Erstellt am 06.07.2013 um 09:14 Uhr von gironimo
Natürlich solltet Ihr mit ihm reden. Wenn er lieber seiner Arbeit nachgeht als die Interessen der Kollegen zu vertreten, sollte er überlegen, den Platz einem anderen zu überlassen. Zurücktreten kann man immer. Wenn er aber im BR sein will, solltet Ihr ihn an seine Amtspflichten erinnern (siehe auch § 23 BetrVG).
Vielleicht braucht der Kollege auch Schulung.
Ansonsten halte ich wenig davon, innerhalb des Gremiums mit Rechtsmittel zu agieren - nur wenn es denn nicht anders geht. Der einfachste Weg ist der, dass die Kollegen im Betrieb merken, dass da ein BR-Mitglied keine Lust hat und es daher nicht mehr wählen.
Erstellt am 06.07.2013 um 10:07 Uhr von Hartmut
Eine "Erziehung" durch Rechtsmittel wird immer scheitern. Ist auch innerhalb des BR nicht angezeigt, da gebe ich gironimo recht.
Versuch doch mal bitte, in einem Gespräch mit Mr. Querschuss herauszufinden, was die Ursache ist: Vergesslichkeit (wo musste ich nochmal hin?), Angst (wenn mich DA mein Chef sieht), ... oder tatsächlich Vorsatz (hehe, da gehe ich nicht hin, mal sehen was sie dann machen). Nur im letzten Fall bringt der Rechtsweg etwas, vielleicht.
Wenn du möchtest, schreib doch noch mal hier im Forum nach dem Gespräch.
Erstellt am 06.07.2013 um 10:48 Uhr von Kölner
Netter Brief an den Vorgesetzten:
Sehr geehrter Herr,
Wir müssen vermuten, da unser BRM xxx nicht an den regelmäßigen Sitzungen des BR teilnimmt, dass er daran u.a. Von ihnen gehindert wird. Wir bitten um Beachtung der Freistellung auch im Sinne des § 78 BetrVG. Vielen dank für ihre mithilfe
Du glaubst gar nicht wie sehr demnächst auch der Vorgesetzte auf die Teilnahme an der BR Sitzung denkt. Und für das BRM wird es enger
Erstellt am 06.07.2013 um 17:49 Uhr von betriebsratten
@Kölner...das ist richtig gut !!!
Ich würd den 78er noch im Brief zitieren :-))
Erstellt am 09.07.2013 um 11:49 Uhr von zdophers
@kölner
Hut ab, das nenne ich abgebrüht.
Erstellt am 09.07.2013 um 12:05 Uhr von Watschenbaum
"wir müssen vermuten,...daß er daran u.a. von ihnen gehindert wird"
könnte gefährlich werden
man unterstellt bzw. äußert die Vermutung, jemand würde sich gesetzeswidrig verhalten
(Behinderung der Betriebsratstätigkeit)
was derjenige leicht als Üble Nachrede/Verleumdung auffassen könnte,
und straf- und/oder zivilrechtlich dagegen vorgehen könnte, je nach individueller Empfindlichkeit
ich würde eine andere Formulierung vorschlagen
Erstellt am 09.07.2013 um 12:28 Uhr von Snooker
@Watschenbaum
Kölner schrieb * wir müssen vermuten*
Vermutungen sind im Rechtssinne keine Form der Üblen Nachrede oder Verleumdung.
Erstellt am 09.07.2013 um 13:05 Uhr von Watschenbaum
"ich muß vermuten, daß sie den BR an der Ausübung seines Amtes hindern"
ist schon ein anderes Kaliber als
"ich hoffe, daß sie den BR nicht an der Ausübung seines Amtes hindern"
oder
"ich gehe davon aus, daß der BR nicht von ihnen gehindert wird, zur Sitzung zu kommen"
ich muß vermuten, daß sie stehlen
ich muß vermuten, daß sie ihre Frau schlagen
wie würdest du das auffassen ?
Erstellt am 09.07.2013 um 13:18 Uhr von Pjöng
"MÜSSEN vermuten" legt zumindest nahe, dass Tatsachen vorliegen, die keine Alternative zu dieser Vermutung zulassen.
Auch denke ich, dass ein BR bei seiner Kommunikation nicht immer am vermuteten Rand des Zulässigen manövrieren sollte.
Ich denke dass Snooker etwas anders darüber denken würde, wenn er beim Verlassen eines Ladens von einem Polizisten angesprochen würde: "Sie haben keinen Einkaufswagen benutzt und deshalb müssen wir vermuten dass Sie gestohlen haben."
