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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Benachteiligung bei Beförderung in der Schwangerschaft

B
brhotel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben eine offene Stelle bei uns im Haus und drei interne Bewerbungen dazu. Die eine Bewerberin führt derzeit die offene Stelle vertretungsweise aus. Diese Dame ist aber auch schwanger. Unser Personaler sagt, dass Sie ja eh bald im Mutterschutz/Erziehungsjahr wäre. Also macht der Dame klar, das sie schlechte Karten hat. Nun hat diese Dame sich an uns gewendet, mit der Aussage, da sie eh bereits diese Stelle vertretungsweise besetzt, hat sie auch mit Schwangerschaft ein Vorrecht, ansonsten würde Sie sich benachteiligt fühlen. Kann hier der BR etwas für die Dame tun? Weiterhin wird Sie auch nicht entsprechend der Stelle derzeit vergütet.

3.296018

Community-Antworten (18)

T
Tanzbär

14.06.2013 um 15:29 Uhr

Wieso sollte eine Vertretung ein Vorrecht auf die freie Stelle sein? Und die Schwangerschaft ist zwar eine schöne Sache, bedeutet aber ebenfalls kein Vorrecht auf eine bestimmte Stelle. Entscheiden tut eh der AG, hoffentlich nach der Leistung, aber das zu beurteilen steht dem BR eh nicht zu. Benachteiligt braucht sie sich nicht fühlen, sie hat einen Job und darf eine Vertretung machen. Da ändert sich doch nichts.

N
niemand

14.06.2013 um 15:55 Uhr

da muss ich jetzt mal wiedersprechen.

Wenn es üblich ist, im Betrieb die Vertretung auf einem freien Arbeitsplatz anzustellen, und man dies nicht macht, nur weil diese Person schwanger ist, stellt das eine Benachteiligung nach AGG dar.

§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

somit ist der Kollegin anzuraten sich auf die Stelle zu bewerben. wenn sich jetzt nicht eine um vieles besser qualificierte Bewerberin findet solte der BR die Einstellung einer anderen Person aus Gründen der Benachteiligung nach AGG nicht zustimmen. Dann kann immer noch ein Arbeitsgericht entscheiden ob die Einstellung in Ordnung ist oder nicht.

H
Hoppel

14.06.2013 um 16:11 Uhr

@ brhotel

Ist diese Kollegin befristet beschäftigt?

N
niemand

14.06.2013 um 16:22 Uhr

was hat die Frage mit Befristung zu tun?

H
Hoppel

14.06.2013 um 17:20 Uhr

@ Niemand

Denk noch mal ganz scharf nach ...

Kleiner Tipp: Wie sähe es aus, wenn diese Kollegin NICHT befristet beschäftigt ist?

G
gironimo

14.06.2013 um 17:32 Uhr

Mit rechten Dingen würde es zugehen, wenn die Entscheidung unabhängig davon erfolgt, ob jemand schwanger ist oder nicht. Wenn der Personalchef sich aber dahingehend geäußert hat >dass Sie ja eh bald im Mutterschutz/Erziehungsjahr wäre< hat er eigentlich schon einen Fehler gemacht. Da kann ich verstehen, dass die Kollegin sauer reagiert und sich benachteiligt fühlt.

Als BR würde ich hier versuchen, eine Lösung auf Diplomatischem Wege herbei zu führen.

M
mitleserinnenn

14.06.2013 um 17:33 Uhr

Hier sollte der BR prüfen, ob die Vertretung nicht schon eine Versetzung/fiktive Versetzung ist, da ja andere ggf höherwertige Aufgaben. Weiter ob nicht ggf auch lt. TV eine Zulage zu zahlen ist. Der AG bekommt ggf schon Probleme die Bewerbung wegen Eignung abzulehnen. Letztlich die Ausage betreffend der Schwangerschaft gibt ein sehr berechtigtes Indiz für Verstoß gegen das AGG. Dieses sollte der BR dem AG mitteilen und auch, dass er auch mit Verweis darauf und wegen Benachteiligung der Dame jeder anderen Besetzung widersprechen würde und der Dame raten einen Anwalt wegen Verstoß gegen das AGG aufzusuchen.

N
niemand

14.06.2013 um 17:50 Uhr

@Hoppel es ist scheiß egal ob eine Befristung vorliegt oder nicht. Ich gehe eher vom Normalfall aus, daß dei Dame nicht befristet ist sonder einfach nur Interesse an der Stelle hat. Egal ob sie es lieber macht oder mehr verdienen kann oder was auch immer. Geeignet muss sie schon erscheinen weil man sie auf der Stelle bis zur Besetzung vertretungsweise beschäftigt. Die Einwirkung auf den Betriebsrat lässt auf eine Benachteiligung nach AGG schließen. In so einem Falle wird ein Arbeitsgericht nie und nimmer die Zustimmung des BR für eine andersweitige Besetzung der Stelle ersetzen.

