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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anhörung Betriebsrat bei außerordentlicher Kündigung

B
burki
Jan 2018 bearbeitet

Wir werden als BR bei einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung angehöhrt. Können wir nur dann Bedenken äußern, wenn einer der Gründe nach §102, Abs. 3 relevant ist? Andere Gründen sind irrelevant (z.B. wenn der Kündigungsgrund, hier 2. Abmahnung als nicht ausreichend) gesehen wird?

1.23103

Community-Antworten (3)

Z
zyklus

20.12.2010 um 18:15 Uhr

Hi,

den Absatz den Du hier nennst, der bezieht sich auf die ordentliche Kündigung. Nur unter den genannten Gründen kann der BR einer ordentlichen Kündigung widersprechen. (es sei denn, dass Ihr nach Abs.6 eine Vereinbarung mit dem AG getroffen habt)

Gegen eine außerordentliche Kündigung könnt Ihr nur Eure Bedenken äußern. Wenn, so lese ich das heraus, der AG als Kündigungsgrund die 2. Abmahnung heranzieht, dann hat der AN gute Chancen vorm Arbeitsgericht. (er muß natürlich Kündigungsschutzklage einreichen) Denn wenn ein AG eine Abmahnung ausspricht, so verzichtet er damit auf eine Kündigung (Ultima-Ratio). Aber dazu bräuchte man mehr Informationen von Eurer Seite.

zyklus

B
burki

20.12.2010 um 18:22 Uhr

danke für die Antwort. Die eigentliche Kündigungsgrund ist immens komplex. Um den geht es mir gar nicht, sondern um die formal korrekte Beantwortung der Anhöhrung. Wenn ich Dich richtig verstehe, dann sind die 5 Gründe nach 102 bei außerordentlichen Kündigungen irrelevant und wir können unsere konkreten Bedenken vortragen?

D
DonJohnson

20.12.2010 um 19:03 Uhr

Bitte einfach mal §102 Abs 2 Satz 3 BetrVG lesen...

Bitte auch § 102 Abs 3 BetrVG lesen...

Bitte beides auch verstehen...

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