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Beschluss zu einem Umlaufverfahren

I
Ivonne
Jun 2022 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir sind ein BR aus vielen Abteilungen die sehr weit gefächert sind, ausgehend von der Kreisgeschäftsstelle. Einige Mitglieder haben Anfahrtswege von über einer Stunde. Die meisten unserer 15 Mitglieder arbeitet im Schichtdienst.

Unsere Frage ist nun, können wir eine Umlaufverfahren-BV abschließen?

Der AG hat für alle Mitarbeiter stashcat eingerichtet. Demzufolge hat der BR einen eigenen sicheren Chat.

Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.

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Community-Antworten (7)

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Muschelschubser

20.06.2022 um 17:35 Uhr

Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, also per Rundlauf der zu unterschreiben ist, ist nach wie vor unzulässig. Beschlüsse müssen im Rahmen einer ordentlichen Sitzung gefasst werden, was man auch nicht per BV ändern kann.

Virtuelle Sitzungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber nur wenn dies zuvor in der GO geregelt wurde. Eine Neufassung des §30 BetrVG macht das möglich. Virtuelle Sitzungen sind dort aber auf Telefon- und Videokonferenzen beschränkt. Die Beschlussfassung kann hier entweder per Abfrage (Telefonkonferenz) oder durch visuelle Signale (Videokonferenz) erfolgen.

Eine Beschlussfassung per Chat ist nirgends genannt und dürfte ausgeschlossen sein. Das macht auch Sinn: hier würde sich nämlich die Frage stellen, ob der Chat nicht irgendwo geloggt wird, was ebenfalls nicht zulässig wäre - oder ob das Gebot der Nichtöffentlichkeit erfüllt werden kann. Insofern bleibt es bei den oben genannten Möglichkeiten zur Beschlussfassung.

Starchat zu nutzen dürfte also nicht grundsätzlich verboten sein, jedoch lediglich als Kommunikationsmedium und nicht per Abstimmung im Chatfenster.

E
enigmathika

20.06.2022 um 17:39 Uhr

Nein, per Umlaufverfahren geht das nicht!

Kann man mit stashcat Video-Konferenzen abhalten? Dann könnt Ihr Eure Sitzungen online abhalten und dann auch Beschlüsse fassen (z.B. zu einer Betriebsvereinbarung), wenn die Vorgaben aus §30 BetrVG erfüllt sind:

§ 30 Betriebsratssitzungen

  1. Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Absatz 3 ist besonders wichtig. Wenn eine Sitzung in Präsenz stattfindet aber die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme besteht, liegt es allein im Ermessen des BRM, ob es virtuell oder persönlich teilnimmt. Der Arbeitgeber kann nicht sagen "Es ist nicht erforderlich, dass Sie zur Sitzung fahren, weil Sie auch virtuell teilnehmen könnten. Daher erstatte ich Ihnen weder die Fahrtkosten noch den Zeitaufwand für die Fahrt"

Gruß Enigmathika

I
Ivonne

21.06.2022 um 11:34 Uhr

Hallo, uns geht es ja hauptsächlich um Umsetzungen, die zu 95% von demjenigen gewollt sind.Dafür quasi per geheimer Abstimmung an den Vorsitzenden eine Antwort zu senden. Der AG hat shashcat als sichere und datenschutzkomforme "Plattform" eingerichtet, dass kein anderer z.B. zum BR Chat Zugriff hat.

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Relfe

21.06.2022 um 11:43 Uhr

@Ivonne

der Inhalt ist doch egal, die Betriebsvereinbahrung gilt dann per Definition nicht, weil sie widerrechtlich nicht geschlossen werden kann. das BetrVG ist ein Gesetz, das gilt für jedermann und "jeden Inhalt"

und völlig egal ob sich jetzt jemand beschwert oder morgen oder in 5 Jahren, diese BV wird immer ungültig bleiben und jeder (auch der AG) kann sie ignorieren oder vor Gericht "aussetzen" lassen.

E
enigmathika

21.06.2022 um 11:53 Uhr

"Dafür quasi per geheimer Abstimmung an den Vorsitzenden eine Antwort zu senden. Der AG hat shashcat als sichere und datenschutzkomforme "Plattform" eingerichtet, dass kein anderer z.B. zum BR Chat Zugriff hat. " Das ist ja sehr schön, aber eben nicht gesetzeskonform.

Ob Ihr das trotzdem machen wollt, müsst Ihr natürlich selbst wissen, aber hier wird Euch niemand sagen, dass das so okay sei.

M
Muschelschubser

21.06.2022 um 13:41 Uhr

Nochmal zum Verständnis:

Besteht eigentlich irgendeine Notwendigkeit, im Rahmen der ohnehin schon gebotenen Vertraulichkeit, Beschlüsse nach §99 oder zu Betriebsvereinbarungen durch geheime Abstimmung zu fassen?

Das einzige was mir per Gesetz einfällt, ist die Besetzung von Posten, Freistellung oder die Wahl von Ausschüssen. Das sind aber keine Beschlüsse i.S. des neu gefassten §33 BetrVG und somit überhaupt nicht gesetzlich geregelt bzw. vorgesehen - müssen m.E. daher zwingend in Präsenz durchgeführt werden.

Natürlich ist das Eure Sache, für welche Themen ihr als Gremium ansonsten eine geheime Abstimmung beschließen wollt. Aber mir ist bislang eine solche Situation noch nicht untergekommen, insofern fehlt mir hierfür ein wenig die Fantasie.

Da es aber hierzu ebenfalls noch keine rechtlichen Regelungen gibt, und auch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz noch viel zu frisch für hinreichende Kommentare ist, würde ich in erster Linie auf Rechtssicherheit achten und die Beschlüsse ausschließlich auf den oben geschilderten Wegen durchführen.

C
celestro

21.06.2022 um 13:46 Uhr

"Geheime Abstimmungen sind vorgeschrieben für die Wahl und Abberufung

  • der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG),
  • der Mitglieder von Ausschüssen (§ 28 Abs. 1 BetrVG),
  • freizustellender Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 BetrVG). Darüber hinaus ist eine geheime Abstimmung nur durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt."

aus: https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/abstimmung

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