17.06.2012 da eine direkte Antwort nicht mehr möglich hier nochmal zur Sache

es geht doch alleine um die Aussage des Personalleiters dem BR gegenüber ( Unser Personaler sagt, dass Sie ja eh bald im Mutterschutz/Erziehungsjahr wäre.) Daraus begründet sich der Zustimmungsverweigerungsgrund zur Einstellung eines anderen Bewerbers auf diese Stelle.

Dann muss das Arbeitsgericht entscheiden ob es die Zustimmung ersetzen wird oder nicht.

Daß die AN die Stelle nicht einklagen kann ist doch jedem klar der das AGG kennt. Eine Klage hier würde aber erst in Betracht zu ziehen sein wenn der BR die Einstellung eines anderen Bewerbers durchgewunken hätte und die schwangere somit de Fakto benachteiligt wurde.

Es ist aber immer ganz schlecht wenn man als AN seinen AG in solchen Fällen verlagen muss. Deshalb ist es erst mal besser wenn der BR versucht diese Benachteiligung auf Grund der Schwangerschaft zu verhindern.

Un nochmal für die hier Mitschreibenden, die keine Benachteiligung sehen: Die Bewerberin ist für die Stelle gut geeignet, da man sie ansonsten Sie nit mit der Vertretung betraut hätte. Der Personalchef hat die Benachteiligung wegen Schwangerschaft angekündigt. Die Stelle ist während des Mutterschaftsurlaubs vertretungsweise besetzbar, da es ja anscheinend noch weitere interne geeignete Bewerber gibt.

Ich bin immer noch überzeugt, daß das Arbeitsgericht bei dieser Sachlage die Zustimmung des Betriebsrats nicht ersetzen würde. Wenn ich hier zuständiger BR wäre würde ich nun als erstes genau mit diesen Argumenten das Gespräch mit der GF suchen und auf eine korekte Lösung des Problems ohne Gericht drängen.

H
Hoppel

14.06.2013 um 21:42 Uhr

@ Niemand

Es ist NICHT EGAL, ob diese AN einen befristeten oder unbefristeten AV hat. Für einen BR ergeben sich daraus ggf. andere Möglichkeiten des Widerspruchs.

Aber wenn Du Dich schon ausschließlich auf das AGG kaprizierst, solltest Du dieses übersichtliche Gesetz auch mal in Gänze gelesen haben ...

"§ 15 Abs. 6 AGG: Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund."

M
mitleserinnenn

14.06.2013 um 23:06 Uhr

Diskriminierung gem. AGG eröffnet u.a. auch Klage auf Schadenersatz. Das könnte hier dann auch der Lohnunterschied sein.

B
brhotel

15.06.2013 um 09:54 Uhr

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die vielen Beiträge. Die AN ist seid mehr als 8 Jahren unbefristet. Hat in den acht Jahren immer wieder vertretungsweise (Urlaub/Krankheit) die Stelle besetzt. Die Dame die jetzt schwanger ist, arbeitet nun auf dieser Stelle, erstes weil es besser für Sie ist und weil Sie qualifiziert ist. Nun wurde in der Schwangerschaft die Stelle neu ausgeschrieben und natürlich hat sich die schwangere Dame darauf beworben, aber auch zwei andere interne AN. Daher stellt sich jetzt die Frage, was nun? Natürlich ist die schwangere AN dann irgendwann für ein Jahr nicht da, aber trotzdem kann man Sie doch auf die Stelle befördern. Dies wäre nämlich eine Beförderung mit einem höheren Gehalt.

K
Kölner

15.06.2013 um 10:31 Uhr

Bitte helft mir mal die Benachteiligung zu (er)klären. Danke!

M
mitleserinnenn

15.06.2013 um 12:01 Uhr

Kölner, wenn eine ANin eine höherbezahlte Stelle nur wegen einer Schwangerschaft nicht erhält ist dieses auch schon vor dem AGG eine Diskriminierung und Benachteiligung. Sie wird ja nicht wegen der Leistung nicht befördert bzw ihre Bewerbung MISSACHTET. Der AN kann man also nur den Weg zum Anwalt empfehlen. Dem BR ist zu raten seine Zustimmungsverweigerung zu nutzen. ........ http://www.allgemeines-gleichbehandlungsgesetz.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=34&Itemid=56. ........ http://www.rechtsindex.de/arbeitsrecht/1558-bewerbung-diskriminierung-einer-schwangeren-mitarbeiterin ...... http://www.ag-arbeitsrecht.de/presseservice/2011-18. ....... http://www.kunststoffweb.de/arbeitsrecht/detail.asp?id=100610

G
gironimo

15.06.2013 um 12:50 Uhr

Warum in die Ferne schweifen. Wird bei einer Einstellung eine interne Bewerbung nicht berücksichtigt, weil die Kollegin ja bald im Mutterschutz ist, würde ich hier den Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sehen (... oder sonstige Nachteile....).

