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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mutterschutz

M
MaxaSchwarz
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, ich habe folgende Frage: Eine unserer Betriebsratsmitglieder ist im Mutterschutz. Im anschließenden Erziehungsurlaub wird sie ihre Betriebsratstätigkeit wieder aufnehmen. Jetzt sind wir aber während des Mutterschutzes nur noch 4 Mitglieder. Während dieser Zeit darf sie ihr Amt ja nicht ausüben oder liege ich da falsch? Nachrücker haben wir keine mehr. Es gibt noch einen Kollegen, der nicht nachrücken wollte, aber evtl. nun bereit wäre das Amt für die Zeit des Mutterschutzes auszuüben. Für eine rasceh Antwort bin ich Ihnen dankbar.

Freundliche Grüße

6.446044

Community-Antworten (44)

R
rolfo

02.07.2013 um 10:51 Uhr

Auch im Mutterschutz ist BR-Tätigkeit erlaubt. Was ist denn das, der ErstazBRM will nicht nachrücken, braucht er doch auch nicht, er muss nur seine Pflicht tun als Ersatzmitglied. Das ist doch kein Wunschkonzert, entweder Ersatzmitglied oder ganz raus.

G
gironimo

02.07.2013 um 17:48 Uhr

wie rolfo schon schreibt, die Kollegin könnte wenn sie wollte auch noch die BR-Sitzungen besuchen usw.

Wenn der Nachrücker die Zeit überbrückt ist das natürlich ok

Wenn er sein "Ersatz"-Mandat niederlegt ist es aber auch nicht schlimm, wenn Ihr nur 4 seid. Die Kollegin kommt ja wieder und gehört dem BR weiter an.

K
Kölner

02.07.2013 um 18:15 Uhr

@gironimo Eine ewige Diskussion: Im nachlaufenden Mutterschutz (nach der Geburt) kann und darf die gewordene Mutter noch nicht einmal am BR teilnehmen.

Aber ich garantiere jetzt auch dafür, dass sich die üblichen Komiker jetzt wieder melden werden und das in Abrede stellen...

G
gabriele

02.07.2013 um 20:56 Uhr

Kölner, ich möchte dir hier ausdrücklich NICHT widersprechen, auch schon aus Gründen der Vernuft. Doch auch in meinen Unterlagen/Kommentar und auch nicht im Web finde ich dazu eine Rechtsgrundlage. Kläre mich als Neue im BR doch hier bitte einmal auf.

Denn ein, bzw das Beschäftigungsverbot kann ja bei der Wahrnehmung eines Ehrenamtes und der bestehenden Weisungsfreiheit doch nicht greifen und auch im BetrVG findet sich hier kein Verbot.

Dazu man grundsätzlich in der Zeit der Schwangerschaft von einer Verhinderung ausgeht, ist mir bewusst.

Diese Frage nur, weil es bei mir Anfang 2014 auch ansteht.

M
mitleserinnenn

02.07.2013 um 21:17 Uhr

Kölner, Hast Du das Gefühl, dass das absolute Beschäftigungsverbot NACH der Geburt hier umgangen werden sollte/kann? Steht Dir ein DKK zur Verfügung? So dann vielleicht sogar DKK § 25 BetrVG RN 16...Bleib aber ruhig, bei allem was Du dann liest!Antwort 4, erstellt am 2009-09-04 - 21:12 Uhr von Kölner ...... das findet man dazu von Dir. ...... dich der DKK schreibt in der Rn 16 nur, dass es ein Verhinderungsgrund ist. Mehr nicht. Doch auch der DKK schreibt dann in der Rn 17 weiter, dass man trotzdem Grundsatz der Verhinderungen wie in Rn 16 aufgeführt lt Rn 17 das Mandat wyhrnehmen darf, man muss es nur dem BRV anzeigen. ...... also der Hinweis auf die Rn 16 ist nicht abschließend. Er verweist NICHT auf ein bestehendes Mandatsverbot

K
Kölner

02.07.2013 um 21:38 Uhr

Ich sagte doch, dass die Komikerinnen wieder auftauchen. Deduktiv ist ein schönes Wort, ne? Während der Mutterschutzzeit nach der Entbindung kommt eine Beschäftigung auch nicht mit Einwilligung der Arbeitnehmerin in Betracht (BAG, Urteil vom 14.10.1954, AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG). Deduktiv kann und darf also der AG es nicht dulden, dass die ANin nach der Entbindung (in diesen 8 Wochen eben) eine BRtätigkeit in der Fa macht. Ehrenamt hin oder her.

