Erstellt am 22.06.2013 um 09:28 Uhr von gironimo
So ganz kann ich das noch nicht nachvollziehen, was sich nun tatsächlich zum Nachteil der AN ändert.
Fakt ist aber: Ist etwas arbeitsvertraglich geregelt, kann der AG nicht einseitig davon abweichen. So gesehen müsste noch einmal genau geprüft werden, was im Detail vereinbart ist und welchen Handlungsspielraum der Vertrag durch entsprechende Formulierungen bietet.
Vom Grundsatz her ist die Berechnung des Urlaubsentgelts gesetzlich geregelt, so dass es darüber keine Mitbestimmung mehr geben kann. Da könnten bestenfalls Detailfragen in Betracht kommen.
Natürlich können die Kollegen von Ihrem Beschwerderecht (§ 85 BetrVG) beim BR gebrauch machen. So gesehen hat dieser dann einen Handlungsauftrag. Allerdings kann er das Problem nicht bis zur E-Stelle bringen, da hier ja individuelle Rechtsansprüche der AN betroffen sind.
Erstellt am 22.06.2013 um 13:42 Uhr von tobistef
Hallo gironimo,
es ergeben sich sehr wohl Nachteile, für jeden einzelnen Mitarbeiter.
Der AG kann locker im Jahr pro AN 200.- EUR einsparen.
Da alle im Vertrag nur eine Mindestbeschäftigung von 5 Std. in der Woche haben, in der Regel aber selbstverständlich deutlich mehr im Einsatz und auch alle versuchen nahe der 400/450 Grenze zu kommen.
Der Grund ist die Umverteilung der Arbeitsstunden.
Wir müssen, wie in vielen Betrieben üblich, am Ende des Jahres unser Haupturlaub angeben.
Nun kann der AG planen und die Abteilungleiter anweisen, den AN in den letzten 13 Wochen vor seinen Urlaub deutlich weniger, also im Rahmen der Mindestbeschäftigungspflicht, zu beschäftigen und Die Beschäftigung dann in restlichen 8 Monaten entsprechend zu erhöhen, sodass der Mitarbeiter im Jahr zwar auf die gleiche Stundenzahl kommt, aber durch die Minderbeschäftigung vor dem Urlaub etwa 200.- EUR weniger in der Tasche hat.
Eine solche Veränderung macht der der AG, wenn er sich daurch entsprechende finanzielle
Vorteile hat.
Gruss Tobistef
Erstellt am 23.06.2013 um 10:52 Uhr von Snooker
@tobistef
Man müsste dann noch wissen ob die MA aufgrund einer BV ihren Haupturlaub am Jahresende des Vorjahres angeben müssen, oder dies nur aufgrund der Aussage der GL so machen müssen. Beim letzeren ist kein muss für die MA vorhaden. Was die Verteilung der Stunden betrifft, so ist der BR doch bei Festsetzung Beginn und Ende der Arbeitszeit mit im Boot. Dies Dukomentiert man und wertet aus. Stellt man unregelmässigkeiten fest kann man dem AG leicht zu verstehen geben das man so in Zukunft auch keine Mehrarbeit mehr genehmigen könnte.
Erstellt am 23.06.2013 um 11:46 Uhr von tobistef
Eine BV ist nicht vorhanden, sondern nur eine Urlaubspräambel, als Richtlinie die nicht rechtlich Verbindlich ist.
Aber es liegt in der Natur der Sache, dass insbesondere der große Teil des Jahresurlaub im Voraus festgelegt werden muss. Wir haben eine hohe Frauenquote, dementsprechend auch viele mit Kinder oder Teilzeitbeschäftigte die auch noch woanders im Beruf stehen.
Diese müssen ihren Urlaub mit anderen Mitarbeitern koordinieren.
Sollten sie ihre Urlaubspläne nicht mit einbeziehen, müssen sie dann halt immer mit rechnen,
dass sie kurzfristig ihren Urlaub nicht erhalten, da die Urlaubsquote bereits voll und die Gewährung aus betrieblichendes Urlaubs nicht möglich ist.
Die einzeln Arbeitszeiten der Abteilungen sind per BV festgelegt. Aber innerhalb diese Arbeitrahmen kann der AN beliebig eingesetzt werden.
Und Mehrarbeit liegt bei diesen Teilzeitbeschäftigten auch nicht vor, weil sie keine wöchentliche feste Arbeitszeit haben. Und an die gesetzliche Wochenarbeitszeit kommen sie bei weitem nicht hin.
In der Regel machen sie bis max. 15 Stunden die Woche.
Gruss Tobistef
Erstellt am 23.06.2013 um 12:36 Uhr von Watschenbaum
vielleicht wäre es mal an der Zeit, ein paar erzwingbare Betriebsvereinbarungen zu erzwingen ?
BV Urlaubsplanung, BV Dienstplanung.............
schreibt zusammen, wie ihr die Thematik geregelt haben wollt
AG zu Verhandlungen auffordern, Fristen setzen, verweigert sich der AG, Verhandlungen als gescheitert beschließen, Einigungsstelle anrufen