Erstellt am 12.06.2013 um 19:33 Uhr von Bruderalfi
Hallo "mondlicht", wenn man hier deine Fragen verfolgt stellt sich die Frage, hast Du als BR schon einmal ins BetrVG und Kommentierung geschaut oder frägst Du nur hier weil es einfacher ist andere lesen zu lassen.
Denn bei deinen Fragen findet man schnell wie auch zu dieser die klare Antwort im BetrVG
Erstellt am 13.06.2013 um 09:04 Uhr von pillepalleTR
Verlangen kann der AG ja bekanntlicherweise viel.
Dieses Verlangen entbindet allerdings den BR nicht
a) von seiner Kontrollpflicht gemäß §80 Abs.1 Ziffer 2 BetrVG (hier insbesondere die Kontrolle der Einhaltung des ArbZG)
und
b) von der Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG ("Verlängerung der betriebsüblichen AZ" = Überstunden)
- und dies ohne Beeinflussung durch den AG!!!
Natürlich kann der AG sich bei fehlender Zustimmung diese gemäß §87 Abs.2 BetrVG von der Einigungsstelle (versuchen) ersetzen (zu) lassen.
Aber ich gebe Bruderalfi im Prinzip Recht: ein Blick ins BetrVG hätte hier geholfen. Außerdem führt der Versuch, sich Dinge eigenständig zu erarbeiten dazu, dass was davon für die Zukunft hängen bleibt.
Darüberhinaus empfehle ich die Schulung zum Thema "BetrVG Teil 1". Da werden u.a. die Aufgaben (z.B. in §80 BetrVG), Rechte (z.B. in §87 BetrVG) und Pflichten eines BR durchgekaut.
Erstellt am 13.06.2013 um 09:40 Uhr von gironimo
man klagt nicht vor der Einigungsstelle. Eine der Betriebsparteien ruft sie an. Dann müssen sich beide Seiten einigen. Wie sehr das in die eine oder andere Richtung geht, hängt im wesentlichen davon ab, wie gut die eigenen Argumente sind. Darum sollte man in dem Thema fit und gut vorbereitet sein.
Erstellt am 13.06.2013 um 20:34 Uhr von Hoppel
@ mondlicht
Ist das jetzt die Folgefrage von
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=46122&keyword=mondlicht&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
???
Falls ja, bringt Dich die heutige Fragestellung überhaupt nicht weiter.