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Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen - wann kann der BR die Zustimmung zur Kündigung verweigern?

E
ernst
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, einem Mitarbeiter soll fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt werden, weil er seit dem 27.12.05 unentschuldigt fehlt. Der Mitarbeiter hat in den letzten 5 Jahren immer wieder unentschuldigt gefehlt, woraufhin der Arbeitgeber am 12.12.05 eine Abmahnung ausgesprochen hat. Der Mitarbeiter war in den letzten Jahren wegen einer auch jetzt noch bestehenden Alkoholproblematik bzw. der daraus resultierenden Erkrankungen sehr oft arbeitsunfähig (jeweils ca. 120 Arbeitstage pro Jahr). Eine ungünstige Zukunftsprognose hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeiten ist anzunehmen, so daß der Arbeitgeber bei entsprechender Feststellung wohl auch eine personenbedingte Kündigung aussprechen könnte. Der Personalrat hat in seiner gestrigen Sitzung der fristlosen/fristgerechten Kündigung nicht zugestimmt, weil er das Fehlverhalten des Mitarbeiters als krankheitsbedingte Folge ansieht, für das der Mitarbeiter nicht verantwortlich ist und ihm noch eine letzte Chance gegeben werden soll. Der Personalrat gibt in seiner Begründung zur Nichtzustimmung des Hinweis, den Mitarbeiter aufzufordern, einen Antrag auf eine Entwöhnungsbehandlung zu stellen, diese durchzuführen und sich anschließend einer Therapiegruppe anzuschließen. Der Arbeitgeber soll den Mitarbeiter dabei darauf hinweisen, daß im Falle der Weigerung oder des Abbruchs einer Behandlung eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen werden würde. Frage: War der Personalrat berechtigt, der beabsichtigten Maßnahme mit der obigen Begründung nicht zuzustimmen, oder hätte er seine Entscheidung nur davon abhängig machen dürfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine fristlose/fristgerechte Kündigung auf Grund des unentschuldigten Fehlens nach der Abmahnung vorliegen.

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Community-Antworten (3)

B
Bernd

11.01.2006 um 14:50 Uhr

Ja der Personalrat ist berechtigt der beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen, wenn der Beschluß dazu ordentlich gefasst wurde. Gerade darin liegt doch der Sinn des Mitbestimmungsrechtes für Personal- und Betriebsräte bei Kündigungsverfahren, nämlich auch die sozialen Belange und das soziale Umfeld eines Betroffenen mit zu beachten. Der Kollege hat jetzt zumindest theoretisch die Möglichkeit sein Leben zu ändern. Wird er entlassen ist es wie für viele Andere auch das Ende. bernd

A
Akira

12.01.2006 um 01:36 Uhr

Hallo Ernst. bezugnehmend auf Bernds Antwort: "Der Kollege hat jetzt zumindst die Möglichkeit sein Leben zu ändern" Frage will er das, er MUSS es wollen! Helft ihm aufs Pferd, Er soll den Antrag auf Entwöhnungsbehandlung stellen. Therapiegruppe und was es da sonst noch so alles gibt, helfen könnte da auch der Betreiebsarzt. Bietet eurem Kollegen doch , wenn er alles tut, auch beweisen und belegen kann das er an Program- Entwöhnung teilnimt,anschliessend 6 Monate trocken ist, er seinen Arbeitsplatz nur dann halten kann

M
Mona

12.01.2006 um 09:15 Uhr

Guten Morgen, Ernst, schaut mal nach, wo es in Eurem Wirkungsbereich ein Integrationsamt gibt. Es könnte sein, daß Euer Kollege unter das Schwerbehindertengesetz fällt (natürlich müssen hier einige Formalitäten bewältigt werden). Das Integrationsamt kann Euch da sicher unterstützen. Einen schönen Wintertag noch Mona

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