§ 23Abs.1 Satz 2BetrVG - Liegt eine solche Verletzung vor, wenn ein BR.-Mitglied des öfteren trotz Einladung zur BR.-Sitzung erscheint und sich auch nicht entschuldigt?
Hallo,
nach § 23 Abs.1 Satz 2 kann der Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Auschluss eines BR.-Mitgliedes stellen. Voraussetzung hierfür ist eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten. Liegt eine solche Verletzung vor, wenn ein BR.-Mitglied des öfteren trotz Einladung zur BR.-Sitzung erscheint und sich auch nicht entschuldigt ? Für Ihre Eure Antworten bedanke ich mich im voraus.
Community-Antworten (10)
14.06.2007 um 16:32 Uhr
@sophia Ja. Kann sein - ein Gericht wird das vermutlich so bewerten, wenn das BRM renitent genug war. Hat man dem BRM damit denn schon einmal gedroht?
14.06.2007 um 16:36 Uhr
Na ja, ganz so schnellt geht das net von statten. Das wäre ja auch noch schöner. Dann kann man schwuppdiwupp die unliebsamen BR-Kollegen alle schön ausschließen.
Man muss schon sehr genau protokollieren welches Fehlverhalten vorliegt.
Ich würde dies dem BR-Mitglied auch, wie Kölner schon sagte, androhen.
14.06.2007 um 22:08 Uhr
Hallo,
wir hatten das im letzten Jahr.
Wir haben die Verstöße protokolliert und den Kolegen dann erst mündlich ermahnt und zum Schluss schriftlich abgemahnt. dabei haben wir Ihn auch immer wieder schriftlich über die Folgen informiert.
Um einem arbeitsgerichtlichem Prozess aus dem Weg zu gehen, (hätte bei uns für sehr viel Unruhe im Betieb gesorgt) haben wir dem Kolegen dann vorgeschlagen von seinem Amt zurückzutreten.
Das hat dieser dann auch getan.
Butterfly
14.06.2007 um 22:24 Uhr
"..wenn ein BR.-Mitglied des öfteren trotz Einladung zur BR.-Sitzung erscheint und sich auch nicht entschuldigt ?.."
Also ich hab mich für mein Erscheinen noch nie entschuldigt.....;-)
Gruss
14.06.2007 um 22:32 Uhr
Hallo, Tilly Eulenspiegel, Du schriebst:
Also ich hab mich für mein Erscheinen noch nie entschuldigt.....;-)
Das wuerde ja auch nicht funktionieren, da Du nur um Entschuldigung bitten kannst ;-P
Mit kollegialen Gruessen Joachim
14.06.2007 um 22:34 Uhr
Um ein erfolgreiches Ausschlussverfahren gegen über einem Betriebsratsmitglied zu führen, kann die Begründung des ständigen unentschuldigten Fehlens nicht ausreichend sein. Zusätzlich ist zu empfehlen dem Gericht darzulegen, dass durch die ständigen Verfehlungen des Kollegen die Arbeit des Betriebsrats erheblich behindert wird.
14.06.2007 um 22:52 Uhr
Hallo Jok,
du hast natürlich recht. Also: ich würde für mein Erscheinen nie um Entschuldigung bitten. So richtig? ;-)
Gruss
15.06.2007 um 00:13 Uhr
sophia, Du meinst nicht das was Du schreibst, oder? ;-))
Heini, das sieht der Däubler anders unter § 23, BetrVG
RN19: "Untätigkeit: ständige Nichtwahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse und Aufgaben, z. B. durch beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen und Abstimmungen im BR teilzunehmen wegen grundsätzlicher Ablehnung der Betriebsverfassung"
15.06.2007 um 12:50 Uhr
Hallo Lotte,
fand unser Kaffee trinken echt nett. Hätte Lust das mal zu wiederholen.
Zu Tilly Eulenspiegel,
ich möchte Euch unseren Neid aussprechen.
Denn bei uns hat das wegbleiben einzelner BR Mitglieder dazu geführt, dass wir nicht beschlußfähig waren und wichtige Entscheidungen nicht getroffen werden konnten.
Auch bin ich der Meinung, das jeder im BR I gelernt haben sollte, dass Er eine Verpflichtung mit dem Amtsantritt eingegangen ist. Ich habe damals gelernt, dass außer Krankheit, Urlaub, Unfall, Tod und Naturkatastrophen nichts als Entschuldigung gilt.
Was sollen auch die Kollegen deken, die Dich gewählt haben, wenn Sie erfahren, dass Du Dein Amt nicht so ernst nimmst und einfach nicht zu Sitzungen gehst, bei denen über Ihre Interessen gesprochen und entschieden wird.
15.06.2007 um 20:19 Uhr
Butterfly, Du solltest noch mal genau lesen, was Tilly geschrieben hat ;-)
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