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Urlaubsanspruch -Langzeitkrank

M
Miona
Jan 2018 bearbeitet

Hallole da bin ich schon wieder ,

wie ist es mit Urlaub bei langzeitkranken Kollegen 1 und mehr Jahre , da gabs doch eine Änderung .

zb. 30 Tage anspruch pro Jahr werden diese dann immer zusammen gezählt
zb. 4 Jahre krank sind gleich 120 Tage Urlaubsanspruch ????

1.431010

Community-Antworten (10)

M
metallica

07.06.2013 um 14:08 Uhr

http://www.hensche.de/Urlaub_Dauerkrankheit_Urlaub_bei_Dauerkrankheit_verfaellt_nach_15_Monaten_BAG_9AZR353-10.html

In diesem Artikel ist auch die zugehörige Pressemitteilung des BAG verlinkt. Es wurde dort entschieden, dass der Urlaub 15 Monate nachdem der Anspruch erworben wurde, verfallen kann bzw. im Regelfall verfällt. D.h. der Anspruch aus 2011 ist verfallen, der aus 2012 verfällt am 31.03.2014.

edit: Tippfehler beseitigt

H
Hoppel

07.06.2013 um 14:10 Uhr

@ Miona

Unendlich bleibt der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung nicht erhalten.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10) entschieden, dass die Urlaubsansprüche eines Jahres jeweils zum 31. März des übernächsten Jahres verfallen.

Beispiel: Urlaubsansprüche aus 2011 sind mit Ablauf des 31.3.2013 verfallen. Urlaubsansprüche aus 2012 verfallen zum 31.3.2014.

M
mitleserinnenn

07.06.2013 um 15:43 Uhr

Das sehr entscheidende hat keiner geschrieben. Geschützt ist nur der gesetzliche Urlaub, also die 4 Wovhen und ggf der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Der tarifl. Mehrurlaub nur wenn im TV so vereinbart. Wobei ich bisher dieses noch niecetlebt habe

G
gironimo

07.06.2013 um 18:01 Uhr

.... wobei ja je nach Tarifvertrag recht unterschiedliche Regelungen bestehen können. Da lohnt ein Blick in den Tarif oder die Rückfrage bei der Gewerkschaft.

B
Betriebsrätin

07.06.2013 um 18:10 Uhr

gironimo

Kennst Du einen TV der hier die Unverfallbarkeit geregelt hat?? Ich habe auch noch nie von einem solchen gehört. Auch findet man nichts entsprechendes im Web und auch die Medien hätten dieses bestimmt berichtet. Denn Urlaub ist immer ein Thema.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass zZ AG bereit wäre solches zuzugestehen. Diese "leiden" schon jetzt sehr unter den Lohnforderungen

G
gironimo

08.06.2013 um 11:36 Uhr

Das System will nicht so recht.

Nein - völlige Unverfallbarkeit in einem Tarif kenne ich auch nicht. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass Tarife aber häufig andere (günstigere) Übertragungsfristen haben.

Bei der Länge der in der Frage genannten Krankheit (z.B. 4 Jahre) spielt das wohl keine Rolle mehr.

H
Hoppel

08.06.2013 um 11:55 Uhr

@ All

Auch wenn der Hinweis von @mitleserinnenn berechtigt ist, sollte man NICHT unterstellen, dass das BAG entschieden hat, das der vertraglich zugesicherte Mehrurlaub bei Langzeiterkrankung verfällt.

Entscheidend ist, dass entweder im TV oder AV erkennbar zwischen gesetzl. Mindesturlaub und Mehrurlaub differenziert wird.

Viele Arbeitsverträge beinhalten sinngemäß aber nur den Satz: AN Müller hat Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Sollte dieser AN Müller z.B. seit 1.1.2012 erkrankt und ab 1.1.2014 wieder arbeitsfähig sein, ist der Urlaubsanspruch aus 2012 und 2013 = 60 Tage nicht verfallen!

Nicht grundlos werden AG seitens ihrer Interessenvertretungen deutlichst darauf hingewiesen, dass Arbeitsverträge entsprechend angepasst werden sollten.

So schreibt z.B. die IHK: "Die Rechtsprechung zur Übertragung bei langer Krankheit bezieht sich allein auf den gesetzlich garantierten Mindesturlaub. Vertraglicher Mehrurlaub kann auch zukünftig wie bislang den Verfallsregelungen unterzogen werden. Es muss aber aus dem Arbeitsvertrag deutlich werden, dass gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub unterschiedlich behandelt werden. Im Arbeitsvertrag sollte daher klargestellt werden, dass vereinbarter Mehrurlaub in jedem Fall verfällt, auch wenn der Arbeitnehmer diesen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen konnte."

Interessante Zusammenstellung der möglichen Fallkonstellationen auf dieser Seite:

http://anwaltskanzlei-hoffmann.de/ver%C3%B6ffentlichungen/archiv/urlaub-und-urlaubsabgeltung-bei-krankheit-im-lichte-der-neuen-rechtsprechung/

M
mitleserinnenn

08.06.2013 um 12:46 Uhr

Hoppel, man muss aber hier auch in den TV schauen, sofern einer gilt, denn auch aus diesem könnte sich eine Aussage über die Zusammensetzung des Urlaubsanspruch ergeben

H
Hoppel

08.06.2013 um 12:54 Uhr

@ mitleserinnenn

Schrieb ich bereits: "Entscheidend ist, dass entweder im TV oder AV erkennbar zwischen gesetzl. Mindesturlaub und Mehrurlaub differenziert wird. "

Ohne in den ggf. anzuwendenden TV zu gucken, wird man wohl kaum irgend etwas feststellen können. ;-)

M
Miona

09.06.2013 um 21:23 Uhr

ok also erst mal danke egal wie viel tage jetzt gültig ist ,ob gesetzlich oder Tarif wenn ich das richtig verstanden , haben verfällt der Urlaub zb. krank im Jahr 2011 bis heute ist der Urlaub am 31.03.13 verfallen , bei weiteren krank ist nur der Anspruch von 2012 und 2013 da ok habe ich das jetzt richtig verstanden .

oder????

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