Nach §15 Abs. 1 Satz 1 KSchG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 BetrVG hat ein Ersatzmitglied Kündigungsschutz für 1 Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem es begründet an einer Betriebsratssitzung teilnahm. Wie verhält es sich nun mit dem Kündigungsschutz, wenn das Ersatzmitglied nur einen befristeten Arbeitsvertrag hat und dieser vor Ablauf des Jahres endet und auch nicht verlängert wird.