W.A.F. LogoSeminare

Entschuldigt zur BR Sitzung !?

M
Micha1310
Jul 2023 bearbeitet

Hallo in die Runde,

seit Ende März bin ich nun neuer Vorsitzender in unserem BR. Aller Anfang und viele Frage. Wir haben ein BR Mitglied welche nebenbei als Dozentin tätig ist.

Aus diesem Grund entschuldigte sich das BR Mitglied nun für die nächste anstehende Sitzung da wohl dieser Tag bereits vor den Wahlen schon abgemacht wurde (!?!?)

Aus meiner Sicht ist dies keine Entschuldigung da ja kein Urlaub/Krankheit, Schulung oder Bildungsveranstaltung für unseren Betrieb vorliegt.

  • seh ich das so richtig ?
  • wie geht IHR damit um hinsichtlich einer rechtlichen Aussage für eben gleiche Anliegen.

Sorry wenn das vielleicht schonmals gefragt wurde. Lieben Dank für eure Tips vorab schonmals

Gruß Micha

578017

Community-Antworten (17)

E
enigmathika

22.06.2022 um 16:52 Uhr

Ich glaube, das ist nicht so einfach. Verstehe ich das richtig, dass sie an diesem Tag wegene ihrer Dozententätigkeit ohnehin nicht im Betrieb anwesend (für den Vortrag freigestellt) wäre?

D
DummerHund

22.06.2022 um 17:14 Uhr

Sie ist aus persönlichen Gründen verhindert. Hatten vor kurzem hier mal die Diskussion mit Nebentätigkeit.

M
Micha1310

22.06.2022 um 17:21 Uhr

@Enigmathika Sie wurde nicht explizit vom AG dafür freigestellt, da die Dozententätigkeit als Nebenerwerb bei ihr läuft. @Dummerhund, ok und Yepp sie ist aus Persöhnlichen Gründen dadurch verhindert. Deshalb frage ich unter anderem wie IHR damit umgeht und oder was man schriftlich nachweisen kann um dies dann auch zu begründen

E
enigmathika

22.06.2022 um 17:33 Uhr

okay, aber wenn die Dozententätigkleit als Nebenerwerb läuft, übt sie diese ja sicher nicht während ihrer regulären Arbeitszeit aus, oder?

Wenn Du gern einen schriftlichen Nachweis haben möchtest, dann bitte die Kollegin, Dir zu schreiben, dass und warum sie verhindert ist.

Lieben Gruß, und weiterhin viel Erfolg!

M
Micha1310

22.06.2022 um 17:37 Uhr

Enigmathika - sie wird nicht freigestellt da es in der Freizeit ausgeübt wird. Diese Tätigkeit hat nichts mit unserem AG dahingehend zu tun.

Und eine Entschuldigung liegt eben wegen der Dozententätigkeit so vor.

Deshalb war auch meine Frage ob das gerechtfertigt ist, was ich eben anders sehe und leider die Frage nicht beantwortet ist ??‍♂️

C
celestro

22.06.2022 um 17:38 Uhr

"Deshalb frage ich unter anderem wie IHR damit umgeht und oder was man schriftlich nachweisen kann um dies dann auch zu begründen"

Der BRV nimmt zur Kenntnis, das sich jemand aufgrund einer Verhinderung abmeldet und lädt ein Ersatzmitglied. Der BRV wäre nur im Ausnahmefall verpflichtet, die "Situation eingehender zu prüfen". Nämlich wenn er Anzeichen dafür hätte, das jemand sich als verhidnert erklärt, der / die es gar nicht ist.

R
rtjum

22.06.2022 um 17:39 Uhr

Nebentätigkeit ist außerhalb der regulären Arbeitszeit und hat mit Eurem AG nichts zu tun. Daher Kollegin ist verhindert.

M
Moreno

22.06.2022 um 17:43 Uhr

Micha es gibt gute Spezialseminare für BRV wäre glaube ich sehr wichtig für Dich damit Du als neuer BRV auch das richtige Amtsverständnis bekommst!