Sogar eine Bescheinigung eines Arztes, der dieses erlaubte, wäre nicht mit dem MuSchG vereinbar.

Aber wie so oft: Es wird nichts nutzen. PS: Onkel Däubler ist übrigens meiner Meinung. - viel Spaß beim suchen der Bestätigung.

M
mitleserinnenn

02.07.2013 um 22:34 Uhr

Kölner, 1. Beschäftigungsverbot betrifft die Beschäftigung, also die Wahrnehmung von ARBEIT. Auch die hier stets gestressten Urteile besagen nicht, dass auch die Wahrnehmung desc/ eines Ehrenamtes verboten ist. ..... so hat es mir gerade auch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bestätigt. Der kennt auch die hier stets gestressten Urteile. ...... aber nicht nur der sondern auch das zuständige Bundesfachministerium sueht es so. ..... Grundsatz Verhinderung und ggf unvernüftig, aber eben nicht verbiten. Doch ein sehr großer Unterschied. .............. Das Betriebsratsamt wird durch Umstände, die zu einer zeitweiligen Verhinderung der Mitarbeiterin führen, nicht berührt. Ein Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat erfolgt nach § 24 BetrVG nur durch Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Betriebsratsamtes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss aus dem Betriebsrat sowie gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit.Eine Schwangerschaft hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Grundsätzlich gilt dies auch für Zeiten des Mutterschutzes, Beschäftigungsverboten und die Elternzeit. In diesen Fällen wird das Arbeitsverhältnis als Grundlage der Betriebsratstätigkeit nicht beendet. Das BetrVG sieht ein Ruhen des Betriebsratsamtes in solchen Fällen nicht vor.Während dieser genannten Zeiten tritt kein Verlust der Wählbarkeit des Arbeitnehmers mit der Folge des Ausscheidens aus dem Betriebsrat nach § 24 Nr. 4 BetrVG ein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach ausgesprochen (BAG, Beschluss vom25.05.2005, Az.: 7 ABR 45/04).Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsratsmitglied während der Elternzeit nicht an der Ausübung des Betriebsratsamtes i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert ist. An den Sitzungen des Betriebsrats kann teilgenommen werden. Eine Verhinderung tritt nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts nicht allein deshalb ein, weil das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Es stellt darauf ab, dass während der Elternzeit sogar eine Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 4 BEEG möglich sei. Daher sei ein Hinderungsgrund während der Elternzeit nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen (BAG, Beschluss vom 25.05.2005, Az.: 7 ABR 45/04). Das bedeutet, dass ein Betriebsratsmitglied auch während seiner Elternzeit an Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen kann. Einschränkungen bestehen nicht.Befindet sich das Betriebsratsmitglied in der Mutterschutzfrist oder wird in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Ausübung des Betriebsratsamtes. Hier ist nach den Grundsätzen zu verfahren, die für Arbeitsunfähigkeit/Krankheit entwickelt wurden. Dies folgt aus der Vergleichbarkeit der Situation von Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz/Beschäftigungsverbot. Nach § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Absolute Beschäftigungsverbote bestehen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor und in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Während der letztgenannten Mutterschutzzeit kommt eine Beschäftigung auch nicht mit Einwilligung der Arbeitnehmerin in Betracht (BAG, Urteil vom 14.10.1954, AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG).Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gilt, dass diese nicht automatisch zur Amtsunfähigkeit führt. Allerdings wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Vermutung für die Amtsunfähigkeit des Betriebsratsmitglieds besteht. Diese muss gegebenenfalls vom Betriebsratsmitglied widerlegt werden (BAG, Beschluss vom 15.11.1984, AP Nr. 2 zu § 2 BetrVG 1972).Soweit das Betriebsratsmitglied während der Arbeitsunfähigkeit die Amtstätigkeit fortsetzen möchte, ist dies dem Betriebsratsvorsitzenden angezeigt werden.Daraus folgt, dass bei Beschäftigungsverboten im Zusammenhang mit Schwangerschaft/Geburt ebenfalls die tatsächliche Vermutung der Amtsverhinderung besteht. Dies hat zur Folge, dass der Betriebsrat bzw. Betriebsratsvorsitzende davon ausgehen muss, dass das dem Beschäftigungsverbot unterfallende Betriebsratsmitglied sein Amt vorübergehend nicht ausfüllen kann.Sollte sich das Betriebsratsmitglied den Standpunkt vertreten, die Betriebsratstätigkeit weiter ausüben zu können, stellt sich die Frage, in welcher Weise arbeitgeberseitig darauf reagiert werden kann. Hier dürfte es die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin gebieten, die Amtstauglichkeit prüfen zu lassen. Denkbar ist, die betreffende Mitarbeiterin aufzufordern, eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, die ihr ausdrücklich die Betriebsratstätigkeit während der Schutzfristen/des Beschäftigungsverbotes gestattet.Wir hoffen, dass wir Ihnen eine erste Orientierung geben konnten.Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.  Mit freundlichem Gruß  Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales 

