Erstellt am 23.06.2022 um 09:40 Uhr von rtjum
Erstellt am 23.06.2022 um 12:31 Uhr von §§reiter
So eindeutig ist das bei weitem nicht.
"So hat das BAG im Beschluss vom 21. November 2017 festgestellt, dass die für eine freiwillige Mitarbeiterbefragung verwendeten Fragenbögen zu den Themen „Ihre Arbeitsumgebung“ und „Ihre Arbeitsbedingungen“ nicht als mitbestimmungspflichtige Personalfragebögen zu qualifizieren seien. Dies begründet das BAG mit dem Schutzzweck des § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der dem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer diene, soweit dieses durch Fragen des Arbeitgebers nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigt werden könne. Dieses Recht sei allerdings durch eine freiwillige Mitarbeiterbefragung nicht betroffen."
Die Freiwilligkeit der MA-Befragung steht also dem Mitbestimmungsrecht entgegen.
Höchst problematisch sehe ich hier allerdings die fehlende Anonymität. Dies ist nicht DSGVO konform und steht somit dann doch "dem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer" entgegen, was dann doch wieder ein Mitbestimmungsrecht auslösen könnte.
Da sich hier aber entsprechend das Mitbestimmungsrecht nicht so ganz eindeutig festmachen lässt, würde ich persönlich dem AG wohl eher über die Datenschutz-Schiene auf die Füße treten.
Erstellt am 23.06.2022 um 12:52 Uhr von celestro
Woher weiß man denn überhaupt, dass die Umfrage NICHT anonym ist?
Erstellt am 23.06.2022 um 14:26 Uhr von §§reiter
Zitat von celestro:
"Woher weiß man denn überhaupt, dass die Umfrage NICHT anonym ist?"
Tobinator hat geschrieben dass sie nicht anonym ist und per Email beantwortet werden soll.
Erstellt am 23.06.2022 um 14:54 Uhr von celestro
Das Problem ist der offensichtliche Widerspruch ...
"Diese Anfrage wurde in eine E-Mail eingebaut und es wurde aufgefordert sie bitte auch per E-mail einzeln zu beantworten."
und
"Es handelt sich hier um eine Online Sache und noch dazu nicht anonym."
ein in eine E-Mail eingebetteter Link kann ohne weiteres zu einer anonymen Umfrage führen. Wird man in der anonymen Umfrage aber z.B. mit Namen angesprochen, könnte das ein Hinweis darauf sein, dass die Umfrage doch nicht anonym ist.
Erstellt am 23.06.2022 um 16:10 Uhr von §§reiter
@Celestro: Da hast Du vollkommen Recht. Aber Tobinator schreibt ja explizit "nicht anonym", also muss man erstmal davon ausgehen, dass das so ist.
Natürlich kann es sich hierbei um eine Fehleinschätzung seinerseits handeln.
Wenn dem tatsächlich so ist und diese Befragung sowohl freiwillig, als auch anonym ist, dann würde ich ein MBR des BR verneinen.
Erstellt am 24.06.2022 um 08:46 Uhr von rtjum
Eben aufgrund der fehlenden Anonymität sehe ich den BR in der Mitbestimmung.
Auch erstmal anonym aussehende Umfragen können, je nachdem wie ausgewertet wird und wie hoch die Beteiligung ist, nicht mehr anonym sein.
Als BR muss man sich, m.M.n., eh jede Umfrage vorher anschauen. Allein schon um Mitbestimmungsrechte festzustellen.
Erstellt am 24.06.2022 um 09:04 Uhr von Relfe
solange der Mitarbeiter die Umfrage freiwillig beantworten will, kann der BR in der Mitstimmung sein oder nicht, ändert doch nichts.
Kein Mitbestimmungsrecht hindert den AG den MA zu fragen und den MA zu antworten.
Und der MA der nicht antworten will läßt es einfach, sind doch alles erwachsene Menschen.
Erst wenn die "Freiwilligkeit" ein "verkappter Zwang" ist, dann sieht die Sache ganz anders aus.
Und ob anonym oder nicht, ist auch egal, solange der MA das freiwillig macht und weiß worauf er sich einläßt.
Den BR möchte ich sehen, der mich als MA davon abhalten will, meinem AG eine Frage zu beantworten, nur weil er meint er könnte da mit "rumkamellen". Noch leben wir in einem Land, in dem jeder Mensch für sich selbst entscheiden darf, wenn er will.