Die Vorgehensweise hätte den Vorteil, dass nicht die betroffene Kollegin einen Rechtsstreit führen muss, sondern der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten muss.

Aber ich empfehle trotzdem nicht erst so lange zu warten, bis es zu einer Neueinstellung kommen soll, sondern gleich das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

K
Kölner

15.06.2013 um 16:07 Uhr

@mitleser... Und das siehst du hier. Man man man...

H
Hoppel

15.06.2013 um 19:55 Uhr

@ All

Ich finde es wirklich rührend, mit welchen Mitteln versucht wird, dieser schwangeren AN zu ihrem "vermeintlichen" Anspruch auf DIESE Stelle zu verhelfen.

Lassen wir die Schwangerschaft doch erstmal außen vor ...

Entweder hat die Kollegin einen durchsetzbaren Anspruch auf diese Stelle oder nicht. Kurz und knapp gesagt ... sie hat KEINEN ANSPRUCH!

Auch ein auf § 99 Abs.2 Nr.3 BetrVG gestützter Widerspruch, ist nicht haltbar. Man möge sich doch bitte erst einmal eine Kommentierung durchlesen, bevor hier völlig haltlos mit "Benachteiligung" argumentiert wird.

Anders wäre es gewesen, wenn es sich um eine befristet beschäftigte AN gehandelt hätte!!!

BTW: Die Nr.4 scheidet ebenfalls aus ...

Und nun ist diese AN schwanger ... Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diesen Arbeitsplatz hat diese AN noch immer nicht. Aber der AG war so blöd, öffentlich kund zu tun, dass sie sich keine Hoffnung auf diesen Arbeitsplatz machen soll. Also her mit dem AGG ... berechtigt!

§ 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 Anwendungsbereich (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

  1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
  2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, ...

Gut ... da hätten wir den "beruflichen Aufstieg" gleich zweimal. Gehen wir mal davon aus, dass die beabsichtigte Stelle einen solchen darstellt. Also weiter im Text ...

§ 7 Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden ... (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Halten wir fest, dass es KEINE vertragliche Pflicht des AG gibt, diese AN auf die gewünschte Stelle versetzen zu müssen. Auch gibt es keine Vereinbarung, die gegen § 1 verstößt. Was bleibt dann noch!?

§ 15 Entschädigung und Schadensersatz (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. ... (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. (3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt. (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Hmmm ... wenn der AG schlau ist, besetzt er die Stelle mit eine Frau; am besten mit einer im gebärfähigen Alter. Dann wäre der Diskrimininierungsgrund "Geschlecht" ja schon mal vom Tisch. Aber ... das soll diese AN nicht daran hindern, eine Entschädigung einklagen zu wollen!

Hat eine AN schon mal getan, allerdings ist die Stelle in diesem Fall mit einem Mann besetzt worden > hier der Verfahrensgang:

ArbG Berlin - 10 Sa 1050/06
ArbG Berlin, 28.04.2006 - 28 Ca 5196/06
ArbG Berlin, 28.09.2006 - 28 Ca 5196/06
LAG Berlin, 19.10.2006 - 2 Sa 1776/06
BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07
LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2009 - 2 Sa 2070/08
BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 483/09
LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11

Eines muss man dieser Dame lassen ... sie hat Ausdauer bewiesen! :-))

Resüme: Diese AN hat zwar eine Entschädigung erhalten, aber die gewünschte Stelle hat sie trotzdem nicht!

M
mitleserinnenn

15.06.2013 um 22:52 Uhr

Der Zustimmungsversagegrund lt. § 99, Verstoß gegen ein Gesetz ist durch die Aussagecdes AG gegeben. Dann müsste der AG sich die Zustimmung ersetzen lassen und das ArbG klärt dann.

G
gironimo

15.06.2013 um 22:58 Uhr

Theorie und Praxis halt. Was ein Gericht sagen wird, mag dahingestellt sein und ist zunächst auch nicht so von Bedeutung. Bleiben wir auf der betrieblichen Ebene. Mit einem derartigen Widerspruch des BR löst man in der Regel Gespräche aus, die einen Kompromiss ermöglichen.

Es mag dahingestellt bleiben, ob es überhaupt Sinn macht, sich eine Stelle auf den Rechtsweg zu erkämpfen. Wer sitzt im Betrieb schon gerne zwischen allen Stühlen.

Dennoch sollte man auch nicht klein beigeben, und wenn der BR der Kollegin helfen will, sollte er auch alle Möglichkeiten ausschöpfen. Jedenfalls finde ich es nicht richtig, wegen irgendwelcher Urteile ähnlich gelagerter Fälle gleich die Flinte ins Korn zu werfen. Aus meiner Sicht - man möge mir verzeihen - lassen sich zu viele BRs von Urteilen zu früh dazu verleiten, erst gar nicht zu handeln.

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