M
mitleserinnenn

02.07.2013 um 22:50 Uhr

Ach ja, ich nenne im Gegenteil von bestimmten anderen 'Wissenden' nachvollziehbare Quellen. Mache also nicht nur sektsam, abfällige Aussagen.

S
Snooker

02.07.2013 um 22:51 Uhr

@mitleserinnenn Das nenn ich dann mal Betriebsratsarbeit. Daumen hoch. Muss auch mal gesagt sein.

B
blackjack

02.07.2013 um 23:02 Uhr

  1. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, daß eine Arbeitnehmerin als Betriebsratsmitglied verhindert ist, wenn sie unter die Beschäftigungsverbote der §§ 3 II 2, 6 I MuSchG fällt oder Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt

  2. Die Arbeitnehmerin ist jedoch nicht gehindert, während dieser Zeiten gleichwohl Betriebsratstätigkeit auszuüben, da Beschäftigungsverbote oder ein Arbeitsverweigerungsrecht nicht zugleich zwingend Amtsunfähigkeit bedeuten.

  3. Nimmt die Arbeitnehmerin während dieser Zeit ihr Betriebsratsamt wahr, geschieht das nicht aus betriebsbedingten, sondern aus betriebsratsbedingten Gründen während ihrer Freizeit. Es besteht weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch auf Vergütung wie Mehrarbeit.

  4. Die Monatsfrist des § 37 III 2 Halbs. 1 BetrVG ist eine Ausschlußfrist.

K
Kölner

02.07.2013 um 23:30 Uhr

@snooker Deine Ironie ist auch nicht zu überbieten: Du lobst jmd, der völlig am Thema vorbeischiebt. Krass

@mitleser trallala Mach einfach weiter. Kein ding. Du weißt Bescheid, du bist die größte. Übrigens: Zitieren will gelernt sein, lesen vll nicht aber denken schon. Alles Dinge, die ein ums andere mal fehlen bei dir.

@all Ab sofort hat mitleser trallala alles richtig gemacht. Ich verneige mich vor Ehrfurcht.

S
Snooker

03.07.2013 um 00:04 Uhr

@Kölner Hat nix mit Ironie oder sonst irgendwas zu tun. Ich sehe die Angelegenheit nur ganz genau so.

H
Hoppel

03.07.2013 um 08:51 Uhr

@ MaxaSchwarz

"Es gibt noch einen Kollegen, der nicht nachrücken wollte,..."

Der Aussage entnehme ich, dass dieser Kollege zu einem früheren Zeitpunkt schon mal hätte nachrücken müssen und das abgelehnt hat. Damit steht dieses E-BRM unwiderruflich nicht mehr als E-BRM zur Verfügung!

Was die Kollegin in Mutterschutz betrifft ...

In den 6 Wochen vor Entbindung ist BR-Tätigkeit unbedenklich, die Kollegin muss sich aber entsprechend erklären. Was den nachwirkenden Mutterschutz betrifft, sehe ich´s wie Kölner!

Außerdem sehe ich Euer Problem nicht. Solange der BR zahlenmäßig voll besetzt ist, spielt es für Eure Handlungsfähigkeit überhaupt keine Rolle, dass Sitzungen und Beschlüsse aufgrund der Verhinderung eines oder mehrerer BRM nur in Unterzahl erfolgen. Der § 22 BetrVG greift hier analog; einfach mal in eine Kommentierung zu diesem § gucken!

