Grobe Pflichtverletzung - wann?
Gilt es als Grobe Pflichtverletzung wenn:
- Der BR bei Kündigung eines Azubi den hierzu nicht anhört.
- Den Beschluss hierzu im Umlaufverfahren erledigt- ohne Tagesordnung,ohne Protokoll ohne hinzuziehen der JAV zur Beschlussfindung.
- Die JAV dahingehend "nötigt" Stillschweigen bis zur Ablauf der 3 Tagesfrist gegen über dem betroffenen Azubi zu halten.
- Der JAV erklärt das es sowieso keinen Wert mehr mit dem Azubi hätte.
Schreibt mal eure Gedanken hierzu. Danke.
Community-Antworten (10)
11.09.2009 um 15:17 Uhr
Aus meiner Sicht versteht da der BR den Sinn seines Mandats nicht. Mal ganz davon abgesehen das hier sicher eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Leider wird es auch solche BR immer geben. Wenn aber zumindest die JAV fit ist, sollte die wissen was zu tun ist.
11.09.2009 um 15:23 Uhr
Traurig traurig traurig...
Das sind meine Gedanken - ich sollte sie ja äußern...
- nein (obwohl Hammer)
- ja
- ja
- nein (obwohl Hammer)
Ich hoffe diesem BR wird 2010 die Quittung für sein Handeln gegeben!!!
11.09.2009 um 15:51 Uhr
Solarkrieger
- Den Beschluss hierzu im Umlaufverfahren erledigt- ohne Tagesordnung,ohne Protokoll ohne hinzuziehen der JAV zur Beschlussfindung.
Ist kein Ordnungsgemäßer Beschluss, da so auch das BAG Beschlüsse NIE im Umlaufverfahren betroffen/ beschlossen werden dürfen.
Mit Umlaufverfahren ist gemein, daß ein vorformulierter Beschlußvorschlag an die jeweiligen Mitglieder versandt wird und die Mitglieder dem Vorschlag zustimmen sollen oder nicht.
Maßgebend für die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit ist hier § 33 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.
Danach sind Beschlüsse des Betriebsrates mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen.
Demgemäß hat auch das Landesarbeitsgericht Köln mit einer Entscheidung vom 25.11.1998 (veröffentlich in: AiB 1999, S. 583) entschieden, daß Beschlüsse im Umlaufverfahren sowie außerhalb von Sitzungen nicht zulässig sind. Gleiches gilt im übrigen auch für schriftliche, telegraphische, fernmündliche oder stillschweigende Beschlußfassungen. Gleiches hat schon das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden (ArbG Heilbronn vom 13.06.1989).
Ein weiteres Arguement gegen die Zulässigkeit ist ein praktisches Argument. Die Willensbildung durch eine mündliche Beratung und Diskussion würde hier nicht gesichert bzw. vorgenommen werden.
Dies gilt im übrigen auch dann, wenn alle Betriebsratsmitglieder mit Umlaufverfahren, etc. einverstanden sind.
Rechtsanwalt Klaus Wille Breite Str. 147 - 151 50667 Köln www.anwalt-wille.de
PS: Hat aber rechtlich für die Kündigung keine Auswirkungen
Azubi-Kündigung -> wichtige Gründe+Abmahnung wie oft ? Zunächsteinmal zur Klarstellung, ein Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Von daher gelten hier besondere Vorschriften. Gem. § 111 ArbGG sollen die zuständigen Stellen (Kammern, Innungen, etc.) sogenannte Schlichtungsausschüsse bilden, die für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen zuständig sind. Ansonsten sind bei Fehlen die Arbeitsgerichte zuständig.
Dieses vorausgeschickt, wird deutlich, das bei Kündigungen von Auszubildenden erhöhte Anforderungen zu stellen sind, gerade weil hier ein junger Mensch noch geformt (Erziehung und Ausbildung)werden soll. Anderes gilt nur während der Probezeit. Ansonsten ist ein Ausbildungsverhältnis unkündbar und kann nur vom AZUBI wegen Berufsaufgabe beendete werden.
