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Vertrauensbruch Mitglied der JAV - Kündigungsgrund?

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Nov 2016 bearbeitet

wenn ein Mitglied der JAV seine Schweigepflicht verletzt, ist das dann ein Kündigungsgrund?

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Community-Antworten (6)

B
Barbara

03.09.2007 um 13:02 Uhr

Hallo, es hängt davon ab, was er ausgeplaudert hat. Wenn es sich um JAV interne Sachen handelt ( z.B. Themen bei der letzten Sitzung oder Abstimmungsergebnisse) dann nicht.

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03.09.2007 um 13:07 Uhr

es wurde mit der JAV und dem Betriebsrat abgestimmt, ob eine Mitarbeiterin gekündigt wird oder nicht. Das JAV-Mitglied hat die Ergebnisse dieser Wahl anderen Mitarbeitern erzählt. Also bei so was ist das dann kein Kündigungsgrund, ja?

C
carrie

03.09.2007 um 13:09 Uhr

Hallo, die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nur auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, also auf Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind und nach dem bekundeten Willen des AG geheim gehalten werden sollen und deren Geheimhaltung für den Betrieb oder das UN wichtig ist. Vertrauliche Angaben, die diesen Kriterien nicht standhalten, unterliegen auch dann nicht der Verschwiegenheitspflicht. wenn der AG sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet. Es kommt also darauf an "was" erzählt wurde. Die "Bestrafung"regelt § 120 BetrVG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) Schönen Tag noch

S
Sternburg

03.09.2007 um 13:21 Uhr

Ein Kündigungsgrund sicher nicht, aber möglicherweise ein Verfahren nach § 23 BetrVG.

DAH
Der alte Heini

03.09.2007 um 23:56 Uhr

Auch wenn es nicht die feine Art ist, eine Verletzung der Schweigepflicht sehe ich nicht.

Eine Kündigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses aufgrund von Verletzungen
von gesetzlichen Pflichten aus der JAV Tätigkeit ist nicht möglich. Hier käme dann nur ein Vorgehen gem. § 23 BetrVG in Frage.

P
Pitbull

04.09.2007 um 16:09 Uhr

Ob es sich dabei tatsächlich um eine "grobe Verletzung der gesetlichen Pflichten" handelt, möchte ich mal stark anzweifeln, zumal ich im zugehörigen § 70 kein Wort von geheimhaltungspflicht lesen kann.

Man könnte sogar sagen, es handelte sich um eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse, sodass die Informationsweitergabe zu den Aufgaben der Jugendvertreterin gehörte. In unserem Betrieb läuft momentan ein ähnliches Verfahren, bei dem alledings noch nichts durchgesickert ist. Wenn man sowas Professionell angeht, hat man solche Probleme garnicht. Also Ihr habt ja was draus gelernt. :)

Mit freundlichem Gruß

André Z.

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