S
Snooker

03.07.2013 um 10:21 Uhr

Allein rein von der Vernunft her würde ich mich Kölners Meinung ja auch sofort anschliessen. Leider geht es aber nun mal nicht darum was einem der normale Menschenverstand sagt. Es ist richtig das zunächst einmal davon ausgegangen werden muss das das BRM in dem angesprochenen Zeitraum als Krank an zu sehen ist. Will sie dennoch an einer Sitzung teilnehmen muss sie dies dem BRV anzeigen. Dann kann in dem Fall der AG wegen seiner Fürsorgepflicht sagen: njet, du kommst hier nicht rein. Und dann in dem Fall muss das BRM den Nachweis bringen, das Leib, Leben und/oder Gesundheit durch Teilnahme an der BR Sitzung nicht gefährdet sind. Wenn man aufmerksam liest erkennt man drei Faktoren. 1. Das BRM MUSS anzeigen das es an der BR Sitzung teilnehmen will. 2. Der AG KANN in dem Fall verlangen....... 3. Das BRM MUSS dann.......... Punkt 2 ist nur durch ein muss ersetzbar wenn Leib, Leben und/oder Gesundheit gefährdet sind. In etwas anderer Form kann man es auch hier nach lesen: http://www.gloistein-partner.de/betriebsratstaetigkeit-bei-schwangerschaft-mutterschutz-elternzeit-und-beschaeftigungsverbot-welche-rahmenbedingungen-muessen-arbeitgeber-und-betriebsrat-beachten

M
mitleserinnenn

03.07.2013 um 15:04 Uhr

Also, Kölner weiß es besser was rechtkich stimmt als das zuständige Fachministerium. Das Problem ist nur, dass diese aber diecGesetze erlaasen haben und diese wohl daher auch kennen. .... weiter auch dass von ihm stets getresste Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ... Aktenzeichen: 2 Ta 210/05 besagt nicht anderes. Es besteht zwar grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, auf welches aber auch verzichtet werden kann, weiter ist die Wahrnahme des Mandates eben rechtlich keine Beschäftigung. Auch nicht im Sinne descMutterschutzgesetzes. ...... Der Verzicht der Klägerin auf das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung, § 3 Abs. 2 MuSchG, ist auch für die Beklagte verbindlich. Die Klägerin hat aus dem Arbeitsvertrag Anspruch auf Beschäftigung. Das Arbeitsgericht hat mit dem Schlussurteil diesen Anspruch auch für den ? damals ? noch laufenden Kündigungsrechtsstreit bestätigt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MuSchG wie auch die des § 6 MuSchG dient nicht dem Schutz des Arbeitgebers, sondern der Arbeitnehmerin. Insoweit ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Die werdende Mutter darf in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Die Erklärung kann von der Schwangeren jederzeit widerrufen werden. Hieraus wird deutlich, dass die werdende Mutter es selbst in der Hand haben soll, zu beurteilen, ob ihr die Weiterarbeit noch zumutbar erscheint. Je nach Art der Beschäftigung, dem Umfeld sowie der körperlichen und seelischen Situation ist in den letzten Wochen vor der Entbindung die Belastung durch die Arbeit unterschiedlich schwer. Der Gesetzgeber wollte der Schwangeren als mündiger Arbeitnehmerin die Beurteilung der Zumutbarkeit selbst überlassen

K
Kulum

03.07.2013 um 15:06 Uhr

"....als das zuständige Fachministerium. Das Problem ist nur, dass diese aber diecGesetze erlaasen haben und diese wohl daher auch kennen"

Au Backe. Wenn bei dir die Ministerien Gesetze erlassen wird mir einiges klarer.

P
pillepalleTR

03.07.2013 um 17:01 Uhr

"Auch die hier stets gestressten Urteile besagen nicht(...)" "Der kennt auch die hier stets gestressten Urteile. " "(...)weiter auch dass von ihm stets getresste Urteil(...)"

Das Einzige, was hier gestresst wird, sind meine Nerven.... ich glaube, ich beantragte Mutterschutz...ach nee, falscher Chromosomensatz :-(

btw: die Zeiten, als Minister(ien) Gesetze erließen, sind zum Glück fast 70 Jahre vorbei

M
mitleserinnenn

13.08.2013 um 19:21 Uhr

Also Kölner der immer meint alles zu wissen. Nun habe ich es schwarz auf weiß vom hierfür zuständigen Fachministerieum, dass du hier absolut keine Ahnung hast.