Es bleibt von daher nur das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Dabei wird regelmäßig auf die geistige, charakterliche und körperliche Reife des AZUBI abzustellen sein. Vorrang vor einer Kündigung haben in jedem Fall mögliche Erziehungsmaßnahmen. Erst wenn eine Fortsetzung unzumutbar wird (Gefährdung Ausbildungsziel), ist an die fristlose Kdg. zu denken. Entsprechend sollten nach Möglichkeit mehrere Abmahnungen (ca. 3) über beharrliche Verstöße vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst Rechtsanwalt
Auch einmal hier lesen:
http://www.123recht.net/Die-K%C3%BCndigung-im-Ausbildungsverh%C3%A4ltnis-__a16083.html
Ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses So kann das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit lediglich vom Auszubildenden, nicht jedoch vom Ausbilder ordentlich, d.h. mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, vgl. § 22 BBiG. Die ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den ausbildenden Arbeitgeber ist hingegen nicht möglich, sie kann auch nicht vertraglich vereinbart werden. Sie ist vielmehr per se unwirksam.
Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses..................
11.09.2009 um 15:57 Uhr
@erwin Nun, die Fleißpunkte haste nun, aber das war hier doch gar nciht die Frage!
Ich zitiere: "Gilt es als Grobe Pflichtverletzung wenn: 1. ..."
11.09.2009 um 16:05 Uhr
@DonJohnson
Ob die JVA dierse Rechtslage kannte?? Es dürfte daher ggf. dem AZUBI helfen wenn er Klage erhebt.
Denn es ist ja u.U. doch entscheidend ob eine Kündigung besonders eines AZUIBI möglich und damit rechtens sit.
Weiter kann die JVA ggf. mit diesem Wissen nun auch beim BR punkten, da es mich nicht wundern würde, wenn dieser BR ggf. auch einer Kündigung zugestimmt hätte die ggf. rechtlich nicht möglich war.
PS: Wenn hier jemand die Frage stellen würde, darf man vor einen fahrenden Zug springen, würdest Du vielleicht ja auch nicht mit ja bze. richtiger weise mit NEIN antworten, sondern auch darauf hinweisen dass außer einer möglichen Strafverfplgung und Schadenersatz auch der Tod die Folge sien könnte. oder??
11.09.2009 um 16:09 Uhr
@erwin Dein Beispiel in allen Ehren, aber bitte bleibe bei der Frage... Alle anderen Infos usw, werden vielleicht nciht benötigt, da sie vor dem geistigen Auge präsent sein könnten.
11.09.2009 um 17:33 Uhr
Also ich finde es bei dieser Fragestellung schon wichtig, Beärle mitzuteilen, das man Auszubildende nicht ordentlich kündigen kann.
Und ansonsten enorme Verfehlungen vorliegen müssen. Und , je länger die Ausbildung andauert, es eigentlich irgendwann unmöglich wird...
Was diese BR-Katastrophe noch verschlimmert-(
11.09.2009 um 20:25 Uhr
"Also ich finde es bei dieser Fragestellung schon wichtig, Beärle mitzuteilen, das man Auszubildende nicht ordentlich kündigen kann."
Aus diesem Grund wurde ja auch eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen ...
Dieser Azubi hat jedenfalls Grund zur Freude, wenn es vor´s Arbeitsgericht geht.
12.09.2009 um 00:22 Uhr
Vielen dank für euer reges Interesse.
Hier noch einige Fakten. Dem Azubi wurde nach Schlichtung ordentlich gekündigt. Im war eine Wiederaufnahme seines Ausbild.Verhält. lt. Beteiligten Richtern unzumutbar. Im Nachhinein kommen jedoch immermehr Sauereien zum Tageslicht die insbesondere den BRV betreffen. Habe euch ja einiges dazu geschildert. Für mich ist wichtig zu wissen das es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelt um Gerichtlich gegen den BRV oder sogar den BR vorgehen zu können. Die Wähler zur nächsten BR Wahl müssen sein wahres Gesicht sehen.
12.09.2009 um 00:27 Uhr
@Beärle #Dem Azubi wurde nach Schlichtung ordentlich gekündigt.# Das geht nicht.
#Im war eine Wiederaufnahme seines Ausbild.Verhält. lt. Beteiligten Richtern unzumutbar.# Aus welchem Grund?
#Im Nachhinein kommen jedoch immermehr Sauereien zum Tageslicht die insbesondere den BRV betreffen. # Welche?
#handelt um Gerichtlich gegen den BRV oder sogar den BR vorgehen zu können.#
Da solltest ein gutes Pfund in der Hand haben...
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