Absage BR-Mitglied - Einladung Ersatz - Originäres BR-Mitglied kommt doch
Hallo ihr Allwissenden. Folgende Frage ist bei einer Diskussion aufgekommen. Folgender Sachverhalt: Originäres BR-Mitglied gibt Absage für die BR-Sitzung bekannt. Ersatzmitglied wird geladen. An der Sitzung nimmt das Originäre BR-Mitglied doch teil. Auch das Ersatzmitglied. Es gab nun den Vorschlag, dass das Originäre BR-Mitglied kein Stimmrecht hat, da dieses abgesagt hatte und das Ersatzmitglied geladen wurde. Geht das überhaupt? Wie handhabt ihr das? Nach meiner ganz persönlichen Meinung ist das Originäre BR-Mitglied Abstimmungsberechtigt und das Ersatzmitglied müsste die Sitzung wieder verlassen. Ist das so richtig? Danke für jede sachliche Antwort.
Community-Antworten (7)
18.06.2021 um 13:10 Uhr
"An der Sitzung nimmt das Originäre BR-Mitglied doch teil. Auch das Ersatzmitglied."
Das Ersatzmitglied hat auf der Sitzung nichts zu suchen, wenn das originäre BRM doch anwesend ist.
"Nach meiner ganz persönlichen Meinung ist das Originäre BR-Mitglied Abstimmungsberechtigt und das Ersatzmitglied müsste die Sitzung wieder verlassen. Ist das so richtig?"
Korrekt! Also das Ersatzmitglied muss sofort gehen, wenn das originäre BRM kommt.
18.06.2021 um 13:58 Uhr
wenn das EBM bleiben sollte, so gäbe es noch ein Problem mit der Nichtöffentlichkeit der Sitzung
18.06.2021 um 14:56 Uhr
Also wenn das BRM sich bei dir Ordnungsgemäß mit einem Grund nach BetrVG abgemeldet hat, und du darauf hin ein Ersatzmitglied laden musstest hat dieses das Recht daran teilzunehmen. Das Stamm BRM hat dann nach Hause zu gehen. Und sollte der Grund des BRM kein Grund nach BetrVG gewesen sein, hättest du sowieso kein Ersatzmitglied laden dürfen.
18.06.2021 um 15:04 Uhr
@AnqieTy
Sorry, aber Deine Antwort ist völliger Unsinn.
18.06.2021 um 15:13 Uhr
Schließe mich da Celestro voll und ganz an.
18.06.2021 um 15:46 Uhr
Der Vorsitzende darf aber nur dann ein Ersatzmitglied laden, wenn das Betriebsratsmitglied auch tatsächlich im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG „verhindert“ ist. Eine solche „Verhinderung“ liegt nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, an der Sitzung teilzunehmen.
Liegt kein echter Verhinderungsfall vor, darf der Betriebsratsvorsitzende auch kein Ersatzmitglied laden. Auch für ein unentschuldigt fehlendes Betriebsratsmitglied darf kein Ersatzmitglied geladen werden.
Möchte ein Kollege tatsächlich teilnehmen, ist er natürlich verpflichtet, Ihnen das rechtzeitig mitzuteilen, damit die Einladung eines Ersatzmitglieds unterbleibt bzw. rückgängig gemacht werden kann. Weisen Sie betroffene Kollegen im Zweifelsfall noch einmal darauf hin.
18.06.2021 um 15:53 Uhr
@celestro. Danke. Das gleiche habe ich auch gedacht und ist auch meine Rechtsauffassung. Wie gesagt, wir hatten das als Gedankenspiel in einer Diskussion. Nur schön (für mich zumindest), dass ich (leider wiedereinmal) Recht hatte. Jetzt werde ich das Wissen an das eine Mitglied in der Diskussionsrunde weitergeben.
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