Aussage. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG und nach der Entbindung nach § 6 Abs 1 MuSchG gelten NUR für eine Beschäftigung durch den Arbeitgeber. Andere Tätigkeiten wie zB. der Besuch einer Berufsschule oder Freizeittätigkeiten sind nicht nach diesen Vorschriften vetboten. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Betriebsratsamtes.

Aber ich garantiere jetzt auch dafür, dass sich die üblichen Komiker jetzt wieder melden werden und das in Abrede stellen...

Antwort 3 Erstellt am 02.07.2013 um 16:15 Uhr von Kölner Antwort 6 Erstellt am 02.07.2013 um 19:38 Uhr von Kölner

Fazit, der einzige echte und wahre Komiker und Dummschwätzer ist nun bewiesener Weise der Kölner. Er hat auch immer noch nicht kapiert, dass Arbeitnehmerschutzgesetze nur für die Arbeit und nicht für die Wahrnehmung von Ehrenämter gelten.

N
Nubbel

13.08.2013 um 19:43 Uhr

komik, und gestern haben sie mir geschrieben, dass es im nachlaufenden( und darum ging es hier) mutterschutz nicht geht. und nu? nur zu deiner info, mutterschutz vor und nach der geburt sind zwei völlig unterschiedliche paar schuhe. damit auch du es verstehst: einmal wandertreter und einmal highheels

@gironimo Eine ewige Diskussion: Im nachlaufenden Mutterschutz (nach der Geburt) kann und darf die gewordene Mutter noch nicht einmal am BR teilnehmen. Antwort 3 Erstellt am 02.07.2013 um 16:15 Uhr von Kölner

das war die aussage, und du hast es mal wieder nicht verstanden. du armes ding!

Also Kölner der immer meint alles zu wissen. Nun habe ich es schwarz auf weiß vom hierfür zuständigen Fachministerieum, dass du hier absolut keine Ahnung hast. Antwort 18 Erstellt am 13.08.2013 um 17:21 Uhr von mitleserinnenn 216924

um was geht es dir? um das recht haben? fachlichkeit? besser sein?

K
Kölner

13.08.2013 um 21:20 Uhr

@mitleser... So ein dummdreistes Geschwätz.

  1. Haben Sie Dir diese Antwort auf eine ganz andere Frage geschrieben (ich habe eben nachgefragt)
  2. Will man Dir jetzt eine Falschaussage, Mangelzitierung und Verunstalten einer Aussage des Ministeriums nach § 139 BetrVG nachweisen.

Du bist der beste Treppenwitz ever.

S
Snooker

13.08.2013 um 21:47 Uhr

Weiter oben wurde dieses Urteil benannt (BAG, Urteil vom 14.10.1954, AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG). Jeden Punkt dort habe ich gelesen, nur nirgends das expliziet und Grundsätzlich in jedem Fall ein Verbot besteht BR arbeit zu verrichten oder auch an BR Sitzungen teil zu nehmen. Oder sind wir doch schon so weit das ein Arbeitgeber Einfluss auf Sitzungen oder Zusammensetzungen zu Sitzungen nehmen kann?

K
Kölner

13.08.2013 um 23:35 Uhr

@Snooker Es ist lediglich die Fürsorgepflicht, die den AG in dieser Sache zurecht (!) veranlassen kann und muss, dass BRM an der Ausübung der BR-Tätigkeit im Fleisch gewordenen, nachlaufenden Mutterschutz zu hindern.

Du musst ein wenig aufpassen, gute Äpfel und schlechte Birnen NICHT zu verwechseln. Man könnte sonst meinen, Du diskutierst um des Diskutierens willen und nicht aus der Sachlichkeit heraus.

S
Snooker

13.08.2013 um 23:47 Uhr

Nein Kölner ich Diskutiere nicht des Diskutierens Willen. Wie Du aber jetzt richtig schreibst ist es lediglich die Fürsorgepflicht................... Ich streite auch nicht ab das der AG recht tut wenn er einschreitet wenn Leib , Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenem Kind schützen will. Ich habe lediglich immer gesagt das das es MÖGLICH ist das die werdende Mutter an der Sitzung teilnehmen KANN. Wenn ich mir Äpfel in den Korb lege schaue ich schon sehr genau ob es ein Delicius ist oder nicht.

