Erstellt am 20.12.2010 um 17:15 Uhr von zyklus
Hi,
den Absatz den Du hier nennst, der bezieht sich auf die ordentliche Kündigung.
Nur unter den genannten Gründen kann der BR einer ordentlichen Kündigung widersprechen. (es sei denn, dass Ihr nach Abs.6 eine Vereinbarung mit dem AG getroffen habt)
Gegen eine außerordentliche Kündigung könnt Ihr nur Eure Bedenken äußern. Wenn, so lese ich das heraus, der AG als Kündigungsgrund die 2. Abmahnung heranzieht, dann hat der AN gute Chancen vorm Arbeitsgericht. (er muß natürlich Kündigungsschutzklage einreichen)
Denn wenn ein AG eine Abmahnung ausspricht, so verzichtet er damit auf eine Kündigung (Ultima-Ratio). Aber dazu bräuchte man mehr Informationen von Eurer Seite.
zyklus
Erstellt am 20.12.2010 um 17:22 Uhr von burki
danke für die Antwort. Die eigentliche Kündigungsgrund ist immens komplex. Um den geht es mir gar nicht, sondern um die formal korrekte Beantwortung der Anhöhrung. Wenn ich Dich richtig verstehe, dann sind die 5 Gründe nach 102 bei außerordentlichen Kündigungen irrelevant und wir können unsere konkreten Bedenken vortragen?
Erstellt am 20.12.2010 um 18:03 Uhr von DonJohnson
Bitte einfach mal §102 Abs 2 Satz 3 BetrVG lesen...
Bitte auch § 102 Abs 3 BetrVG lesen...
Bitte beides auch verstehen...