Erstellt am 07.06.2013 um 08:11 Uhr von Kölner
@finnluca
Da der BR hier und insbesondere das BRM in den Hoheitsbereich und das Vermögen des AG eingegriffen hat (ohne Befugnis oder rechtliche Möglichkeit!) kann das schon in Ordnung sein und die fristlose Kündigung sogar durchgehen.
Was reitet einen BR / BRM nur sowas zu tun?
Erstellt am 07.06.2013 um 08:31 Uhr von BRVLH
Hallo finnluca,
ich muss hier Kölner heute mal kein Recht geben (möglicherweise) hat er in die Glaskugel geschaut und sein Urteil abgegeben.
Da du sehr oft "(möglicherweise)" schreibst, kann keine Beurteilung vorgenommen werden da hier (möglicherweise) falsche Darstellungen geschrieben werden die wiederum (möglicherweise) falsch verstanden werden und dadurch (möglicherweise) dir falsche Aussagen gegeben werden.
Aber (möglicherweise) liege ich hier falsch. Sorry ;)
Erstellt am 07.06.2013 um 09:19 Uhr von gironimo
aus der puren möglicher Weise Schilderung würde ich auch eher sagen, dass das kein Grund ist.
Selbst wenn man sich fragt, was der BR denn außer Bücher lesen sonst noch machen will.....
Auch die vielen Bücher schützen nicht vor unsinnigem Handeln. Und wie weit der Kollege wissen konnte, dass sein Handeln nicht korrekt ist, sei dahingestellt. Das wäre ja dann eher ein Fall dafür, dass er auf den Kosten sitzen bleiben könnte, wenn der AG einen wortgewandten Anwalt auffährt.
Erstellt am 07.06.2013 um 11:40 Uhr von Kulum
Also ich sehe hier auch keinen Kündigungsgrund. Das mit den Kosten ist ja sowieso obsolet, das die Bestellung ja ohne Kosten storniert wurde. Da also kein Schaden entstanden ist gibt es erst recht keinen Kündigungsgrund. Selbst wenn die Bestellung ausgeführt worden wäre, hätte der AG maximal versuchen können für einen Teil der Kosten die Übernahme zu verweigern. 58 Bücher klingt zwar auch in meinen Ohren viel, aber wer weiß? Erstausstattung für das Büro + die Bücher für jedes BRM evtl? Sind zwar immer noch n Haufen Bücher bei nur drei BRM, aber wer weiß schon, was ein Richter dazu gesagt hätte
Erstellt am 09.06.2013 um 10:15 Uhr von Nubbel
http://www.buchundmehr.de/kostentragung-fuer-betriebsraete-oxid/
Bitte beachten Sie, dass die Interessenvertretung ihre Sachmittel nicht immer eigenständig bestellen kann. Nach einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen förmlichen Antrag auf Zur-Verfügung-Stellung der jeweiligen Literatur; diesen Antrag sollten Sie begründen. Weigert sich der Arbeitgeber/die Dienststelle, die Materialien zu beschaffen, so muss die Interessenvertretung ein arbeits-/verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.
Erstellt am 09.06.2013 um 11:21 Uhr von Hoppel
"Kann ein fristloser Kündigungsgrund,wenn auch nur annährend, gesehen werden, wenn ein Betriebsratsmitglied arbeitsrechtliche Gesetztesbücher bei einem Buchhandel auf Rechnung der Firma selbst bestellt."
Grundsätzlich ist dem AG die Kündigung eines BRM unter den Bedingungen des § 626 BGB in Verbindung mit § 103 BetrVG möglich, so der wichtige Grund auch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung darstellt. Ist der wichtige Grund allein der Sphäre "Amtspflichtverletzung als BRM" zuzuordnen, ist eine Zustimmungsersetzung durch das ArbG höchst unwahrscheinlich.
"Der dazu getroffene Betriebsratsbeschluss ( möglicherweise ) aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß zustande kam, z.B. wegen fehlender schriftlicher Sitzungseinladung."
An keiner Stelle des BetrVG steht, dass SCHRIFTLICH geladen werden muss. Aus Beweisgründen ist das allerdings zwingend zu empfehlen. Außerdem wird es doch eine Sitzungsniederschrift gegeben haben, in welcher u.a. die Beschlussfassung ordnungsgemäß aufgenommen wurde. Oder etwa nicht?
"Die vom Betriebsrat beschlossenen notwendigen Bücher (möglicherweise) die Grenze der Erforderlichkeit überschritten haben. Z.B überspitzt ausgedrückt, der BR hält 58 Bücher für seine Arbeit für Notwendig und ist aber in einem Kleinbetrieb mit nur 24 Beschäftigten tätig."
Ob 58 Bücher erforderlich wären, hängt wohl noch von der BR Größe und der Art der Betriebsorganisation ab, wäre im Falle eines 3er BR aber tatsächlich hoffnungslos übertrieben. Wieviele Bücher waren es denn tatsächlich?
Welche Literatur erforderlich ist, hängt aber mit Sicherheit nicht von der BR-Größe ab.
Auch ein einköpfiger BR muss auf eine jeweils aktuelle Kommentierung zum "BetrVG, Arbeitsrecht" sowie auf ggf. Einzelkommentare zum "ArbZG, EntFG, BUrlG, TzBfG, SGB IX, AÜG" zurück greifen können.
"der Arbeitgeber nach erhalten der Rechnung, den Lieferauftrag der Bücher stoppt indem er die Bestellung erfolgreich ohne Kosten storniert."
Wird sich vermutlich positiv auswirken, aber für den Richterspruch entscheidend ist das m.E. nicht!