Erstellt am 27.10.2008 um 17:36 Uhr von Tanzbär
Das BR-Mitglied entscheidet alleinig, was er im Moment für wichtiger hält.
Erstellt am 27.10.2008 um 18:23 Uhr von rainer w
@Tanzbär
Deine Antwort ist wohl so nicht ganz Korrekt. BR Sitzungen gehen eigentlich vor den arbeitsvertraglichen Pflichten.
In diesem fall ist es aber wohl so, das das BRM kein Nachteil der beruflichen Weiterbildung gegenüber den anderen AN haben darf und ist deshalb entschuldigt von der BR Sitzung fern bleiben darf. Was im umkehrschluß heißt das ein Ersartmitglied an der Sitzung teilnehmen darf.
Erstellt am 27.10.2008 um 18:29 Uhr von Tanzbär
Meines Erachtens ist er nicht verhindert, also kein Ersatzmitglied.
Aber er hat entschieden, dass die Unterweisung für seine täglichen Brötchen wichtiger ist, als nicht freigestellter ist man nun mal solchen Zwängen unterworfen.
Das ist das Leben ...
Erstellt am 27.10.2008 um 21:08 Uhr von Sternburg
@rainer w
Ich gebe Dir in dem teil recht, wo Du schreibst, dass das BRM kein Nachteil der beruflichen Weiterbildung gegenüber den anderen AN haben darf, würde es aber leicht anders interpretieren:
Da die BR-Arbeit Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Pflichten hat, muss der Arbeitgeber dem BRM die Schulung ggf. zu einem anderen Termin anbieten. (Meine bescheidene Meinung)
Erstellt am 27.10.2008 um 22:29 Uhr von rainer w
@ Sternburg
Im Grundsatz magst du recht haben. Aber mal Gesetz den Fall ein BRM will sich in einem Weiterbildungsprogramm als Lebensmitteltechniker bessere berufliche Möglichkeiten schaffen. Dieses Programm (WeGe BAU) wird von der ARGE gefördert und geht über Wochen oder sogar Monate. In diesen Fällen wäre eine Benachteiligung nach §78 BetrVG gegeben, wenn das BRM an den Sitzungen teilnehmen müsste. Hier ist dann eine Begründung zur Einladung eines EBRM gegeben.
Erstellt am 27.10.2008 um 22:44 Uhr von pirat
@all,
eine bescheidene Frage sei erlaubt....
ist eine beruflichen Weiterbildung (Schulung/Semi) nicht ein klassischer Verhinderungsgrund?
Erstellt am 28.10.2008 um 00:01 Uhr von rainer w
@pirat
Es hat mich doch noch jemand erhört.
Erstellt am 28.10.2008 um 08:47 Uhr von RAKO
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass BETRIEBSBEDINGTE Gründe grundsätzlich keine Verhinderung begründen können (siehe Schoof, Betriebsratspraxis oder Kommentierungen). Ausnahme: Die Teilnahme an der Sitzung wäre unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen wie auch des Arbeitgebers unzumutbar.
Die Teilnahme an einem nicht verschiebbaren Seminar, welches auch noch zur Arbeitsausübung unabdingbar ist, wäre möglicherweise ein solcher Fall. Als Betriebsratsvorsitzender würde ich hier im Interesse des Kollegen eine Verhinderung annehmen.
Aber selbst wenn der Kollege geladen ist und >>unentschuldigt (?)>groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten
Erstellt am 28.10.2008 um 13:04 Uhr von Inkognito Weissnicht
Zustände, Zustände
Also ich würde hier ganz massiv Richtung §30 BetrVG argumentieren. Neue Maschine Schulung = Betriebliche Notwendigkeit. Jetzt kann man da noch die Frage nach der Henne und dem Ei stellen. Aber ich glaub nicht, dass der Arbeitgeber bei Schulungen auf die Betriebsratssitzungen Rücksicht nehmen kann. (Wahrscheinlich massiv mehr Kosten, oder?) Ausserdem wo bitte ist denn der Stress? Warum ist man als Betriebsratsvorsitzender nicht interessiert daran, dass die Mitglieder Schulungen erhalten, geschweige denn wenn kein BRM die Maschine kennt, kennt auch keiner die möglichen Auswirkungen auf die MitarbeiterInnen.
Erstellt am 28.10.2008 um 15:20 Uhr von JimiBeam
halihalo danke für eure meinungen und eure tipps! sehe das genauso wie kollege inkognito!!! sollte so eine schulung wirklich wichtig sein finde ich es albern vom vorsitzenden, zu verlangen an der sitzung teizunehmen!!! gerade beim neu(auf)bau einer neuen cnc-anlage sollte man bei so einem fall einfach mal 5e gerade sein lassen und den kollegen die schulung machen lassen!!!
Erstellt am 28.10.2008 um 15:54 Uhr von rainer w
@JimiBeam
Bei allen Meinungen die wir hier abgegeben haben, kommen wir zwar größten teil zu der selben Meinung. Wenn aber ein AN mal klagen sollte weil er meint zu einer Beschlussfassung sei ein EBRM verkehrt geladen sei, kann das fatal sein. Würde hier deshalb noch mal vorschlagen bei der GEW nach zu fragen. hier geben wir unsere Aufassung der Auslegung zum Besten. Rechtlich kann man sich nicht darauf berufen.