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Änderung von Urlaubstagen, Verletzung BR-Mitbestimmungsrecht

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Tobistef
Jan 2018 bearbeitet

Hallo mal wieder,

wir haben eine Vielzahl von Teilzeitbeschäftigten im Betieib, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages als AN auf Abruf, nicht über die 450.- Euro Grenze kommen und auch im Monat auf immer unterschiedliche Stundenzahlungen kommen. Deswegen wurde im Arbeitsvertrag entsprechend umgerechnet eine prozentuelle Urlaubsvergütung von auf 11.11 Prozent erhöht, bei 25 Urlaubstagen. Nun wurde von der Geschäftsleitung den Konzerns die Urlaubtage auf 28 Tage für alle AN erhöht. In diesem Rahmen, wurden aber diese Urlaubvergütung, ohne Info an die AN, gestrichen mit der Massgabe, dass sie zukünftig ihren Urlaub, dann tatsächlich vergütet bekommen. Mitbestimmungsrechte BR fehlanzeige!!!

Problem: Bei jedem Urlaub müsste der rückwirkende durchschnittliche werktagliche Stundensatz der letzten 13 Wochen errechnet werden, um den zu bewertenden Stundensatz der Urlaubtage zu bewerten und das bei jedem neuen Urlaub vom neuen!!!

Bis jetzt ist niemand damit einverstanden!!! Insbesondere nicht auf diese Art und Weise ohne Info und Umsetzung seit 2 Monaten entgegen ihren eigentlichen Verträgen.

Wir als BR sehen die Mitbestimmungsrechte gem $ 87 Abs 1 Nr. 4,5 und 10 verletzt!

Ich bitte um Vorschläge für die weitere Vorgehensweise??? Invidualrecht ist klar kann jeder der AN auf Einhaltung seines AR-Vertrag klagen. Aber was ist die beste Vorgehensweise des BR.

Gruss Tobistef

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

22.06.2013 um 11:28 Uhr

So ganz kann ich das noch nicht nachvollziehen, was sich nun tatsächlich zum Nachteil der AN ändert.

Fakt ist aber: Ist etwas arbeitsvertraglich geregelt, kann der AG nicht einseitig davon abweichen. So gesehen müsste noch einmal genau geprüft werden, was im Detail vereinbart ist und welchen Handlungsspielraum der Vertrag durch entsprechende Formulierungen bietet.

Vom Grundsatz her ist die Berechnung des Urlaubsentgelts gesetzlich geregelt, so dass es darüber keine Mitbestimmung mehr geben kann. Da könnten bestenfalls Detailfragen in Betracht kommen.

Natürlich können die Kollegen von Ihrem Beschwerderecht (§ 85 BetrVG) beim BR gebrauch machen. So gesehen hat dieser dann einen Handlungsauftrag. Allerdings kann er das Problem nicht bis zur E-Stelle bringen, da hier ja individuelle Rechtsansprüche der AN betroffen sind.

T
tobistef

22.06.2013 um 15:42 Uhr

Hallo gironimo, es ergeben sich sehr wohl Nachteile, für jeden einzelnen Mitarbeiter. Der AG kann locker im Jahr pro AN 200.- EUR einsparen. Da alle im Vertrag nur eine Mindestbeschäftigung von 5 Std. in der Woche haben, in der Regel aber selbstverständlich deutlich mehr im Einsatz und auch alle versuchen nahe der 400/450 Grenze zu kommen.

Der Grund ist die Umverteilung der Arbeitsstunden. Wir müssen, wie in vielen Betrieben üblich, am Ende des Jahres unser Haupturlaub angeben. Nun kann der AG planen und die Abteilungleiter anweisen, den AN in den letzten 13 Wochen vor seinen Urlaub deutlich weniger, also im Rahmen der Mindestbeschäftigungspflicht, zu beschäftigen und Die Beschäftigung dann in restlichen 8 Monaten entsprechend zu erhöhen, sodass der Mitarbeiter im Jahr zwar auf die gleiche Stundenzahl kommt, aber durch die Minderbeschäftigung vor dem Urlaub etwa 200.- EUR weniger in der Tasche hat. Eine solche Veränderung macht der der AG, wenn er sich daurch entsprechende finanzielle Vorteile hat.

Gruss Tobistef

S
Snooker

23.06.2013 um 12:52 Uhr

@tobistef Man müsste dann noch wissen ob die MA aufgrund einer BV ihren Haupturlaub am Jahresende des Vorjahres angeben müssen, oder dies nur aufgrund der Aussage der GL so machen müssen. Beim letzeren ist kein muss für die MA vorhaden. Was die Verteilung der Stunden betrifft, so ist der BR doch bei Festsetzung Beginn und Ende der Arbeitszeit mit im Boot. Dies Dukomentiert man und wertet aus. Stellt man unregelmässigkeiten fest kann man dem AG leicht zu verstehen geben das man so in Zukunft auch keine Mehrarbeit mehr genehmigen könnte.

T
tobistef

23.06.2013 um 13:46 Uhr

Eine BV ist nicht vorhanden, sondern nur eine Urlaubspräambel, als Richtlinie die nicht rechtlich Verbindlich ist. Aber es liegt in der Natur der Sache, dass insbesondere der große Teil des Jahresurlaub im Voraus festgelegt werden muss. Wir haben eine hohe Frauenquote, dementsprechend auch viele mit Kinder oder Teilzeitbeschäftigte die auch noch woanders im Beruf stehen. Diese müssen ihren Urlaub mit anderen Mitarbeitern koordinieren. Sollten sie ihre Urlaubspläne nicht mit einbeziehen, müssen sie dann halt immer mit rechnen, dass sie kurzfristig ihren Urlaub nicht erhalten, da die Urlaubsquote bereits voll und die Gewährung aus betrieblichendes Urlaubs nicht möglich ist. Die einzeln Arbeitszeiten der Abteilungen sind per BV festgelegt. Aber innerhalb diese Arbeitrahmen kann der AN beliebig eingesetzt werden. Und Mehrarbeit liegt bei diesen Teilzeitbeschäftigten auch nicht vor, weil sie keine wöchentliche feste Arbeitszeit haben. Und an die gesetzliche Wochenarbeitszeit kommen sie bei weitem nicht hin. In der Regel machen sie bis max. 15 Stunden die Woche.

Gruss Tobistef

W
Watschenbaum

23.06.2013 um 14:36 Uhr

vielleicht wäre es mal an der Zeit, ein paar erzwingbare Betriebsvereinbarungen zu erzwingen ?

BV Urlaubsplanung, BV Dienstplanung.............

schreibt zusammen, wie ihr die Thematik geregelt haben wollt

AG zu Verhandlungen auffordern, Fristen setzen, verweigert sich der AG, Verhandlungen als gescheitert beschließen, Einigungsstelle anrufen

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