N
Nubbel

14.08.2013 um 00:18 Uhr

snooker, die WERDENDE mutter ist NICHT im nachlaufenden mutterschutz. ist das so schwierig ? die WERDENDE mutter darf sogar arbeiten bis ihr die fruchtblase platzt, wenn sie denn will!

H
Hoppel

14.08.2013 um 00:35 Uhr

@ Snooker

Ich bin tief beeindruckt, dass Du jeden Punkt des BAG Urteils vom 14.10.1954 gelesen hast. Da Du ja offensichtlich auf den Volltext dieses Urteils zurückgreifen kannst schlage ich vor, dass Du den Text einmal ungekürzt einstellst.

So können wir die immer wieder kehrende Diskussion "BR-Tätigkeit im postpartalen Mutterschutz" doch endlich mal mit harten Fakten untermauern.

Mit freundlichem Gruß und bestem Dank im voraus!

S
Snooker

14.08.2013 um 00:46 Uhr

Eigentlich gedacht das Thema wäre nun beendet hatte bin ich gerade bei sternenklarer Nacht und Mondschein noch schwimmen gewesen, da fängt es hier wieder von vorne an.

@Hoppel Ich lasse mir ganz gewiss nicht sagen was ich zu tun und zu lassen habe.

@Nubbel Befindet sich das Betriebsratsmitglied in der geburtsnahen Zeit in Mutterschutz oder wird in der Schwangerschaft ärztlicherseits ein Beschäftigungsverbot verhängt, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Möglichkeit einer Ausübung des Betriebsratsamtes. Hier ist nach den Grundsätzen zu verfahren, die für Arbeitsunfähigkeit/Krankheit entwickelt wurden. Dies folgt aus der Vergleichbarkeit der Situation von Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz/Beschäftigungsverbot. Nach § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Absolute Beschäftigungsverbote bestehen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor und in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Während der letztgenannten Mutterschutzzeit kommt eine Beschäftigung auch nicht mit Einwilligung der Arbeitnehmerin in Betracht (BAG, Urteil vom 14.10.1954, AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG):

Absolute Beschäftigungsverbote bestehen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor und in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Während der letztgenannten Mutterschutzzeit kommt eine Beschäftigung auch nicht mit Einwilligung der Arbeitnehmerin in Betracht (BAG, Urteil vom 14.10.1954, AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG):

Ich hoffe jeder kann lesen" während der letztgenannten Mutterschutzzeit kommt eine BESCHÄFTIGUNG............. Beschäftigung einer Arbeitnehmerin betrifft immer das Arbeitverhältnis und nicht das Betriebsratsamt.

So, und nun macht damit was ihr wollt.

H
Hoppel

14.08.2013 um 01:06 Uhr

@ Snooker

Da hatte ich mich so auf den Volltext gefreut ... und was kommt?

Aber da Du lediglich fremde Texte auszugsweise zitieren kannst, fänd ich´s mehr als angebracht auch die Quelle zu benennen.

http://www.gloistein-partner.de/betriebsratstaetigkeit-bei-schwangerschaft-mutterschutz-elternzeit-und-beschaeftigungsverbot-welche-rahmenbedingungen-muessen-arbeitgeber-und-betriebsrat-beachten

Desweiteren geht´s auf dieser Seite nach Deinem Zitat noch etwas weiter ...

S
Snooker

14.08.2013 um 01:39 Uhr

@Hoppel Danke für das Kompliment. Texte auszugsweise zu kopieren ist schwere als nur einen Link rein zu setzen. Von daher, warum sollte ich alles rein kopieren?. Wenn Du weißt das ich auszugweisen rein kopiert habe kennst Du doch eh den ganzen Text, was soll ich da noch kopieren. Und wenn wir schon mal dabei sind. Setze ich einen Link rein, verweise ich auch nur auf einen fremden Text, also ist dies eh egal. Oder siehst Du das anders. Freude verbreite ich nur in meiner Familie, ansonsten bin ich nicht auf der Suche nach Freunden denen ich Freude machen könnte. Soweit dazu.

