Hallo Dela,
vielen Dank!
Ich habe bisher das Gleiche herausgefunden, es gibt scheinbar keine Formulierung, dass eine Beurteilung von einer Person vorgenommen werden muss, die die Qualifikation des AN auch wirklich beurteilen kann. Bei uns ist das, wie bei Dir, eigentlich auch üblich, dass der direkte Vorgesetzte das Zeugnis erstellt. Nur ist man hier das erste Mal davon abgewichen.
Der Kollege ist tatsächlich nicht zufrieden, weil er von einer Person beurteilt wurde, die weder fachlich dazu geeignet ist, noch im Alltag die nötige Nähe zum AN hat. Die erhebliche Herabsetzung der persönlichen Beurteilung (von Note 1 auf 3) entbehrt zudem jeder Grundlage. Die Mitarbeiterbeurteilungen sprechen auch eine deutliche Sprache, dass die bisherigen Leistungen des AN herausragend waren. Noch vor einigen Monaten sollte der AN sogar eine leitende Position übernehmen, was er jedoch aufgrund schlüssiger Gründe abgelehnt hat. Der Verdacht liegt nahe, auch nach einem Gespräch mit der GF, dass man ihm hier versucht zu schaden. Ich will das aber gar nicht weiter ausführen.
Vielen Dank in jedem Fall fürs helfen!
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@Hoppel
Du scheinst die Frage nicht verstanden zu haben. Ich habe nicht nach mehr möglichen Argumenten gesucht weshalb es -nicht- gehen sollte, sondern nach einer Lösung.
Auch hat der AN durchaus einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, da ein Vorgesetztenwechsel stattfand. Die Frage hat sich aber gar nicht gestellt!
Es sind auch keine Ideen die ich hier vorgetragen habe. Der verhandelte Fall war im Kern anders gelagert, hat aber auch diese Frage beantwortet.
Erklärende Kommentare:
http://lexetius.com/2001,2470
"Es genügt die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist aber deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war."
http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php
"Wer muss das Zeugnis unterschreiben?
Arbeitszeugnisse müssen nicht vom Chef persönlich unterzeichnet werden. Es genüge die Unterschrift eines Vertreters des Arbeitgebers, der dem Unternehmen angehört, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag (27.06.) in Erfurt. Allerdings müsse im Zeugnis deutlich werden, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (Az.: 9 AZR 392/00)."
http://www.juraforum.de/urteile/bag/bag-urteil-vom-26-06-2001-az-9-azr-39200
"Leitsatz: Läßt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war."
http://ewir-online.de/ca4f241eb9d4fab798d53ac01be6735a
"Leitsatz des Gerichts:
Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war."
Aber wie gesagt, ich suche eine Lösung und habe kein weiteres Interesse daran Urteile Inhaltlich zu sezieren ;)
Machs gut!
Max