D
DummerHund

22.06.2022 um 17:44 Uhr

Micha1310 Ich würde hier die Kirche im Dorf lassen und nicht nach schriftl. Bestätigung verlangen. Man weiß doch das sie die Nebentätigkeit hat. Wie aber kommt es das die Sitzung in ihrer Freizeit statt findet und bei euch in euerer Arbeitszeit. Habt ihr verschiedene Arbeitszeiten?

R
Relfe

22.06.2022 um 17:50 Uhr

die Verhinderung ist gerechtigfertig, da ein persönlicher Grund vorliegt, genauso wie z.B. Geburtstag, einkaufen, Kinderbetreuung etc. pp. Nur wenn sie sich nicht als "verhindert" erklärt, wäre sie nicht verhindert. Das Problem ist, sie hat einen Grund genannt und darüber machst Du dir jetzt Gedanken, wenn sie einfach gesagt hätte:"ich habe einen privaten Termin" dann hättest Du sie als verhindert akzeptiert. Sie hat einen privaten Termin, dokumentiere das als "abgemeldet wegen privatem Termin" und lade ein EBRM.

K
Kjarrigan

22.06.2022 um 17:51 Uhr

Eine Einladung zur BR Sitzung ist genau das: Eine Einladung.

Ein BRM entscheidet selber, ob er an der Sitzung teilnimmt oder nicht. Ein BRM muss sich nicht entschuldigen und ist auch dem BRV nicht rechtschaffen pflichtig (mit allen Konsequenzen die ein dauerhaftes Nichterscheinen vielleicht mit sich bringt).

Soweit erst einmal zum grundsätzlichen.

Das Problem des BRV ist da eben immer, dass er entscheiden muss ob ein EBRM nachgeladen werden darf oder nicht. Wenn der BRV jetzt auf auf die voll "investigative Schiene" setzt und quasi genau recherchiert wieso und warum das BRM nicht kommt setzt er sich "selbst unter Zugzwang", weil er ja weiß das BRM vielleicht gar keine "rechtlichen" Verhinderungsgrund hat.

In dem Fall der Nebentätigkeit oder bei Euch als Dozentin außerhalb der Arbeitszeit / oder bei einem anderen AG ist die Verhinderung aber gegeben.

E
enigmathika

22.06.2022 um 18:31 Uhr

" leider die Frage nicht beantwortet ist ??‍♂️"

Doch, zu diesem Zeitpunkt hatte Dummerhund die Frage, ob eine Verhinderung vorliegt, bereits beantwortet. (Eine Entschuldigung ist nicht erforderlich) Ich bin deshalb nur noch auf die Frage nach der schriftlichen Bestätigung eingegangen.

off topic und aus Neugier: bist Du nur neu als BRV oder ganz neu im BR?

M
Micha1310

22.06.2022 um 18:42 Uhr

@Dummerhund - wir arbeiten im Schichtdienst (Rettungsdienst) dadurch haben wir immer wieder freie Tage. Freigestellt sind wir für Sitzungen…

@Kjarrugan Versteh nur nicht da geschrieben steht: Betriebsratsmitglieder sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Eine Teilnahmepflicht besteht aber dann nicht, wenn die Erledigung dringender Arbeitsaufgaben ausnahmsweise Vorrang vor der Teilnahme an der Betriebsratssitzung hat. Tatsächliche Gründe stellen beispielsweise Urlaub, Krankheit, Elternzeit oder Dienstreisen dar. Auch wichtige Familienfeiern, Erkrankungen von Angehörigen oder einmalige gesellschaftliche Ereignisse können es einem Betriebsratsmitglied unzumutbar machen, an einer Sitzung teilzunehmen. Hierbei handelt es sich allerdings um besondere Ausnahmen, die in jedem Einzelfall geprüft werden müssen.

Eine dringende Arbeitsaufgaben ist dies für mich aber nicht.

  • In dem Fall der Nebentätigkeit oder bei Euch als Dozentin außerhalb der Arbeitszeit / oder bei einem anderen AG ist die Verhinderung aber gegeben. - OK DANN nehm ich das mal so hin.

