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Frauenquote auch bei Ladung von E-BRM?

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robertgoytex
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

seit unserer Wahl im Mai 2010 glänzt ein BRM (Frau) mit Abwesenheit.

Sie hat noch bei keiner Sitzung teilgenommen, in den Sitzungsprotokollen wird sie allerdings als "entschuldigt" eingetragen.

Das in unserem BR eine "Diktatur" mit "Geheimrat" herrscht, hatte ich bereits in anderen Threads berichtet.

Nun zu meiner Frage: Wenn Frau X NIE zur Sitzung erscheint -wobei "entschuldigt" seit 18 Monaten nur zur Formwahrung genutzt wird- welches EBRM darf dann an den Sitzungen teilnehmen?

Zur Zeit wird immer ein "männliches-EBRM" zur Sitzung geladen.

Richtig wäre doch wohl ein EBRM welches auch eine Frau ist? Wird das von mir so richtig angenommen???

Wichtig, gibt es einen § worin Erläutert wird, das auch bei Ladung von EBRM die Frauenquto eingehalten werden muss ???

4.593018

Community-Antworten (18)

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Kölner

08.01.2012 um 15:31 Uhr

@robertgoytex Dauerhaft kann man tatsächlich nicht entschuldigt sein. Ob allerdings die Quote des Minderheitsgeschlecht gewahrt werden muss oder nicht, ist allerdings aus Deinen Angaben nicht erkennbar; zusätzlich ist auch unklar ob oder ob nicht ein EBRM geladen werden kann oder nicht.

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kunzundhinz

08.01.2012 um 15:33 Uhr

  1. Auch bei der Ladung von EBRM muss das Minderheitgeschlecht beachtet werden. Wenn dieses die Frauen sind, bedeutet dieses abernicht zwangsweise, dass das EBRM auch eine Frau sein muss. Denn es kann ja sein, dass das Minderheitengeschlecht auch wenn ein männl. EBRM geladen wird beachtet sein.

Eine fehlerhafte Ladung führt i.d.R. zu anfechtbaren/ nichtigen Beschlüssen. Macht ein BRV dieses vorsätzlich, wäre es eine Pflichtverletzung.

Leigt keine echte Verhindeurng vor, darf kein EBRM geladen werden. Ein BRM welches seinen Mandatsplfichten nicht nachommt, begeht eine Pflichtverletzung Regelmäßige oder in bestimmten Umfang solche Verstöße können einen Auschluss per ArbG zur Folge haben. Solche Urteile gab es schon. auch wenn dieses hier nicht gerne gehört wird.

Hier ein Urteil, betrifft zwar PR doch ist analoges Recht VG Mainz 5. Kammer, 25.03.2008, 5 K 790/07.MZ

Unentschuldigtes Fehlen eines Personalratsmitglieds als Ausschlussgrund Leitsatz Eine den Ausschluss eines Personalratsmitglieds rechtfertigende grobe Vernachlässigung gesetzlicher Pflichten kann vorliegen, wenn das Personalratsmitglied an 13 von 32 Personalratssitzungen unentschuldigt fehlt und auch nachträglich keine anzuerkennenden Hinderungsgründe geltend macht.(Rn.17)

unentschuldigt fehlt = kein Verhinderungsgrund gem. Gesetz/Rechtsprechung

K
Kölner

08.01.2012 um 15:39 Uhr

@kunzundhinz Das Urteil zum AUSSCHLUSS aus dem PR soll analoges Recht sein für den BR?

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Lotte

08.01.2012 um 15:45 Uhr

robertgoytex, der § 25 (2) BetrVG ist ganz eindeutig

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robertgoytex

08.01.2012 um 16:25 Uhr

@ alle

der § 25 (2) BetrVG ist ganz eindeutig --> unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2

Zusammenfassend stelle ich nun fest, das in unserem Fall die Frauenquote eingehalten werden muss. Wahlberechtigte im Mai 2010: Frauen: 227 ; Männer: 271 Sitzverteilung im BR: Frauen: 5 ; Männer: 6

Demnach darf entweder a) kein E-BRM geladen werden, oder b) ein E-BRM welches eine Frau ist, da das fehlende BRM ja auch eine Frau ist

Das weiter noch die betreffenden Beschlüße null und nichtig sind, ist mir auch klar.

Habe ich das so RICHTIG verstanden ????

Besten Dank schonmal.

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gironimo

08.01.2012 um 16:50 Uhr

Das weiter noch die betreffenden Beschlüße null und nichtig sind, ist mir auch klar.<

Das sind sie so erst mal nicht. Sie gelten, bis ein Gericht feststellt, dass sie nichtig sind.

Nicht nur die dauernd fehlende Kollegin handelt pflichtwidrig sondern auch der BRV wegen andauernder falscher Ladung.

K
kunzundhinz

08.01.2012 um 17:25 Uhr

@Kölner

Das Urteil zum AUSSCHLUSS aus dem PR soll analoges Recht sein für den BR? Antwort 3 Erstellt am 08.01.2012 um 14:39 Uhr von Kölner

JA, wieso bei Dir Zweifen? Denn PR und BR haben beide eine hier vergleichbare Mandatspflicht. Nur darum geht es. Also eine PFLICHT der Teilnahme an Gremiensitzungen sofern kein anerkannter Verhinderungsgrund vorliegt.

Speziell für Dich und weitere "Ungläubige" Die Nichtteilnahme trotz fehlendem Verhinderungsgrund stellt einen Pflichtverstoß dar. Wie bereits oben erwähnt, genügt die Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88). Bei häufigem unverhinderten Fehlen kommt ein Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG in betracht.

Nichtwahrnahme des Mandat – BR-Sitzung

Eine mehrmalige Wiederholung leichter Pflichtverletzungen kann zu einer groben Pflichtverletzung werden, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde (BAG 22. 5. 59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG; vgl. auch BAG 4. 5. 55, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG; ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 17; GK-Oetker, Rn. 36

Betriebsratssitzung: beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen teilzunehmen (zur Teilnahmepflicht von BR-Mitgliedern § 37 Rn. 33);

§ 37 Rn. 33 Bei Sitzungen des BR (GBR, KBR) und seiner Ausschüsse bzw. seiner Arbeitsgruppen sowie bei Teilnahme an einer Arbeitsgruppe gem. § 28a, die nach § 30 in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden (Fitting, Rn. 36), ist eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit entbehrlich, da jedes BR-Mitglied berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet ist, z. B. an jeder Sitzung – auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (z. B. Wechselschicht, Teilzeitbeschäftigung; vgl. hierzu Rn. 55 ff.) – teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 1 verhindert ist (ArbG Frankfurt 2. 3. 88, AuR 89, 151 = AiB 88, 309 mit Anm. Schoof; vgl. auch ArbG Nürnberg 8. 3. 85 – 8 BV 68/84; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 41 ff.; GL, Rn. 27; HSWG, Rn. 31; Kühner, S. 94 f.; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 6, 11; SWS, Rn. 8; vgl. auch § 25 Rn. 15 ff.). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an BR-Sitzungen besteht auch, wenn sie nicht erforderlich ist oder die betrieblichen Notwendigkeiten nicht berücksichtigt (§ 30 Satz 2) wurden, da das einzelne BR-Mitglied auf die Anberaumung der BR-Sitzung keinen Einfluss hat (LAG Hamm 8. 6. 78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58; ArbG Berlin 3. 4. 80, AiB 3/80, S. 11; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.). Entsprechendes gilt, wenn die BR-Sitzung in Räumen außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet (LAG Berlin 23. 2. 88, DB 88, 863).

http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/verhinderung-und-ladung-des-ersatzmitglieds/verpflichtung-des-gesamtbetriebsratsmitglieds-des-gesamtbetriebsratsvorsitzenden-des-ersatzmitglieds.php

@robertgoytex

Sofern in jeder Sitzung 5 Frauen vertreten sind ist alles OK. Wenn es aber unter den EBRM keine weitere Frau gibt geht es auch mit weniger Frauen.

Denn Minderheitengeschlecht muss nur beachtet werden soweit möglich. Wenn z.B. bei der Wahl keine Frau antritt, ginge es auch ganz ohne diese.

