Erstellt am 18.01.2011 um 12:45 Uhr von rkoch
> Heißt das für mich, wenn ich eine Kündigungsschutzklage einleite mein Gehalt bis zur der
> Kündigungsfrist weiter gezahlt wird.
Nein.
Zunächst steht die außerordentliche Kündigung im Raum. Wenn Du Kündigungsschutzklage erhebst wird ein Gericht die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung prüfen.
War diese nicht rechtswirksam, wird die Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung geprüft.
War auch diese nicht rechtswirksam, so wird die Kündigung komplett aufgehoben und Du hast Deinen Job wieder.
Mit Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ist jetzt aber erstmal Dein Arbeitsverhältnis zum angegebenen Termin aufgehoben, damit entfällt erstmal die Lohnzahlungspflicht.
Wird später nach obigem Schema die eine oder gar beide Kündigungen aufgehoben, so kommt für die Zeit in der Du unverschuldet nicht gearbeitet hast Dein AG in den so genannten Annahmeverzug, d.h. er muss Dir obwohl Du nicht gearbeitet hast den Lohn für die Zeit die Dein Arbeitsverhältnis weiterbestanden hat (also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder gar bis zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs) mit Verzugszinsen nachzahlen. Einziger Knackpunkt: Genau genommen mußt Du Deinem AG anbieten weiter zu arbeiten und er muß dieses Angebot ablehnen, damit er in Annahmeverzug kommt (Annahmeverzug = er hat die Annahme Deines Angebots verweigert). Im Fall der außerordentlichen Kündigung wird das aber u.U. als entbehrlich angesehen, da der AG ja mit dieser Kündigung bereits erklärt hat, das es ihm unzumutbar ist Dich noch einen Tag weiter zu beschäftigen. Würde er dann Dein Angebot annehmen würde er sich ja selbst ad absurdum führen und die außerordentliche Kündigung selbst aufheben. Aber das sollte besser ein RA klären.
Nur zum Verständnis: Erst NACH Abschluß des Rechtsstreits gibt es Geld! Das kann sich wenn es durch alle Instanzen geht einige Jahre hinziehen, so lange gibts nur Arbeitslosengeld/Hartz IV und wenn Du einen neuen Job aufnimmst ist der Kündigungsschutzprozess eigentlich mangels Gegenstand aufgehoben. Dann gehts nur noch um die Frage der Lohnnachzahlung für die Zeit bis zur Aufnahme des neuen Jobs. In diesem Sinne wird es am Sinnvollsten erscheinen (wie immer :-( ) im Gütetermin eine Abfindung herauszuschlagen. Schade nur das den Löwenanteil davon wieder Dein RA einstreicht.....
Erstellt am 18.01.2011 um 17:11 Uhr von ganther
eine Ergänzung noch:
Du hast eine Schadenminderungspflicht beim Verzugslohn. Wenn Dir ein Job angeboten wird musst Du eigentlich arbeiten auch wenn es weniger gibt als beim ursprünglichen AG. Es gibt AG (offen oder verdeckt) die so Gekündigten plötzlich Stellenangebote zukommen lassen. Also VORSICHT! Ich glaube Du solltest unbedingt einen guten Anwalt einschalten