Erstellt am 23.06.2013 um 13:18 Uhr von Hoppel
@ IlonaLe
Ein zeitbefristeter AV läuft zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Entsprechend muss dem AN nicht gekündigt werden.
Unabhängig davon ... der § 103 BetrVG greift im nachwirkenden Kü´schutz sowieso NICHT.
Erstellt am 23.06.2013 um 15:30 Uhr von mitleserinnenn
Der § 103 BetrVG kommt für EBRM nur für die Zeit in welcher sie tatsächlich nachgerückt sind zummtragen. Auslauf/Ende eines ArbV ist KEINE Kündigung, bedarf also auch keiner solchen.