Kölner, 1. Beschäftigungsverbot betrifft die Beschäftigung, also die Wahrnehmung von ARBEIT. Auch die hier stets gestressten Urteile besagen nicht, dass auch die Wahrnehmung desc/ eines Ehrenamtes verboten ist. ..... so hat es mir gerade auch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bestätigt. Der kennt auch die hier stets gestressten Urteile. ...... aber nicht nur der sondern auch das zuständige Bundesfachministerium sueht es so. ..... Grundsatz Verhinderung und ggf unvernüftig, aber eben nicht verbiten. Doch ein sehr großer Unterschied. .............. Das Betriebsratsamt wird durch Umstände, die zu einer zeitweiligen Verhinderung der Mitarbeiterin führen, nicht berührt. Ein Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat erfolgt nach § 24 BetrVG nur durch Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Betriebsratsamtes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss aus dem Betriebsrat sowie gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit.Eine Schwangerschaft hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Grundsätzlich gilt dies auch für Zeiten des Mutterschutzes, Beschäftigungsverboten und die Elternzeit. In diesen Fällen wird das Arbeitsverhältnis als Grundlage der Betriebsratstätigkeit nicht beendet. Das BetrVG sieht ein Ruhen des Betriebsratsamtes in solchen Fällen nicht vor.Während dieser genannten Zeiten tritt kein Verlust der Wählbarkeit des Arbeitnehmers mit der Folge des Ausscheidens aus dem Betriebsrat nach § 24 Nr. 4 BetrVG ein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach ausgesprochen (BAG, Beschluss vom25.05.2005, Az.: 7 ABR 45/04).Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsratsmitglied während der Elternzeit nicht an der Ausübung des Betriebsratsamtes i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert ist. An den Sitzungen des Betriebsrats kann teilgenommen werden. Eine Verhinderung tritt nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts nicht allein deshalb ein, weil das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Es stellt darauf ab, dass während der Elternzeit sogar eine Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 4 BEEG möglich sei. Daher sei ein Hinderungsgrund während der Elternzeit nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen (BAG, Beschluss vom 25.05.2005, Az.: 7 ABR 45/04). Das bedeutet, dass ein Betriebsratsmitglied auch während seiner Elternzeit an Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen kann. Einschränkungen bestehen nicht.Befindet sich das Betriebsratsmitglied in der Mutterschutzfrist oder wird in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Ausübung des Betriebsratsamtes. Hier ist nach den Grundsätzen zu verfahren, die für Arbeitsunfähigkeit/Krankheit entwickelt wurden. Dies folgt aus der Vergleichbarkeit der Situation von Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz/Beschäftigungsverbot. Nach § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Absolute Beschäftigungsverbote bestehen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor und in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Während der letztgenannten Mutterschutzzeit kommt eine Beschäftigung auch nicht mit Einwilligung der Arbeitnehmerin in Betracht (BAG, Urteil vom 14.10.1954, AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG).Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gilt, dass diese nicht automatisch zur Amtsunfähigkeit führt. Allerdings wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Vermutung für die Amtsunfähigkeit des Betriebsratsmitglieds besteht. Diese muss gegebenenfalls vom Betriebsratsmitglied widerlegt werden (BAG, Beschluss vom 15.11.1984, AP Nr. 2 zu § 2 BetrVG 1972).Soweit das Betriebsratsmitglied während der Arbeitsunfähigkeit die Amtstätigkeit fortsetzen möchte, ist dies dem Betriebsratsvorsitzenden angezeigt werden.Daraus folgt, dass bei Beschäftigungsverboten im Zusammenhang mit Schwangerschaft/Geburt ebenfalls die tatsächliche Vermutung der Amtsverhinderung besteht. Dies hat zur Folge, dass der Betriebsrat bzw. Betriebsratsvorsitzende davon ausgehen muss, dass das dem Beschäftigungsverbot unterfallende Betriebsratsmitglied sein Amt vorübergehend nicht ausfüllen kann.Sollte sich das Betriebsratsmitglied den Standpunkt vertreten, die Betriebsratstätigkeit weiter ausüben zu können, stellt sich die Frage, in welcher Weise arbeitgeberseitig darauf reagiert werden kann. Hier dürfte es die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin gebieten, die Amtstauglichkeit prüfen zu lassen. Denkbar ist, die betreffende Mitarbeiterin aufzufordern, eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, die ihr ausdrücklich die Betriebsratstätigkeit während der Schutzfristen/des Beschäftigungsverbotes gestattet.Wir hoffen, dass wir Ihnen eine erste Orientierung geben konnten.Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales