Interne Stellenausschreibung
Hallo,
ich hab da mal ne Frage. Wir haben einer Neueinstellung widersprochen, weil unser Arbeitgeber diese Stelle nicht Intern ausgeschrieben hat. Unser AG will trotzdem einstellen, mit der Begründung im Januar 2023 diese Stelle ausgeschrieben zu haben.
Hintergrund. Wir sind seit April 2013 ein neu gewählter BR. Unser alter BR ist komplett zurückgetreten. Der alte BR hat von unseren AG eine Interen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG verlangt. Es stimmt zwar, das diese Stelle im Januar ausgeschrieben war, dies aber in der Amtszeit des alten BR lag und der neue gar keine Chance hat dies erneut zu prüfen. Außerdem finden wir die Zeit von Januar bis Juni zu lang.
Weiterhin wird in der Stellenausschreibung fachliche und persönliche Kentnisse verlangt. Dies ist unserer Ansicht nach, nach § 95 BetrVG zu werten und unterliegt damit der MBR des BR. Wurde aber vom AG nicht beachtet. Er legt die Auswahlrichtlinien ohne BR fest und der alte BR hat dies auch nicht verlangt.
Deshalb widersprachen wir der Einstellung.
Wie seht ihr das? Konnten wir davon ausgehen, dass die Stellenausschreibung im januar in die Zeit des alten BR's lag und unser AG hätte neu auschreiben müssen. Ist unser Widerspruch Hieb und Stichfest? Danke für eure Hilfe.
Gruß Andys
Community-Antworten (1)
26.06.2013 um 14:01 Uhr
Allein "das war der alte BR" zieht nicht. Die Ausschreibung gilt zunächst einmal auch dann, wenn sie zu einer Zeit erfolgte, wo noch ein anderer BR am Ruder war. Die Frage wäre, ob Januar zu lange her ist. Darüber kann man wahrscheinlich trefflich streiten.
Fest steht, dass der AG nun nicht einfach einstellen kann. Ihr habt die Zustimmung verweigert. Ob dies rechtens ist, kann nur das Gericht entscheiden. Darum muss der AG auch das Arbeitsgericht anrufen, um die Zustimmung ersetzen zu lassen.
Tut er es nicht, müsst Ihr aktiv werden. Dazu am Besten einen Fachanwalt hinzuziehen. Wenn Ihr bei der Verweigerung nur das Argument des alten BR gebracht habt, solltet Ihr überlegen, Euren Widerstand in diesem Punkt aufzugeben.
Welche Anforderungen der AG bei der Neueinstellung erwartet, ist noch nicht unter Auswahlrichtlinien gemeint.
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