsweise fristgerechten K. gehört worden? Und hat er in beiden Fällen widersprochen bzw. Bedenken geäußert?
Das mit dem Papierkorb erscheint mir auch als Unfug. Auch ist ja der Betroffene offenbar vorher nicht gehört worden. Hier will man wohl jemanden loswerden.
Wie meine Vorredner schon feststellen: Fachanwalt hinzuziehen und innerhalb der 3 Wochenfrist klagen.
Erstellt am 11.07.2013 um 17:30 Uhr von Nubbel
wenn es ein abschließbarer papierkorb ist.... und wieder wird ein arbeitsrichter dümmlich beschäftigt