N
Nubbel

14.08.2013 um 01:57 Uhr

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Mutterschutzgesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

.....Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die wer­ dende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären

K
Kölner

14.08.2013 um 01:59 Uhr

...snooker Du merkst schon, dass du falsch liegst, oder? Mitleser... Ist ja nur noch peinlich, aber bisher nicht du, oder?

S
Snooker

14.08.2013 um 12:11 Uhr

@Nubbel Habe ich jemals von was anderem geschrieben als wie vom Beschäftigungsverbot?

@Kölner Ob ich hier auf dieser Plattform für jemanden peinlich erscheinen sollte oder nicht ist mir sowas von Latte. Das ist eine virtuelle Plattform hier. Nicht mehr und nicht weniger. Aber auf dieser Art und weise habe ich auch einigen schon Hilfe leisten können. Meine Art muss nicht jedem passen, sie muss richtig passen.

N
Nubbel

14.08.2013 um 12:25 Uhr

du raffst es nicht, egal ob du nicht willst oder nicht kannst, irgendetwas blockiert bei dir

S
Snooker

14.08.2013 um 12:31 Uhr

.....Armen......

N
Nubbel

14.08.2013 um 13:30 Uhr

.....Armen......

Antwort 33 Erstellt am 14.08.2013 um 10:31 Uhr von Snooker

217004

nicht einmal das funktioniert

S
Snooker

14.08.2013 um 22:28 Uhr

watt fux denn da net

K
Kölner

14.08.2013 um 22:34 Uhr

Lasse das "r" weg.

S
Snooker

14.08.2013 um 22:50 Uhr

oder so ;-)

N
Nubbel

14.08.2013 um 23:20 Uhr

nehme meine antwort 217007 zurück. hat doch was mit arm zu tun

N
Nubbel

22.10.2013 um 13:10 Uhr

hier ein urteil für alle die, die betriebsratsarbeit im Mutterschutz für möglich halten

http://www.gloistein-partner.de/betriebsratstaetigkeit-bei-schwangerschaft-mutterschutz-elternzeit-und-beschaeftigungsverbot-welche-rahmenbedingungen-muessen-arbeitgeber-und-betriebsrat-beachten

Befindet sich das Betriebsratsmitglied in der geburtsnahen Zeit in Mutterschutz oder wird in der Schwangerschaft ärztlicherseits ein Beschäftigungsverbot verhängt, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Möglichkeit einer Ausübung des Betriebsratsamtes. Hier ist nach den Grundsätzen zu verfahren, die für Arbeitsunfähigkeit/Krankheit entwickelt wurden. Dies folgt aus der Vergleichbarkeit der Situation von Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz/Beschäftigungsverbot. Nach § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Absolute Beschäftigungsverbote bestehen nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor und in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Während der letztgenannten Mutterschutzzeit kommt eine Beschäftigung auch nicht mit Einwilligung der Arbeitnehmerin in Betracht (BAG, Urteil vom 14.10.1954, AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG):

B
blackjack

22.10.2013 um 13:21 Uhr

  1. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, daß eine Arbeitnehmerin als Betriebsratsmitglied verhindert ist, wenn sie unter die Beschäftigungsverbote der §§ MUSCHG § 3 Absatz II 2, § 6 Absatz I MuSchG fällt oder Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt.
  2. Die Arbeitnehmerin ist jedoch nicht gehindert, während dieser Zeiten gleichwohl Betriebsratstätigkeit auszuüben, da Beschäftigungsverbote oder ein Arbeitsverweigerungsrecht nicht zugleich zwingend Amtsunfähigkeit bedeuten.

1986

N
Nubbel

22.10.2013 um 13:32 Uhr

Aktenzeichen?

B
blackjack

22.10.2013 um 13:39 Uhr

ArbG Gießen, Urteil vom 26.02.1986 - 3 Ca 687/85, im Anschluß an BAG, NZA 1985

N
Nubbel

22.10.2013 um 16:13 Uhr

und du hoffst jetzt ernsthaft, dass dir ein urteil zur elternzeit weiterhilft?

B
blackjack

22.10.2013 um 20:32 Uhr

##und du hoffst jetzt ernsthaft, dass dir ein urteil zur elternzeit weiterhilft?##

............ Mutterschutzes ** O D E R** der Elternzeit.........................

LAG Hamm · Beschluss vom 15. Oktober 2010 · Az. 10 TaBV 37/10

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