Erstellt am 25.09.2007 um 10:34 Uhr von khel
Hallo BOA,
berechtigte Gründe für das Fernbleiben von einer BR-Sitzung sind: Urlaub, Krankheit, Abwesenheit wegen Dienstreise /Schulung. "Keine Zeit wegen zuviel Arbeit" ist *kein* Verhinderungsgrund!
Rechtsgrundlagen: §§ 30 und 37 BetrVG (bei letzterem bes. Absätze 2 und 3).
Gruß
khel
Erstellt am 25.09.2007 um 10:36 Uhr von Mona-Lisa
@BOA,
Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub, Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Elternzeit nach dem BErzGG, Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen
§ 25 BetrVG DKK,
II. Voraussetzungen des Nachrückens,
RN. 16.....
Erstellt am 25.09.2007 um 10:45 Uhr von Sternburg
Gründe für das Fernbleiben gibt es wie Sand am Meer - man muss hier unterscheiden:
Berechtigte Gründe, die eine Einladung von Ersatzmitgliedern erfordern, sind beispielsweise: Krankheit, Urlaub und Elternzeit (wenn das BRM nicht trotzdem seine Teilnahme erklärt), andere unaufschiebbare BR-Arbeit (z. B. Schulungen, Gerichtstermine). Es muss dem Mitglied 'aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen' unmöglich sein, an der Sitzung teilzunehmen.
Bei anderen Gründen, wie zum Beispiel 'zuviel Arbeit', Unlust, Feierabend, schlechtes Wetter usw. darf kein Ersatzmitlied geladen werden.
Nachzulesen u.a. im Fitting 22. Auflage, § 25 BetrVG, Rn. 15-23