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Beeinträchtigung der BR-Arbeit durch Abteilungsleiter

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Fliege
Jan 2018 bearbeitet

Ein Abteilungsleiter macht in seinem Bereich immer wieder abfällige Bemerkungen in Bezug auf den Betriebsrat und dessen Vorgesetzten. U.a. soll dieser schuld sein, weshalb ein Kollege nicht dessen Stellvertretung bekam. Der BR möchte nun dem Leiter und nachrichtlich dem AG schriftlich mitteilen, dass dieser solche Behauptungen in Zukunft unterlasen soll, ansonsten würde man evtl. rechtlich gegen ihn vorgehen. Greift hier "Störung der Betriebsratsarbeit" und "Androhung einer Strafverfolgung bei Wiederholung"? Wenn ja, habe im BetrVG keinen § gefunden, da es dort immer um BR und AG geht. Auch in meinem Kurzauszug BGB habe ich leider nichts dazu gefunden. Könntet ihr mir bitte die dazu passenden §§ nennen. Herzlichen Dank.

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Community-Antworten (7)

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Petrus

01.07.2013 um 14:02 Uhr

Greift hier "Störung der Betriebsratsarbeit"

Im Zweifelsfall ja.

keinen § gefunden, da es dort immer um BR und AG geht.

Ich weiß nicht, wo Du die Beschränkung auf den ArbGeb her hast...

In §78 heißt es: "Die Mitglieder des Betriebsrats (...) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden."

Da dort keine Einschränkung steht, gilt schlicht und ergreifend: Sie dürfen von niemandem behindert werden. (Nicht mal eine Mehrheitsfraktion im BR kann beschließen, dass die Mitglieder aus der Minderheitenfraktion bestimmte BR-Arbeit nicht machen dürfen!)

Auch der 119er richtet sich gegen jeden Störer und Behinderer. Das Wort Arbeitgeber kommt im gesamten Paragraphen nicht vor... (Gegen "kleine Licher" wie einen AL würde ich den aber nie einsetzen - da gibt's netteres, s.u.)

nun dem Leiter und nachrichtlich dem AG schriftlich mitteilen, dass dieser solche Behauptungen in Zukunft unterlasen soll,

kann man im ersten Schritt machen

ansonsten würde man evtl. rechtlich gegen ihn vorgehen.

Würde ich nicht. Der Ansprechpartner des BR ist der ArbGeb. Wie der seine Helfershelfer zur Räson bringt, ist dessen Problem.

Also: 2. Schritt: Den ArbGeb (!) auffordern, dass seine MA, insbesondere die AL solches unterlassen. 3. Schritt: Dem ArbGeb nach §23(3) gerichtlich unter Strafandrohung aufgeben, dass er nachhaltig dafür zu sorgen hat, dass seine MA derartiges unterlassen 4. Schritt: Den ArbGeb die (ihm im Schritt 3 vom ArbGer) angedrohte Strafe dafür bezahlen lassen, wenn sein AL weitermacht. 5. Schritt: Siehe 4. - nur dürfte die Summe steigen... 6. Schritt: §104 lesen. Dort sind die nächsten 6 Eskalationsstufen (3 Stufen zur Strafversetzung und nochmal 3 zur Entfernung des Ruhestörers aus dem Betrieb) beschrieben

  1. Schritt: wenn der ArbGeb dauerhaft lieber 75000€ monatlich an die Staatskasse überweist, damit sein AL weitermachen kann, könnte man zu dem Schluss kommen, dass der ArbGeb vielleicht selbst an dieser Störung interessiert ist...
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Fliege

01.07.2013 um 14:17 Uhr

@petrus Im Fitting und Däubler/Kittner hatte ich unter STÖRUNG DES BETRIEBSFRIEDENS nur die §§ 74, 99 und 104 gefunden. Leider nichts vom § 78.

Vielen Dank du hast mir mit viel Kanonenfutter sehr geholfen.