P
Peanuts

08.01.2012 um 18:17 Uhr

"Wenn Frau X NIE zur Sitzung erscheint -wobei "entschuldigt" seit 18 Monaten nur zur Formwahrung genutzt wird- welches EBRM darf dann an den Sitzungen teilnehmen?"

Diese Kollegin ist aber nicht tatsächlich verhindert (krank, Erziehungsurlaub, etc.)?

Falls KEIN Verhinderungsgrund vorliegt, darf KEIN E-BRM geladen werden. Falls ein Verhinderungsgrund vorliegt, muss ein weibliches E-BRM geladen werden, falls vorhanden.

Dieses weibliche E-BRM hätte die Möglichkeit, die korrekte Ladung einklagen zu können.

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robertgoytex

08.01.2012 um 18:58 Uhr

@ peanuts Diese Kollegin ist aber nicht tatsächlich verhindert (krank, Erziehungsurlaub, etc.)?

Hierzu kann ich leider nichts genaues sagen, habe diese Frau NOCH NIE gesehen. Durch einen Kollegen habe ich weiter erfahren, das sie auch in der letzten Legislaturperiode so gut wie NIE an Sitzungen teilgenommen hat.

Ich selbst kann nur ab Mai 2010 beurteilen, da ich erst ab hier im BR als E-BRM tätig bin. Anfangs war ich in fast jeder Sitzung und ab ca. Juli 2011 eigentlich garnicht mehr. Habe sehr schnell die vorhandene Ungerechtigkeit bzw. die Machenschafften erkannt und wollte handeln, aber . . . . es ist ein Kampf "David gegen Goliath". Die eingeschworene Gruppe ist 8 Stimmen groß . . . . kaum eine Chance. Mittlerweile werde ich als "Besserwisser" bzw. "Querulant" betitelt, was mich nur noch mehr bestätigt, das ich bald meine Chance bekommen werde. Bis dahin sammele ich Daten und Fakten. Ausserdem läuft die Wahlanfechtung noch -jetzt LAG- . . . .

P
polybär

08.01.2012 um 19:30 Uhr

@robertgoytex, warum hinterfragst du das nicht mal auf der sitzung? wenn es dort keine antworten gibt dann er kundige dich doch über die frau und warum sie abwesend ist bzw warum sie als entschuldigt gilt obwohl du zweifel hast. bitte kläre diese fakten, dann können wir dir hier bestimmt besser helfen aktuell macht das ganze auf mich einen sehr komischen eindruck? bist du eigendlich alleine mit der problematik oder stört sich noch jemannd an den gebaren vom betriebsrat?

R
robertgoytex

08.01.2012 um 21:01 Uhr

@ polybär hinterfragen auf Sitzungen . . . Antworten kommen dann schon fast aggressiv: das war schon immer so, du vertust dich, wo hast du das denn her, AG entscheiden mal so und mal so , ect ect ect

über die Frau erkundigen . . . bei BR-Kollegen bekommt mal Antworten wie: frag den St. BRV, der hat sie auf die Liste gesetzt . . . . andere Kollegen kennen wenn überhaupt nur den Namen

einen komischen Eindruck . . . den komischen Eindruck, hatte ich bereits nach der 2./3. Sitzung, wo ich Zeuge eines Telefonats wurde, mit Inhalt " Wir müssen das irgendwie drehen, das Herr X nicht als E-BRM für den WAS auf die Liste kommt" . . und ab da bin ich mir sicher, das in unserem BR gelogen und betrogen wird . . . Protokoll wurde nachträglich geändert und Herr X gab auf meiner Nachfrage an " Lege ich eh keinen großen Wert drauf" . . . . Vieles kann ich noch nicht beweisen, da a) Personen die ich befrage, selbst zu tief mit drin stecken, mir keine oder falsche Antworten geben und b) die Problematik noch durch die NUR Aussendiensttätikeit aller MA erschwert wird und zum anderen ich als Kläger alleine gegen viele AUSSAGEN stehen würde.

Es wird mir eventuell nie gelingen, dieses zu beweisen.

