Erstellt am 30.06.2013 um 20:42 Uhr von Hartmut
Meiner Meinung nach musst du das frei mit dem AG aushandeln. So geht es jedenfalls mir, aber es klappt immer ganz gut.
Der Grund ist, dass du Zeit und Kosten in Anspruch nimmst für dein AR-Mandat, also für eine AR-Tätigkeit, nicht für eine BR-Tätigkeit. Du sitzt ja auch im AR als Vertreter der Arbeitnehmer, nicht aber (notwendigerweise) als BR-Mitglied. Also kann kein Anspruch laut BetrVG hergeleitet werden, meine ich.
Es sei denn natürlich, es gibt ein anders lautendes Urteil. Ist mir aber nicht bekannt.
Erstellt am 30.06.2013 um 21:11 Uhr von Kölner
@netterpeter
Diese Probleme gibt es eigentlich nicht.
Das AR Mitglied muss sich im Sinne des AktG informiert halten (auch wenn man eine GmbH ist) um dem Gesetz Genüge zu tun. Da der AR das Kontrollorgan der Gesellschaft ist, bestimmt man die Teilnahme an Schulungen eigenverantwortlich und angemessen und gut ist's. Alles andere ist ein beugen des gesetzlichen Auftrages.
Erstellt am 30.06.2013 um 21:30 Uhr von Hartmut
@Kölner:
So einfach ist es leider nicht. Natürlich hast du recht, eine Schulung wäre erforderlich und auch angemessen, da bin ich ganz bei dir.
Das Problem von netterPeter ist aber ein anderes. Er möchte da nicht nur hingehen dürfen. Er möchte das auch BEZAHLT bekommen. Falls nun aber der AG sagt, ach nö, möcht ich nicht zahlen - was dann? Woraus leitest du einen Erstattungsanspruch ab?
@netterPeter: Sprich mit dem AG. Einige dich mit ihm, dann fahre beruhigt zur Schulung. Ist besser.
Erstellt am 30.06.2013 um 21:37 Uhr von mitleserinnenn
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung zum Zweck der Schulungsteilnahme (Fitting/Wlotzke Wissmann, Mitbestimmungsgesetz, 3. Aufl., RZ 12f zu § 26 MitbestG). Die Übernahme der anfallenden Schulungskosten erfolgt nach den §§ 675, 670 BGB (evtl. durch pauschalierte Aufwandsentschädigung) ebenfalls durch den Arbeitgeber. ........ WAF bietet Schulungen an und beraten daher bestimmt. http://www.waf-seminar.de/seminargruppe/arbeitnehmervertreter-im-aufsichtsrat-teil-i/BR134
Erstellt am 01.07.2013 um 14:49 Uhr von netterPeter
Erstellt am 02.07.2013 um 21:19 Uhr von Hartmut
@mitleserinnenn, @netterPeter:
Ich kann nur noch einmal zur Vorsicht mahnen. Der §670 BGB rechtfertigt nur Erstattung von Aufwendungen "zum Zwecke der Ausführung des Auftrags" ... schwierig! Was denn für ein Auftrag? Ein selbst erteilter Auftrag zur Schulungsteilnahme??
Ja, eventuell lässt sich das konstruieren, "im Fall des Falles" mit einem klasse Anwalt an der Seite und einem gewogenen Richter vor sich. No risk no fun. :)
Erstellt am 02.07.2013 um 21:25 Uhr von Kölner
@hartmut
Rede bitte nicht so einen Unsinn. Diese Art der Panikmache ist redundant und der Sache nicht mehr dienlich. Das ist wissen aus dem Jahre 2000 und früher. AktG bekannt?
Du hast ganz offensichtlich nicht viel Ahnung von AR-Schulungen, Schulungsanspruch für AN Vertreter im AR etc.
Man man man.