@Kölner
Das Urteil zum AUSSCHLUSS aus dem PR soll analoges Recht sein für den BR?
Antwort 3 Erstellt am 08.01.2012 um 14:39 Uhr von Kölner
JA, wieso bei Dir Zweifen?
Denn PR und BR haben beide eine hier vergleichbare Mandatspflicht.
Nur darum geht es.
Also eine PFLICHT der Teilnahme an Gremiensitzungen sofern kein anerkannter Verhinderungsgrund vorliegt.
Speziell für Dich und weitere "Ungläubige"
Die Nichtteilnahme trotz fehlendem Verhinderungsgrund stellt einen Pflichtverstoß dar. Wie bereits oben erwähnt, genügt die Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88). Bei häufigem unverhinderten Fehlen kommt ein Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG in betracht.
Nichtwahrnahme des Mandat – BR-Sitzung
Eine mehrmalige Wiederholung leichter Pflichtverletzungen kann zu einer groben Pflichtverletzung werden, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde (BAG 22. 5. 59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG; vgl. auch BAG 4. 5. 55, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG; ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 17; GK-Oetker, Rn. 36
Betriebsratssitzung:
beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen teilzunehmen (zur Teilnahmepflicht von BR-Mitgliedern § 37 Rn. 33);
§ 37 Rn. 33
Bei Sitzungen des BR (GBR, KBR) und seiner Ausschüsse bzw. seiner Arbeitsgruppen sowie bei Teilnahme an einer Arbeitsgruppe gem. § 28a, die nach § 30 in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden (Fitting, Rn. 36), ist eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit entbehrlich, da jedes BR-Mitglied berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet ist, z. B. an jeder Sitzung – auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (z. B. Wechselschicht, Teilzeitbeschäftigung; vgl. hierzu Rn. 55 ff.) – teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 1 verhindert ist (ArbG Frankfurt 2. 3. 88, AuR 89, 151 = AiB 88, 309 mit Anm. Schoof; vgl. auch ArbG Nürnberg 8. 3. 85 – 8 BV 68/84; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 41 ff.; GL, Rn. 27; HSWG, Rn. 31; Kühner, S. 94 f.; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 6, 11; SWS, Rn. 8; vgl. auch § 25 Rn. 15 ff.). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an BR-Sitzungen besteht auch, wenn sie nicht erforderlich ist oder die betrieblichen Notwendigkeiten nicht berücksichtigt (§ 30 Satz 2) wurden, da das einzelne BR-Mitglied auf die Anberaumung der BR-Sitzung keinen Einfluss hat (LAG Hamm 8. 6. 78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58; ArbG Berlin 3. 4. 80, AiB 3/80, S. 11; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.). Entsprechendes gilt, wenn die BR-Sitzung in Räumen außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet (LAG Berlin 23. 2. 88, DB 88, 863).
http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/verhinderung-und-ladung-des-ersatzmitglieds/verpflichtung-des-gesamtbetriebsratsmitglieds-des-gesamtbetriebsratsvorsitzenden-des-ersatzmitglieds.php
@robertgoytex
Sofern in jeder Sitzung 5 Frauen vertreten sind ist alles OK.
Wenn es aber unter den EBRM keine weitere Frau gibt geht es auch mit weniger Frauen.
Denn Minderheitengeschlecht muss nur beachtet werden soweit möglich. Wenn z.B. bei der Wahl keine Frau antritt, ginge es auch ganz ohne diese.