Rückwirkender Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder
Ich bin Ein-Mann-Betriebsrat in einem Kleinunternehmen. Meine Frage betrifft den rückwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder. § 15 (1) KSchG.
Ist es in einem 1-Mann-BR notwendig, daß Ersatzmitglieder an BR-Sitzungen teilnehmen, um in den "Genuß" dieses rückwirkenden Kündigungsschutz zu kommen?
Oder tritt ein, den Kündigungsschutz begründender Vertretungsfall z.B. bereits dann ein, wenn ich in Urlaub oder krank bin. In diesem Fall ist das Ersatzmitglied ja automatisch der Ein-Mann-Betriebsrat, unabhängig davon , ob er nun wie auch immer "tätig" wird. Er ist als BR einziger Ansprechpartner für Kollegen und Arbeitgeber.
Community-Antworten (7)
06.08.2010 um 13:02 Uhr
Der Kündigungsschutz greift , wenn das Ersatzmitglied bei Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes tätig wird - Urlaub ist so ein Verhinderungsgrund und er genießt nachwirkend 1 Jahr lang den Kündigsschutz.
06.08.2010 um 13:15 Uhr
Die Kündigungsschutzfrist des EBRMs beginnt am nächsten Tag, nachdem der letzte Tag als reguläres BRM (in rechtlicher Vertretung: Urlaub Krankheit Seminar) vergangen ist. So wie die Kündigungsschutzfrist von dir beginnt, sobald du nicht mehr BRM bist, weil Rücktritt oder nicht mehr gewählt.
Gruß PT Netty
06.08.2010 um 16:40 Uhr
Zu dem Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder gibt nicht nur im Forum geteilte Meinungen. Die Betonung liegt im "tätig werden". Ich meine, es ist nicht ausreichend nur nachzurücken und überhaupt nicht aktiv zu werden. Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Bevorteilung gegenüber allen anderen AN.
06.08.2010 um 16:59 Uhr
Vielen Dank erst mal an alle!!!
Hallo Catweazle "Zu dem Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder gibt nicht nur im Forum geteilte Meinungen. Die Betonung liegt im "tätig werden". Ich meine, es ist nicht ausreichend nur nachzurücken und überhaupt nicht aktiv zu werden. Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Bevorteilung gegenüber allen anderen AN."
Deshalb stellte ich die Frage. Mir ist die Sache eben nicht ganz klar.
In einem 1-Mann-Betriebsrat ist ein Ersatzmitglied unvermeidlich von Zeit zu Zeit alleiniger Amtsinhaber. (Es gibt nun mal keinen anderen mehr, wenn ich z.B. im Urlaub bin). Gilt diese alleinige Amtsinhaberschaft bereits als "tätig werden"? Oder muss noch sonst irgendein Tätigkeitsnachweis erbracht werden? (Für den Fall der Fälle)
Grüsse Stefan
06.08.2010 um 17:15 Uhr
Dem LAG Brandenburg reicht schon eine Vorbereitung eines kurzzeitig nachgerückten EBRM auf eine Sitzung an der dann doch nicht teilgenommen wurde, um den Schutz in Anspruch zu nehmen. Deshalb bin ich der Meinung, die Situation des 1-Mann BR beinhaltet eigentlich die Auseinandersetzung mit BRThemen von ersten Moment an und bis zum letzten Tag der Vertretung.
Außerdem: Fitting § 25 RdNr 9 Während der Zeit der Mitgliedschaft im BR steht dem nachgerückten Ers.Mitgl. der volle Kündigungsschutz eines BRM nach §103 und 315 KSchG zu. Denn das ersatzmitglied muss ein Amt mit der gleichen Unabhängigkeit ausüben können wie jedes andere BRM.
Gruß PT Netty
06.08.2010 um 23:11 Uhr
Catweazle und alle,
Catweazle du bist leider nicht auf dem laufenden, wobei das aktuelle Urtel des LAG Dssd eigentlich nicht verwunderlich ist sondern die bisher schon immer geltende Rechtslage wiedergibt. Leider waren aber ach zu viele BR hier stehts falscher Meinung
LAG Dssd v. 26.04.2010 16 Sa 59/10
Sonderkündigungsschutz für Ersatznitglieder Leitsatz:
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Der Erholungsurlaub eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds führt grundsätzlich zu dessen Verhinderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Mit diesem Zeitpunkt erlangt das nachrückende Ersatzmitglied den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, weil der Erholungsurlaub die Pflicht zur Betriebsratstätigkeit suspendiert.
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Es bleibt offen, ob ein Betriebsratsmitglied während des Erholungsurlaubs Betriebsratstätigkeit ausüben darf. Ist Erholungsurlaub bewilligt, so muss aus Gründen der Rechtssicherheit das Betriebsratsmitglied jedoch so lange als verhindert gelten, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv anzeigt, dass es trotz des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten wahrnehmen will.
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Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG setzt mit Beginn des Arbeitstages ein, an welchem dem ordentlichen Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt ist, ohne dass es erforderlich ist, dass das Ersatzmitglied zu konkreter Betriebsratstätigkeit herangezogen wird.
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Eine einseitige Freistellung des Ersatzmitgliedes durch den Arbeitgeber betrifft nur das Arbeitsverhältnis und führt nicht zu einer Verhinderung des nachrückenden Ersatzmitglieds. .
http://www.schwbv.de/urteile/172.html http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/50_rechtsprechung/10_rechtsprechung_lag/index.php
Das ist eigentlich auch alles klar, dass es ja so im BetrVG steht.
09.08.2010 um 17:08 Uhr
mhh, haben die anderen was anderes behauptet??
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