Erstellt am 09.07.2013 um 23:02 Uhr von Watschenbaum
für die neuen Kollegen , die übernommen werden, beginnt doch am 1.8. die Betriebszugehörigkeit nicht bein Null, wenn ein Betriebsübergang stattfindet ??????
Erstellt am 09.07.2013 um 23:40 Uhr von Tobistef
Leider doch, wird dann alles über einen Gestellungsvertrag geregelt.
Bei uns fangen sie denn leider, hinsichtlich der Betriebzugehörigkeit, bei Null an.
Gruss Tobistef
Erstellt am 10.07.2013 um 11:45 Uhr von Watschenbaum
wie auch immer,
ein rauszögern der Neuwahlen halte ich für unzulässig
ihr könntet aber - nachdem ihr jetzt neu wählt - zum gewünschten Zeitpunkt im Februar geschlossen zurücktreten und dadurch erneut Neuwahlen auslösen
Erstellt am 10.07.2013 um 16:20 Uhr von Zweiundvierzig
Ein anderer Ausweg wäre es, wenn durch die Zusammenlegung der beiden alten Betriebe ein neuer Betrieb entsteht. Ihr, als der BR des größeren Betriebs, hättet dann das Übergangsmandat und müsstet unverzüglich Neuwahlen einleiten -- also auch nicht anders als es bei euch eh schon ist. Aber nach §8 (2) BetrVG entfällt jetzt die Mindestbetriebsangehörigkeit.
Erstellt am 10.07.2013 um 16:47 Uhr von Pjöng
Mit ein bisschen Fantasie lässt sich das Problem doch einfach lösen.
Da es sich um das normale Wahlverfahren handelt, beträgt die Zeit zwischen Bestellung des Wahlvorstandes und der Durchführung der Wahl ca. 3 Monate. Wenn also Anfang August der Wahlvorstand bestellt wird, findet vor Ende Oktober sowieso keine Wahl statt. Wird der WV erst Mitte August bestellt (was ja durchaus passieren kann, weil man geeignete Leute braucht, dann fällt die Wahl bereits mindestens in den November.
Möglicherweise muss der WV noch eine Schulung besuchen?
Die Frage der Wahlberechigung der neuen Kollegen muss auch sauber geklärt werden. Also wird man einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Dazu bedarf es einer Einigung mit dem Arbeitgeber... Wenn der dann die Einigung über den Sachverständigen hinauszögert, dann hat sich die Frage bald erledigt, denn eine Durchführung der Wahl im Januar wird mit den Fristen auch nicht ganz einfach.
Außerdem: "Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern", ein nicht schuldhaftes Zögern ist also durchaus zulässig. Und den neuen Kollegen eine Möglchkeit zu geben, an der Wahl teilzunehmen, das halte ich für ein legitimes Ziel.
Erstellt am 18.07.2013 um 09:41 Uhr von Kassandra
Bei uns ist dieses Problem in ähnlicher Weise gegeben. Allerdings haben wir unseren Anwalt an der Seite, somit konnte geklärt werden, dass das befristete BR-Mitglied nicht gehen musste, sondern der Vertrag automatisch in einen unbefristeten Vertrag gewandelt wurde. Ganz einfach darum, weil die Befristung innerhalb des Zeitraums des amtierenden BR fällt. Und das befristete BR-Mitglied ja nicht benachteiligt werden darf wegen seiner Ehrenamtlichkeit als BR- Mitglied.