Solarkrieger
2. Den Beschluss hierzu im Umlaufverfahren erledigt- ohne Tagesordnung,ohne Protokoll
ohne hinzuziehen der JAV zur Beschlussfindung.
Ist kein Ordnungsgemäßer Beschluss, da so auch das BAG Beschlüsse NIE im Umlaufverfahren betroffen/ beschlossen werden dürfen.
Mit Umlaufverfahren ist gemein, daß ein vorformulierter Beschlußvorschlag an die jeweiligen Mitglieder versandt wird und die Mitglieder dem Vorschlag zustimmen sollen oder nicht.
Maßgebend für die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit ist hier § 33 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.
Danach sind Beschlüsse des Betriebsrates mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen.
Demgemäß hat auch das Landesarbeitsgericht Köln mit einer Entscheidung vom 25.11.1998 (veröffentlich in: AiB 1999, S. 583) entschieden, daß Beschlüsse im Umlaufverfahren sowie außerhalb von Sitzungen nicht zulässig sind. Gleiches gilt im übrigen auch für schriftliche, telegraphische, fernmündliche oder stillschweigende Beschlußfassungen. Gleiches hat schon das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden (ArbG Heilbronn vom 13.06.1989).
Ein weiteres Arguement gegen die Zulässigkeit ist ein praktisches Argument. Die Willensbildung durch eine mündliche Beratung und Diskussion würde hier nicht gesichert bzw. vorgenommen werden.
Dies gilt im übrigen auch dann, wenn alle Betriebsratsmitglieder mit Umlaufverfahren, etc. einverstanden sind.
Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
www.anwalt-wille.de
PS: Hat aber rechtlich für die Kündigung keine Auswirkungen
>Azubi-Kündigung -> wichtige Gründe+Abmahnung wie oft ?
Zunächsteinmal zur Klarstellung, ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis.
Von daher gelten hier besondere Vorschriften. Gem. § 111 ArbGG sollen die zuständigen Stellen (Kammern, Innungen, etc.) sogenannte Schlichtungsausschüsse bilden, die für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen zuständig sind. Ansonsten sind bei Fehlen die Arbeitsgerichte zuständig.
Dieses vorausgeschickt, wird deutlich, das bei Kündigungen von Auszubildenden erhöhte Anforderungen zu stellen sind, gerade weil hier ein junger Mensch noch geformt (Erziehung und Ausbildung)werden soll. Anderes gilt nur während der Probezeit.
Ansonsten ist ein Ausbildungsverhältnis unkündbar und kann nur vom AZUBI wegen Berufsaufgabe beendete werden.
Es bleibt von daher nur das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Dabei wird regelmäßig auf die geistige, charakterliche und körperliche Reife des AZUBI abzustellen sein. Vorrang vor einer Kündigung haben in jedem Fall mögliche Erziehungsmaßnahmen. Erst wenn eine Fortsetzung unzumutbar wird (Gefährdung Ausbildungsziel), ist an die fristlose Kdg. zu denken. Entsprechend sollten nach Möglichkeit mehrere Abmahnungen (ca. 3) über beharrliche Verstöße vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Auch einmal hier lesen:
http://www.123recht.net/Die-K%C3%BCndigung-im-Ausbildungsverh%C3%A4ltnis-__a16083.html
Ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
So kann das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit lediglich vom Auszubildenden, nicht jedoch vom Ausbilder ordentlich, d.h. mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, vgl. § 22 BBiG. Die ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den ausbildenden Arbeitgeber ist hingegen nicht möglich, sie kann auch nicht vertraglich vereinbart werden. Sie ist vielmehr per se unwirksam.
Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses..................