Fliege

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Watschenbaum

01.07.2013 um 14:26 Uhr

"soll dieser schuld sein, weshalb ein Kollege nicht dessen Stellvertretung bekam."

kann doch durchaus stimmen, wenn der BR seine Arbeit macht

und auch andere Äußerungen, kritisch oder auch abfällig, muß man bis zu einem bestimmten Grad durchaus dulden, genauso wie auch der AG diverse verbale Angriffe hinnehmen muß

sollten Grenzen überschritten werden, wird "Hörensagen" nicht reichen, dann braucht man Zeugen, die auch namentlich das Gehörte bestätigen, und die natürlich Gefahr laufen, von ihren Vorgesetzten/AG abgestraft zu werden, ohne wirklich durch den BR geschützt werden zu können

und schließlich müsste auch noch ein Gericht feststellen, daß Grenzen überschritten wurden

langwierig, mühsam, ungewiss

den 2.Schritt von Petrus unterstütze ich, ggfs noch mit Androhung weiterer Schritte, falls sich nichts ändert

man sollte sich aber bewusst werden, daß bei weiteren Schritte , wie von Petrus genannt, keinesfalls der Erfolg garantiert ist, insbesondere bei dem bisher geschilderten Sachverhalt sehe ich da nichts gravierendes

ein bisschen Wind machen kann aber nicht schaden

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Fliege

01.07.2013 um 14:36 Uhr

@watschenbaum der AL sagte wortwörtlich: "der BR und dessen BR-V sind schuld, dass Sie die Stelle nicht bekommen haben". Auch weitere negative Äußerungen in seiner Abteilung sind gefallen. Nur seltsam, dass dieser AL vergessen hat, dass gerade ihn der BR und dessen BR-V letztes Jahr massiv unterstützt hat, da er kurz vor der Entlassung war.......... Gedächtnisverlust? oder Rundumschlag gegen ALLE und ALLE

W
Watschenbaum

01.07.2013 um 15:17 Uhr

wer als BR Dankbarkeit erwartet, wird oft enttäuscht werden..........

heute ein Held, morgen der Buhmann damit muß man leben können

die Aussage als solche sehe ich auch wortwörtlich nicht als großartig sanktionierbar

ist doch nunmal Tatsache : der BR hat offenbar im Rahmen seiner Mitbestimmung verhindert, daß Kollege x einen bestimmten Posten bekam, daher ist er erstmal "schuld" daran, daß es nicht so geschah, wie sich der AL das ganze vorstellte

so what ?

K
Kölner

01.07.2013 um 15:22 Uhr

Watschenbaum ist hier zuzustimmen. Ich würde raten, dass sich der BR ein dickeres Fell anlegt. Das artet sonst sehr schnell in klein-klein und Ringelpietz mit anfassen aus.

S
Snooker

01.07.2013 um 15:42 Uhr

Ich sehe hier eigentlich auch keine Behinderung der Betriebsratsarbeit. Denn der BR konnte seinerzeit ja frei entscheiden ob der Kollege die stellv. bekommt oder nicht.

Eher würde ich das Pferd von hinten auf zäumen und an den öffentlichen BR Aushang einen Artikel erstellen, in dem man zum Ausdruck bringt das man erfreut ist, dass die BR arbeit und dessen Entscheidungen in allen Ebenen des Unternehmens beachtet und respektiert werden (so kann man dem Übeltäter besser den Wind aus den Segeln nehmen). Weiter noch kan man, rein fiktiv, einen Artikel verfassen indem man umschreibt das es bei Beförderungen und Besetzung offener Stellen einer Interessenvertretung nicht nach Nasenfaktor gehen kann, sondern in so einem Fall rein qualitativ entscheiden muss. Dies hat bei mehreren Bewerbungen leider zur Folge das wenn man sich für den einen entscheidet, sich auch automatisch gegen einen anderen entscheiden muss. Da auch ein BR im Interessse des Unternehmens denken muss, kann es auch vorkommen das man sich auf eine einzelen Bewerbung auf einen bestimmten freien Arbeitsplatz gegen den einzigsten Bewerber entscheiden muss. Ein Kunde der sich einen schicken Stuttgarter Sportwagen kaufen will (sorry, man darf hier keine Werbung machen), kauft sich ja auch nicht den nächstbesten ostdeutschen Zweitakter (iss keine Beleidigung, wohne selber da :-) ) nur weil der passende Händler nicht greifbar in der Nähe ist. Sowas schön eingepackt und nicht gleich zu erkennen das es auf den eigenen Betrieb gemünst ist wirkt manchmal mehr als wie das man mit §§ wedelt; das kann man hinterher immer noch. Hach ja, manchmal fehlt mit die gute alte BR arbeit doch noch. schwärm

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