Zeugnis durch Vorgesetzten, nachträglich von GF geändert
Hallo liebe BR-Kollegen,
ich stolpere gerade über ein Problem bei der Zeugniserstellung. Unser Kollege hat ein Zwischenzeugnis, mit sehr guter Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten (dieser ist der leitende, alleinverantwortlich Vorgesetzte dieser Abteilung), vorerst zu Prüfung, ob der AN mit der Beurteilung einverstanden ist.
Der GF hat dieses nun, angeblich zur korrekten, firmenüblichen "Formatierung", überarbeitet und dabei ausschließlich die persönliche Beurteilung herabgesetzt, von "sehr gut" auf "gut". Auch hat er wesentliche Teile der vorherigen Beurteilung weggelassen.
Meine Frage nun, auf die ich keine konkrete Antwort gefunden habe, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis und eine Beurteilung durch seinen fachlichen und auch disziplinarischen Vorgesetzten?
Der GF hat hier zudem nicht ausreichende Einsicht in die Arbeit des Mitarbeiters.
Es gibt zwar die Möglichkeit das Zeugnis ausschließlich vom Vorgesetzten, der auch weisungsbefugt ist, unterschreiben zu lassen (Az.: 9 AZR 392/00), vielleicht gibt es aber auch einen Anspruch auf Beurteilung durch den fachlich Vorgesetzten oder ähnliches, mit dem wir unseren Kollegen als BR unterstützen können!?
Vielen Dank!
Community-Antworten (7)
13.06.2013 um 21:05 Uhr
Hallo Maximillian,
ich denke du wirst hier kein Urteil dazu finden.
Grundsätzlich erstellt der " Arbeitgeber" das Zeugnis .
Bei uns ist es so, das der "Arbeitgeber" vertreten durch den Geschäftsführer die Informationen für ein Arbeitszeugnis vom zuständigen (Fach) Vorgesetzten einholt und aufgrund dessen Urteil ein Zeugnis fertigt.
Für mich stellt sich die Frage in deinem Fall, ob der betroffene AN mit dem Zeugnis nicht zufrieden ist ? Und wenn ja,warum nicht. Sich darauf zu berufen, das der direkte Vorgesetzte ein besseres Zeugnis erstellt hat halte ich in der Argumentation für äußerst dünn.
LG Dela
13.06.2013 um 22:06 Uhr
@ Maximilian
"Es gibt zwar die Möglichkeit das Zeugnis ausschließlich vom Vorgesetzten, der auch weisungsbefugt ist, unterschreiben zu lassen (Az.: 9 AZR 392/00), ..."
Wie kommst Du denn auf diese Idee? Dem o.g. BAG Urteil ist das in keinster Weise zu entnehmen.
"Meine Frage nun, auf die ich keine konkrete Antwort gefunden habe, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis und eine Beurteilung durch seinen fachlichen und auch disziplinarischen Vorgesetzten?"
Der Gesetzgeber hat ausschließlich den Zeugnisanspruch bei Beendigung des AV geregelt. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis setzt triftige Gründe des AN voraus oder eine entsprechende tarifvertragliche Regelung.
BGB § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
"Der GF hat dieses nun, angeblich zur korrekten, firmenüblichen "Formatierung", überarbeitet und dabei ausschließlich die persönliche Beurteilung herabgesetzt, von "sehr gut" auf "gut". Auch hat er wesentliche Teile der vorherigen Beurteilung weggelassen."
"Es ist Sache des Arbeitgebers, ein Zeugnis im einzelnen zu formulieren. Er ist in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften er hierin mehr hervorheben will als andere (BAG Urteil vom 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 = AP Nr. 6 zu § 630 BGB)."
"BAG 9. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2003, Az: 9 AZR 12/03 >> Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen."
14.06.2013 um 00:38 Uhr
Hallo Dela,
vielen Dank! Ich habe bisher das Gleiche herausgefunden, es gibt scheinbar keine Formulierung, dass eine Beurteilung von einer Person vorgenommen werden muss, die die Qualifikation des AN auch wirklich beurteilen kann. Bei uns ist das, wie bei Dir, eigentlich auch üblich, dass der direkte Vorgesetzte das Zeugnis erstellt. Nur ist man hier das erste Mal davon abgewichen.
Der Kollege ist tatsächlich nicht zufrieden, weil er von einer Person beurteilt wurde, die weder fachlich dazu geeignet ist, noch im Alltag die nötige Nähe zum AN hat. Die erhebliche Herabsetzung der persönlichen Beurteilung (von Note 1 auf 3) entbehrt zudem jeder Grundlage. Die Mitarbeiterbeurteilungen sprechen auch eine deutliche Sprache, dass die bisherigen Leistungen des AN herausragend waren. Noch vor einigen Monaten sollte der AN sogar eine leitende Position übernehmen, was er jedoch aufgrund schlüssiger Gründe abgelehnt hat. Der Verdacht liegt nahe, auch nach einem Gespräch mit der GF, dass man ihm hier versucht zu schaden. Ich will das aber gar nicht weiter ausführen.
Vielen Dank in jedem Fall fürs helfen!