Erstellt am 09.07.2013 um 14:02 Uhr von Snooker
Nene Watschenbaum nicht rumdrehen den Spies. Nicht was rein bringen und dann Fragen was ich wohl vermute was man darunter Vermuten könnte. (Puuuuh und Schweissvonnestirnwisch bei dem Satz)
Ich denke wir sollten das nicht all zu weit vertiefen, denn sonnst müssten wir uns auf die ZPO, hier § 291 beziehen. Dieser in seinem Kern nichts anderes aussagt das Vermutungen wiederleglich sind.
Beispiel:„Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“ Eine widerlegliche gesetzliche Vermutung verschiebt also (anders als die tatsächliche Vermutung, s.o.) die Beweislast. Keine Rolle spielt es dabei, ob die Vermutung als solche bezeichnet wird oder ob stattdessen ein Merkmal als Einwendung formuliert ist und auf diese Weise der Anspruchsgegner die Beweislast trägt (z.B. „Haftung aus vermutetem Verschulden“ wie in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB).
und so wie dies bei der tatsächlichen wiederlegbaren Vermutung wäre, so wäre es auch bei den wiederlegbaren Vermutungen nach § 891 und 1006
Auch bei diesen ist es so das die Beweislast im Rechtsverfahren eine Umkehrlast wäre und der Beschuldigte den Beweis antreten müsste.
Plöde Rechtsverdreherei, aber ist halt so.
Erstellt am 09.07.2013 um 19:33 Uhr von Watschenbaum
snooker, schon klar, daß du das Thema nicht weiter vertiefen willst, weil du nämlich sonst unter gehen könntest ;-))
nur noch eines dazu :
"Zum anderen behält die Behauptung auch in "verdeckter Gestalt" als Verdachtsäußerung, Vermutung oder Möglichkeit ihren Charakter als Tatsachenbehauptung, wenn der Äußernde das Mitgeteilte als wahr suggeriert und dem Zuhörer als Schlussfolgerung nahe legt"
Die Mitteilung eines „Verdachts“ oder „Gerüchts“
stellt eine nicht nur die Existenz, sondern auch den geschilderten Inhalt des Verdachts bzw.
Gerüchts betreffende Tatsachenbehauptung dar, sofern sich der Äußernde nicht von dem
Gerücht oder Verdacht distanziert
OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02
Erstellt am 09.07.2013 um 20:17 Uhr von Snooker
@Watschenbaum
.... als wahr suggeriert, oder dem Zuhörer als Schlussfolgerung nahe legt. In dem Fall bin ich ganz bei Dir.
Hätte das Gericht wohl auch seinen Tenor so gefasst, wenn ich zum Amt gegangen wäre um meine seit 10 Jahren verschwundene Ehefrau für Tot erklären lasse, weil ich vermute das sie in dem damaligen Krisengebiet getötet wurde ( für alle Mitlesenden, das ist nur fiktiv und ich bin nicht verheiratet). Behaupte ich da was, oder vermute ich da was weil ich ja nie da war?
Muss ich den Gegenbeweis einholen und auch da hin reisen?
Erstellt am 10.07.2013 um 09:59 Uhr von Pjöng
Als Vorgesetzter würde ich in diesem Falle vermutlich in der nächsten Betriebsversammlung den BR fragen, wie es komme, dass wenn er seine eigenen Mitglieder so wenig im Griff habe. dass diese nicht oder nur selten zur Sitzung kommen, er dann davon ausgehe dass die Führungskraft sich gesetzeswidrig verhalte, weil sie dem Mitarbeiter die Teilnahme an den BR-Sitzungen verweigere.
Dann würde ich genüßlich zuhören wie der BRV über die ZPO und für tot erklärte Ehefrauen schwadroniert.
Erstellt am 10.07.2013 um 13:20 Uhr von Snooker
Sehr geehrter Herr Pjöng
Über die ZPO schwadronieren........, sie ist ein Instrument das angewandt wird in der Gerichtsbarkeit. Demnach, was soll der Schwachsinn.
Wenn Erklärungsversuche zwischen zwei Parteien für einen Dritten nicht ersichtlich erscheinen, sollte man lieber auf das eigene geschriebene Wort achten um in Zukunft vielleicht auch mal zu einem der zwei Parteien zu gehören in der Erklärungsversuche in ersichtlicher Form dargelegt werden. Sonst noch Fragen??