@rtjum: Nebentätigkeit ist außerhalb der regulären Arbeitszeit und hat mit Eurem AG nichts zu tun. Daher Kollegin ist verhindert.

  • somit kann je jedes BR Mitglied einfach salop gesagt sagen, bin verhindert wenn keine Lust wäre an der Sitzung Teil zu nehmen. Was ja nicht Sinn und Zweck wäre und eine Sitzung m.e ohne triftige Gründe verpflichtend ist s.o

DANKE ersma für eure raschen Kommentare

§
§§Reiter

22.06.2022 um 18:57 Uhr

Hallo Micha,

natürlich ist dies keine "wichtige Arbeitsaufgabe", da es hier nicht um Arbeiten in dem Betrieb geht, in dem die Kollegin auch BRM ist. Dennoch ist dies eine persönliche, rechtliche Verhinderung. Ihrer Teilnahme an der Sitzung steht ihre persönliche, arbeitsvertragliche Verpflichtung gegenüber einem anderen Arbeitgeber entgegen. Also die Kollegin hat am Tag der Sitzung eine rechtswirksame vertragliche Verpflichtung, die sie erfüllen muss und kann somit nicht teilnehmen.

M
Micha1310

22.06.2022 um 19:05 Uhr

@Paragraphenreiter - NETTEN Dank auch dir, das kam nun an und weiß ich Bescheid.

SORRY wenn’s blöde formuliert oder oder war. DANKE aber für eure Hilfe

I
IchLeseFitting

25.07.2023 um 16:40 Uhr

Das schreibt der Fiting dazu (§25 RN21):

Ein BRMitgl. darf einen Vertretungsfall nicht gezielt herbeiführen. Es entscheidet aber in eigener Verantwortung darüber, welcher seiner beruflichen, privaten oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten im Kollisionsfall den Vorrang einzuräumen ist (BAG 23.6.2010 – 7 ABR 103/08, NZA 2010, 1298; LAG Nürnberg 13.6.2017 – 7 TaBV 80/16). Erklärt sich ein BRMitgl. ausdrücklich für verhindert, hat der Vorsitzende das tatsächl. Vorliegen eines Hinderungsgrundes nicht nachprüfen. Vielmehr darf er ohne eigene Ermittlungen davon ausgehen, dass sich ein BRMitgl. seiner gesetzl. Pflicht zur Teilnahme an einer BRSitzung nicht ohne triftigen Grund entzieht und seine Verhinderung nur nach sachgerechter Abwägung unterschiedlicher Pflichten anzeigt (zum vergleichbaren Fall der Verhinderung ehrenamtl. Richter BAG 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, NZA 2011, 289). Demensprechend ist erst nach Vorliegen einer Verhinderungsanzeige ein ErsMitgl. zu laden. Ähnlich auch die hM (vgl. GK-BetrVG/Oetker Rn. 25 mwN; aA Horstmeier BB 2019, 888 unter Hinweis auf die Sollvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 5, woraus sich aber nicht ergibt, ob und nach welcher Sicht eine Verhinderung objektiv begründet und notwendig ist), die zwar das Vorliegen einer objektiven Verhinderung verlangt, dieser aber den Fall einer subjektiv unzumutbaren Amtsausübung gleichstellt. Gleichwohl ist es aus Gründen der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung von BRSitzungen und zum Schutz einer autonomen Amtsführung geboten, die Entscheidung über das Vorliegen eines Hinderungsgrundes in der Verantwortung des jeweiligen BRMitgl. zu belassen (BAG 8.9.2011 – 2 AZR 388/10, NZA 2012, 400). Bei fehlender Verhinderungsanzeige → Rn. 23.

Daraus resultiere ich, dass das BR-Mitglied ganz allleine entscheidet, ob es verhindert ist oder nicht. Und wenn es sich als verhindert erklärt, wird nachgeladen.

K
Kehler

25.07.2023 um 16:47 Uhr

@IchLeseFitting

Der Beitrag ist über ein Jahr alt!

Ihre Antwort