Ab wann greift die Freistellung?
Hallo, ich bin BRV und unser Betrieb hat 180 Mitarbeiter und ein 7er Gremium. Infolge dessen bin ich an drei Tagen in der Woche von der Arbeit freigestellt weil ich die 200 Mitarbeitergrenze nicht erreicht habe. Zugleich bin ich aber auch SBV. Also ein Doppelmandat. Von den 180 Mitarbeitern sind 23 schwerbehindert. Darf ich nun meine gänzliche Freistellung beantragen ? Ich brauche bitte Eure Hilfe !!!!
Community-Antworten (5)
28.06.2013 um 18:35 Uhr
Infolge dessen bin ich an drei Tagen in der Woche von der Arbeit freigestellt weil ich die 200 Mitarbeitergrenze nicht erreicht habe. Gibt es darüber eine Vereinbarung mit dem AG?
Darf ich nun meine gänzliche Freistellung beantragen ? Darfst Du gerne, ob der AG dem zustimmt, wage ich zu bezweifeln. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX sieht vor, dass bei wenigstens 200 schwerbehinderten Beschäftigten auf Wunsch eine Freistellung erfolgen kann. Ob Du mit 23 schwerbeh. Beschäftigten eine zusätzliche Freistellung von 2 Tagen die Woche erreichen / verhandlen kannst, wirst Du besser einschätzen können als wir hier.
Hier ein Musterantrag: http://www.schwbv.de/pdf/Antrag-auf-Teilfreistellung%201.pdf
28.06.2013 um 18:45 Uhr
Über die Freistellung der 3 Tage gibt es eine schriftliche Vereinbarung mit dem AG. Erst danach bin ich auch SBV geworden. Also sehen meine Chansen rechtlich eher bescheiden aus......oder ????
28.06.2013 um 18:49 Uhr
Also sehen meine Chansen rechtlich eher bescheiden aus......oder ???? Würde ich so sehen, aber, wie gesagt, wie sozial Dein AG eingestellt ist, weißt Du besser, als wir. Versuch macht klug.
28.06.2013 um 20:08 Uhr
nimm doch die drei tage für dein (oder zwei davon) für dein amt als sbv und stellt ein anderes brm zusätzlich frei.
warum denken immer alle, der vorsitz hätte ein abo?
29.06.2013 um 09:22 Uhr
@ Brösel
Komische Rechnung, die Du aufmachst.
Der Freistellungsanspruch gem. § 38 BetrVG greift bei mind. 200 AN im Betrieb. Wenn es aber nur 180 AN gibt, seid Ihr als BR von diesem Anspruch ziemlich weit entfernt.
Außerdem behandelt § 38 BetrVG den Freistellungsanspruch des BR-Gremiums. Überhaupt KEINE Rede kann davon sein, dass von 5 Tagen zwei Tage für die Tätigkeit als SBV verwandt werden dürfen.
Abgesehen davon, darfst Du Dich glücklich schätzen, dass sich der AG überhaupt auf eine Freistellung an 3 Tagen eingelassen hat. Was macht denn der Rest des Gremiums?
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