. . . . . nur noch ca. 2 Jahre bis zur nächsten Wahl, dann werden die Karten NEU gemischt und bis dahin, den ein oder anderen Nadelstich an richtiger Stelle setzten. Selbst noch in BR-Arbeit dazulernen, wie man es NICHT macht.

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gironimo

09.01.2012 um 09:57 Uhr

. . . . nur noch ca. 2 Jahre bis zur nächsten Wahl, dann werden die Karten NEU gemischt und bis dahin, den ein oder anderen Nadelstich an richtiger Stelle setzten. Selbst noch in BR-Arbeit dazulernen, wie man es NICHT macht.<

Gut so! Bleibe standhaft - und viel Erfolg!

P
polybär

09.01.2012 um 19:54 Uhr

@robertgoytex, ich glaube nicht das bei dem kurs den du folgst sich bei der wahl was ändert. wie auch? und warum? du solltest lernen das es unmöglich ist so ein monster einfach so los zu werden ! ohne rückendeckung wird das eh nichts, das ist einschleichender prozess. wenn du so weiter machts bist du nur der nörgler der vergifter.. keiner folgt dir weil sie kein intresse haben in das abseits zu kommen. frage dich WARUM du keine antworten bekommst! zeige den andren das du eine gute alternative bist IN dem du antworten erhält, dann folgen sie dir, ansonsten wenden sie sich bald ab und du bist alleine und das hält keiner durch bei deinem rat (ich glaube wir haben da ein paar parallelen im betriebsrat)!!!!!!

G
Globus

09.01.2012 um 20:13 Uhr

@all ähm, kann sein, dass ich blind bin, aber warum ist man sich hier sicher, dass eine Frau geladen werden muß als EBRM - ok, gehen wir mal davon aus, dass die BRM tatsächlich verhindert ist (wie auch immer seit einem Jahr). Woher wißt ihr, dass eine eventuelle Quote nciht längst, auch ohne sie erfüllt ist? Habe ich da was überlesen, übersehen oder sonst was?

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Frosch

09.01.2012 um 20:35 Uhr

@ alle

der § 25 (2) BetrVG ist ganz eindeutig --> unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2

Zusammenfassend stelle ich nun fest, das in unserem Fall die Frauenquote eingehalten werden muss. Wahlberechtigte im Mai 2010: Frauen: 227 ; Männer: 271 Sitzverteilung im BR: Frauen: 5 ; Männer: 6

Demnach darf entweder a) kein E-BRM geladen werden, oder b) ein E-BRM welches eine Frau ist, da das fehlende BRM ja auch eine Frau ist

Das weiter noch die betreffenden Beschlüße null und nichtig sind, ist mir auch klar.

Habe ich das so RICHTIG verstanden ????

Besten Dank schonmal. Antwort 5 Erstellt am 08.01.2012 um 15:25 Uhr von robertgoytex

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rainerw

09.01.2012 um 21:33 Uhr

@all Um ein bissl von der Poblematik in robertgoytex zu verstehen get mal unter suchen seinen Nick ein und lest euch die anderen Sachen durch. Die Gerschichte dort geht eigentlich noch weiter zurück.

P
Peanuts

09.01.2012 um 21:45 Uhr

Jetzt mal ganz pragmatisch.

Warum klagt das nächste unberücksichtigte weibliche Ersatzmitglied nicht seine Ladung ein?

Darauf würde ich als allererstes hinwirken!

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robertgoytex

10.01.2012 um 10:26 Uhr

@ peanuts kann nur das unberücksichtigte Ersatzmitglied klagen ???

Denke eigentlich, das diese eine Klage, noch weitere Fragen bzw. Ungereimtheiten für das Gericht mitbringt: a) Ladungsfehler b) eventuell "vorsetzliche" Pflichtverletzung seitens des BRV und dessen Stellvertreter (beide laden zur Sitzung ein, meist telefonisch, da dies durch unsere Geschäfts-Ordnung entsprechend geregelt ist)

Den Weg zu einem Fach-Anwalt können/wollen wir nicht umgehen.

Jedoch wie müssten wir vorgehen, eine Beratungsstunde würden wir ja noch aus eigener Tasche bezahlen wollen, aber weiter . . . . .

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