Erstellt am 26.06.2013 um 09:37 Uhr von mitleserinnenn
BRM welches im Urlaub ist nur als Gast geht nicht!! Das EBRM hat seine Arbeitspflicht verletzt, also warum soll AG due Zeit vergüten. Der große Fehler lag hier beim BRV.
Erstellt am 26.06.2013 um 09:48 Uhr von Kölner
Dem im Urlaub befindlichen BRM würde ich als GF die Stunden nicht vergüten.
Dem EBRM würde ich die Stunden vergüten (müssen).
Erstellt am 26.06.2013 um 09:52 Uhr von gironimo
Wie hat der Chef das nur erfahren????
Sei es drum. Die Einladung war nun erst mal o.k. und er ist zur Sitzung gegangen. Erst dort ist der Urlauber aufgetaucht. Soll nun das Ersatzmitglied, dass die Details möglicher Weise mangels ausreichender Schulung gar nicht kennt, für einen Fehler des Vorsitzenden bluten? Kann ja wohl nicht sein - meine ich.
Erstellt am 26.06.2013 um 09:54 Uhr von pillepalleTR
@mitleserinnen:
heißt das, der BRV muss jetzt in die Tasche greifen?
Ich denke, Br-Mitglied ist primär daran interessiert, zu erfahren, wie das EM an sein Geld kommt - nicht, wer hier erschossen werden soll.
An eurer Stelle würde ich mit dem AG Kontakt aufnehmen, den Fehler eingestehen, auf die (verwirrende) Situation mit dem Urlaub (oder auch nicht) hinweisen und versuchen, für den Kollegen eine gute Regelung mit dem AG zu treffen.
Unabhängig der Reaktion des AG: Beschluss für Grundlagenschulung bzw. Spezialschulung ("Wie lade ich richtig?" etc.) für den BRV vorbereiten!
Falls der AG in der Situation nicht einsichtig ist, würde ich ganz höflich darüber informieren, dass wohl ein erheblicher Schulungsbedarf für alle BRM sowie die EM, die regelmäßig an Sitzungen teilnehmen, aber insbesondere auch für den BRV besteht, und man diese Schulungen jetzt in Angriff nehmen wird, damit eine solche Situation durch Unwissenheit nicht wieder entsteht. Zwecks Kostenübernahme für die Schulungen würde man dann demnächst nach der Beschlussfassung im Gremium wieder auf ihn (den AG) zukommen.... ;-)
Erstellt am 26.06.2013 um 10:38 Uhr von Charlys
@Kölner, Im Urlaub besteht Anspruch auf Urlaubsentgelt. Betreffend der Sitzungsteilnahme im Urlaub ist die Rechtslage auch geklärt. Hier, da keine Notwendigkeit der Teilnahme bestand, kein § 37,3 ....... http://www.praxis-fortbildung.de/aktuelles/default.asp?IdAktuelles=250
Erstellt am 26.06.2013 um 11:07 Uhr von Snooker
@Charlys
Dies, so denke ich mal wird auch keiner bestreiten. Nur wird das BRM den Tag nicht als Arbeitszeit vergütet bekommen,sondern er wird als Urlaubstag gewertet. Kann man auch hier nachlesen.http://www.bista.de/ratgeber/betriebsratsarbeit-im-urlaub-ist-freiwillig.html
Dies war die eine Sache. Unabhängig davon die Zweite. Das Ersatzmitglied ist geladen worden und hat an der Sitzung als BRM teil genommem. Dies bezeugt die Ladung, das Sitzungsprotokoll und die Anwesenheitsliste. Die Zeit muss vom AG also Vergütet werden.
Der Dritte Punkt ist: Das eigentlich ordendliche BRM ist erschienen und wird als Gast in der Anwesentheitsliste geführt. Warum in Gottes Namen soll sich ein BR dafür beim entschuldigen? Er kann aufklären das es sich hier wohl um ein Missverständnis seinerseits handelt, denn es ist ja wohl klar das der AG einen MA der als Gast anwesend ist keinen Lohn in Form von Arbeitszeit vergüten muss.
Punkt vier, und hier könnte das Problem am Ganzem liegen. Sind Beschlüsse gefasst worden während der Gast anwesend waren, könnten oder sind diese Ungültig. In dem Fall würde ich sämntliche Beschlüsse in der kommenden Sitzung noch mal neu fassen.
Erstellt am 26.06.2013 um 11:48 Uhr von Laffo
Für wen war das EBRM eigentlich geladen? Das "verurlaubte" BRM? Dieses erschien zur Sitzung...also hätte das EBRM als BRM nicht mehr an der nicht öffentlichen Sitzung teilnehmen dürfen!
& bezahlen würde ich dem BRM den Tag als Urlaubstag...siehe Snooker & kölner
& dem EBRM darf der AG die Sitzungszeit vergüten.