-- @Hoppel Du scheinst die Frage nicht verstanden zu haben. Ich habe nicht nach mehr möglichen Argumenten gesucht weshalb es -nicht- gehen sollte, sondern nach einer Lösung.
Auch hat der AN durchaus einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, da ein Vorgesetztenwechsel stattfand. Die Frage hat sich aber gar nicht gestellt!
Es sind auch keine Ideen die ich hier vorgetragen habe. Der verhandelte Fall war im Kern anders gelagert, hat aber auch diese Frage beantwortet.
Erklärende Kommentare:
http://lexetius.com/2001,2470 "Es genügt die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist aber deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war."
http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php "Wer muss das Zeugnis unterschreiben? Arbeitszeugnisse müssen nicht vom Chef persönlich unterzeichnet werden. Es genüge die Unterschrift eines Vertreters des Arbeitgebers, der dem Unternehmen angehört, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag (27.06.) in Erfurt. Allerdings müsse im Zeugnis deutlich werden, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (Az.: 9 AZR 392/00)."
http://www.juraforum.de/urteile/bag/bag-urteil-vom-26-06-2001-az-9-azr-39200 "Leitsatz: Läßt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war."
http://ewir-online.de/ca4f241eb9d4fab798d53ac01be6735a "Leitsatz des Gerichts: Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war."
Aber wie gesagt, ich suche eine Lösung und habe kein weiteres Interesse daran Urteile Inhaltlich zu sezieren ;)
Machs gut!
Max
14.06.2013 um 08:23 Uhr
@ Maximilian
Deine Antwort zeigt mir, dass Du die von Dir zitierten Urteile allesamt nicht verstanden hast. Nur weil ein Zeugnis nicht zwingend vom AG himself unterschrieben werden muss, lässt sich daraus kein ANSPRUCH des AN auf ein unterschriebenes Zeugnis vom Vorgesetzten ableiten.
Dass der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis auf einem Vorgesetztenwechsel beruht, war Deiner ursprünglichen Fragestellung nicht zu entnehmen. Also halt mal schön den Ball flach ...
Wenn Dein Kollege der Meinung ist, dass er eine 1 statt 3 verdient hat, ist er in der Beweislast und muss ggf. einem Arbeitsrichter seine überdurchschnittlichen Leistungen belegen können.
Stelle abschließend fest, dass Deine Antwort reichlich unverschämt ist.
14.06.2013 um 10:55 Uhr
Maximilian,
als BR bist Du da ja weitgehend außen vor. Du kannst natürlich versuchen vermittelnd hilfreich zu sein. Ich denke in diesem Fall erreichst Du mehr mit guten Sachargumenten, als wenn Du dem AG Paragraphen und Aktenzeichen um den Kopf schleuderst.
Ansonsten kann der Kollege ja gerne den Rechtsweg beschreiten. Zu bedenken wäre: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
14.06.2013 um 12:27 Uhr
@Max:
Die Hinweise führen Dich näher an die Lösung, als du glaubst - dass Du am Ende ein winig selbst denken musst und nicht alles perfekt arrangiert auf dem Silbertablett gereicht bekommst... Nunja es gibt auch kostenpflichtige Auskunftsdienste, dort kann man das erwarten...
Beispiel Hoppel schreibt:
Wenn Dein Kollege der Meinung ist, dass er eine 1 statt 3 verdient hat, ist er in der Beweislast und muss ggf. einem Arbeitsrichter seine überdurchschnittlichen Leistungen belegen können.
Du hattest zuvor geschrieben:
Die Mitarbeiterbeurteilungen sprechen auch eine deutliche Sprache, dass die bisherigen Leistungen des AN herausragend waren.
Ich gehe mal davon aus, er hat diese MA-Beurteilung auch schriftlich, z.B. Kopie vom "Bewertungsformular", das im Original in seiner Personalakte liegt. Und diese sind auch noch nicht Jahre alt...
Noch vor einigen Monaten sollte der AN sogar eine leitende Position übernehmen,
Gibt es hierzu etwas schriftliches? Emails, die genau das nahelegen?
Wenn Du also die entsprechenden Unterlagen hast, ist das mit der Beweislast vor dem Arbeitsrichter doch gar nicht so schwer...
Zu Bedenken wäre jetzt noch die letzte Antwort von gironimo - und Du hast alle Infos, die Du bzw. der Kollege braucht.
14.06.2013 um 14:33 Uhr
Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Hilfe.
Wir werden jetzt ein Gespräch mit alle Beteiligten führen und ich hoffe, dass sich die Sache dann klären lässt, wenn sich alle in die Augen schauen müssen.
Der AN will parallel prüfen lassen, ob die Unterschrift seines Vorgesetzten ausreicht und rechtens ist; quasi als letzte Möglichkeit.
Die jährlichen Mitarbeiterbeurteilungen sind gut dokumentiert, aber einen Rechtsstreit will er in jedem Fall vermeiden, zumal er auch weiterhin hier arbeiten will. Aber wenn er mal gehen sollte und das Problem nicht gelöst werden konnte, ist das vermutlich noch eine Option. Wobei gironimo vollkommen Recht hat...
Schönes Wochenende!
Gruß Max
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